Wer einen Pflegegrad beantragt, braucht oft schnelle Entscheidungen: Ohne Bescheid fehlen Leistungen, Entlastung und manchmal auch die Finanzierung einer notwendigen Versorgung. Genau deshalb hat der Gesetzgeber klare Fristen gesetzt – und eine Sanktion eingeführt, wenn die Pflegekasse zu langsam arbeitet. Umgangssprachlich heißt es häufig „70 Euro bei Verzug“. Rechtlich handelt es sich um eine pauschale Zusatzzahlung, die Woche für Woche fällig werden kann, wenn eine gesetzliche Entscheidungs- oder Begutachtungsfrist überschritten wird.
Am Ende des Beitrags findet ihr auch einen Musterantrag für die Verzugszahlung beim Pflegegeld.
Welche Frist gilt nach dem Antrag auf einen Pflegegrad?
Im Normalfall muss die Pflegekasse über den Antrag innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. „Arbeitstage“ meint dabei die Werktage von Montag bis Freitag; Sonnabende zählen nicht als Arbeitstage im Sinne dieser Frist, und gesetzliche Feiertage werden ebenfalls nicht mitgerechnet. Entscheidend ist nicht, wann der Medizinische Dienst begutachtet, sondern wann der schriftliche Bescheid bei der antragstellenden Person ankommt beziehungsweise von der Pflegekasse erteilt wurde.
Daneben gibt es beschleunigte Verfahren für Situationen, in denen eine schnelle Weiterversorgung organisiert werden muss. Typisch ist das nach einem Krankenhausaufenthalt oder während einer stationären Rehabilitation, wenn ohne rasche Entscheidung keine sichere Anschlussversorgung gelingt. Auch in Hospizsituationen und bei ambulanter palliativer Versorgung gelten deutlich kürzere Begutachtungsfristen.
Außerdem kann eine verkürzte Frist greifen, wenn in der häuslichen Umgebung Pflegezeit oder Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder vereinbart wurde. In diesen Eilkonstellationen soll die Begutachtung sehr zeitnah stattfinden; die vollständige Begutachtung wird anschließend nachgeholt, damit die Einordnung in den passenden Pflegegrad belastbar ist.
Was bedeutet „70 Euro bei Verzug“ genau?
Wenn die Pflegekasse die maßgebliche Frist reißt, entsteht ein Anspruch auf 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung. „Begonnene Woche“ ist dabei der Begriff, der in der Praxis den Unterschied macht: Es geht nicht um volle sieben Tage. Sobald nach Fristablauf eine neue Woche „anläuft“, ist die Pauschale für diese Woche ausgelöst. Aus Sicht der Betroffenen wirkt das wie ein Druckmittel, das die Kassen zur Beschleunigung anhalten soll – und zugleich eine finanzielle Überbrückung bietet, solange die eigentlichen Pflegeleistungen noch nicht bewilligt sind.
Wichtig ist auch: Diese 70 Euro sind keine Pflegeleistung wie Pflegegeld oder Pflegesachleistung, sondern eine Sanktion mit Ausgleichsfunktion. Sie hängt nicht davon ab, ob am Ende Pflegegrad 1, 2 oder 3 bewilligt wird – und sie kann sogar dann anfallen, wenn die Pflegekasse den Antrag später ablehnt. Maßgeblich ist die Fristüberschreitung, nicht das Ergebnis.
Ab wann muss die Pflegekasse zahlen – sofort oder erst mit dem Bescheid?
Genau an dieser Stelle gab es lange Streit in der Praxis. Manche Pflegekassen zahlten die Pauschale erst, wenn der Pflegegrad-Bescheid endlich erging – also rückwirkend am Ende des Verfahrens. Aufsichtsbehörden haben diese Praxis inzwischen deutlich kritisiert: Die Zahlung soll nicht „irgendwann“ kommen, sondern zeitnah, sobald die Frist überschritten ist.
In behördlichen Rundschreiben wird betont, dass „unverzüglich“ nicht bedeutet „nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens“. Pflegekassen sollen vielmehr fortlaufend prüfen, ob die Voraussetzungen der Pauschale vorliegen, und dann auch auszahlen. Die Intention ist erkennbar: Wer auf Entscheidungen wartet, soll in dieser Wartezeit nicht zusätzlich finanziell unter Druck geraten, und gleichzeitig sollen Pflegekassen ihre internen Abläufe so organisieren, dass Anträge nicht wochenlang liegen bleiben.
Ergänzend findet sich in öffentlich zugänglichen Erläuterungen, dass die erste Zahlung nach Fristablauf spätestens innerhalb eines begrenzten Zeitfensters erfolgen soll und weitere Wochenpauschalen danach ohne Verzögerung folgen sollen. Für Betroffene heißt das praktisch: Sobald klar ist, dass die Frist überschritten wurde, ist die Zahlung nicht an den späteren Bescheid „gekoppelt“, sondern wird in der Logik des Gesetzes zum laufenden Anspruch.
