Hartz IV: Achtung zu hoher Unterhaltsvorschuss!

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Handlungsempfehlung für Hartz IV Empfänger die Unterhaltsvorschuss beziehen

14.08.2015

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.15 zu erhöhen. Die Jugendämter der jeweiligen Städte und Kommunen haben die neu berechneten Leistungen für Kinder bis 7 Jahren 144 EUR (neu) statt 133 EUR (alt) und für Kinder bis 13 Jahre 192 EUR (neu) statt 180 EUR (alt) zum 01. Juli 2015 ausgezahlt.

Jedoch hat der Stab Recht der Bundesagentur für Arbeit (BA) diese Information zu spät an die jeweiligen Jobcenter (vorrangig in Nürnberg aber ggf. auch Bundesweit) weitergeleitet, nämlich erst im August, als die Zahlungen für Juli und August 2015 schon an die Kunden erfolgt sind d.h. es sind im Juni und August Überzahlungen insgesamt in einer Höhe von 22 bzw. 24 EUR durch das Jobcenter entstanden!

Die Folgen: Auf die zu späte Mitteilung folgte die Handlungsanweisung an die jeweiligen Jobcenter (JC), die erhöhten UVG Leistungen erst den Zahlungen für September 2015 anzurechnen. Die bereits entstandene Überzahlung soll von den Leistungen im September als sog. „Sonstiges Einkommen“ einbehalten werden!

Dies soll in den Änderungsbescheiden an die Kunden nicht explizit mitgeteilt werden, da die BA aufgrund ihres Versäumnisses einen Eigenschaden befürchtet. Daher ergeht ein Schreiben mit dem 12.08.15 als Datum an all jene Betroffene, die UVG auf ihre Leistungen angerechnet bekommen, dass 22 EUR überzahlt worden sind und ob Betroffene damit einverstanden ist, dass dieser Betrag von den Leistungen einbehalten wird.

Was ist zu tun?
Sollten Sie demnächst ein solches Schreiben vom JC erhalten, in dem Sie um Ihr Einverständnis gebeten werden, dass man die Überzahlung in Höhe von 22 EUR von ihren Leistungen im September einbehält, dann legen Sie innerhalb von vier Wochen einen Widerspruch in schriftlicher Form gegen dieses Schreiben ein!

Denn:
1. Die Überzahlung ist durch das Verschulden der BA entstanden!
2. Der im Schreiben des JC genannte Betrag trifft nur für Kunden mit Kindern bis 7 Jahren zu, bei Kunden mit Kindern bis 13 Jahren wären es 24 EUR!
3. Die Korrekte Vorgehensweise wäre, dem Kunden eine Anhörung zur Überzahlung zu zusenden (damit ihm Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äußern) und ihm nach Ablauf der Frist zur Beantwortung eine detaillierte Rückforderung zu zusenden. (Auch hier einfach Widerspruch einlegen).

Die Möglichkeit sich zu äußern, wird dem Kunden schon dadurch genommen, da der Änderungsbescheid den Kunden nicht explizit über die Einbehaltung der Leistung in Kenntnis setzt. Also wird der Widerspruch höchstwahrscheinlich erfolgreich sein und Sie müssen die Überzahlung nicht erstatten! Ggf. kann hier auch ein Anwalt für Sozialrecht Abhilfe schaffen. Und abgesehen von dieser Panne der BA, werden in den JC täglich Massenhaft Leistungen fälschlicher Weise nicht gewährt oder falsch berechnet. Hat man nichts zu verbergen, würde ich immer Widerspruch einlegen (das beste ist, man muss den Widerspruch noch nicht einmal begründen. Das JC ist bei einem Widerspruch angehalten die komplette Akte auf Fehler zu prüfen).

Diese Erhöhung ist wie die Erhöhung des Kindergeldes nur für statistische Zwecke. Durch die höher anzurechnenden Einkommen der Kunden, werden zig Tausenden aus dem Bezug fallen. Die nehmen dann zwar mehr Geld ein, aber einige werden sich dann z.B. selbst Krankenversichern müssen was ja so um die 130 EUR kostet und haben daher am Ende weniger Geld als vorher. Aber Hauptsache die Zahlen stimmen und unsere Politiker stehen gut da. Bitte das Thema weiter verbreiten! (pm)

Bild: PhotographyByMK – fotolia

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