Wann läuft die Frist weiter – und wann wird sie unterbrochen?
Die 25-Arbeitstage-Frist ist kein starrer Countdown, der unabhängig vom Geschehen einfach abläuft. Das Gesetz kennt Unterbrechungen, wenn es Gründe gibt, die die Pflegekasse nicht zu vertreten hat. Dann wird der Fristenlauf angehalten und später fortgesetzt. Das ist mehr als Wortklauberei: Ob die Frist nur „pausiert“ oder ob sie danach neu beginnt, entscheidet darüber, ob und ab wann die 70-Euro-Pauschale fällig wird.
Einige Akteure hatten zeitweise die Auffassung vertreten, nach dem Wegfall eines nicht von der Pflegekasse zu vertretenden Hindernisses beginne eine neue, zusätzliche Frist zu laufen. Aufsichtsbehörden haben dem widersprochen und klargestellt: Nach Ende des Hindernisses läuft die ursprüngliche Frist weiter, sie startet nicht noch einmal bei null. Für Betroffene ist das eine wichtige Botschaft, weil dadurch Fristüberschreitungen nicht durch rechnerische „Neustarts“ verwässert werden.
Unterbrechungen kommen vor allem dann in Betracht, wenn die Verzögerung aus dem Umfeld der antragstellenden Person stammt. Das kann passieren, wenn ein Begutachtungstermin abgesagt wird, die Person nicht anzutreffen ist oder kurzfristig ins Krankenhaus muss und der Termin deshalb platzt. Auch wenn die Pflegekasse zwingend erforderliche Unterlagen anfordert, wird die Frist für die Zeit angehalten, bis die Unterlagen bei der Kasse eingegangen sind. Wer solche Unterbrechungen vermeiden will, sollte deshalb auf zügige Rückmeldungen achten und Termine möglichst so organisieren, dass eine Begutachtung tatsächlich stattfinden kann.
Wann gilt die Verzögerung als „nicht zu vertreten“ – und was bedeutet das für die 70 Euro?
Die 70-Euro-Pauschale ist an ein Verantwortungsprinzip gebunden. Sie fällt nur an, wenn die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten hat. Das klingt abstrakt, ist aber im Alltag oft der Streitpunkt: War es ein Organisationsproblem der Kasse oder ihres Gutachterdienstes? Lag es an Terminengpässen? Wurde die Akte intern zu lange nicht bearbeitet? Oder gab es nachvollziehbare Gründe, die außerhalb des Einflussbereichs der Pflegekasse lagen?
Je stärker sich die Ursache in die Sphäre der Kasse verlagert, desto eher spricht alles für eine Zahlungspflicht. Je deutlicher die Verzögerung dagegen dadurch entsteht, dass Termine wiederholt nicht stattfinden können oder erforderliche Unterlagen fehlen, desto eher kann die Kasse argumentieren, sie habe die Verzögerung nicht zu vertreten. In der Praxis ist es sinnvoll, die eigene Kommunikation und die Terminlage schriftlich zu dokumentieren, um die Frage der Verantwortlichkeit später sauber nachvollziehen zu können.
Wer bekommt die 70 Euro – und gibt es Ausschlüsse?
Die Pauschale ist an den Antrag geknüpft und wird an die antragstellende Person gezahlt. Das ist häufig die pflegebedürftige Person selbst, manchmal aber auch eine bevollmächtigte Person oder eine gesetzliche Vertretung, je nachdem, wer den Antrag gestellt hat und wie die Vertretungslage dokumentiert ist.
Außerdem gibt es einen gesetzlich geregelten Ausschlussfall, der in Pflegeheimen eine Rolle spielen kann: Befindet sich die Person in vollstationärer Pflege und liegt bereits mindestens Pflegegrad 2 vor, greift die Pauschale unter bestimmten Umständen nicht. Die Idee dahinter ist, dass in dieser Konstellation typischerweise bereits eine Leistungsgrundlage besteht und die Verzögerung bei einem Änderungs- oder Folgeantrag nicht dieselbe Überbrückungsfunktion entfalten muss wie beim erstmaligen Zugang zu Leistungen. Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick in den Einzelfall, weil es auf die konkrete Ausgangslage und den konkreten Antrag ankommen kann.
Die 70 Euro ersetzen keine Pflegeleistungen – aber sie können die Wartezeit abfedern
Ein häufiger Irrtum ist, die 70 Euro seien eine Art „Vorschuss“ auf Pflegegeld oder würden automatisch mit späteren Pflegeleistungen verrechnet. Das ist nicht die Logik dieser Regel. Pflegeleistungen werden grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung erbracht, wenn ein Pflegegrad festgestellt wird. Die 70-Euro-Pauschale ist davon getrennt und soll den Druck erhöhen, damit die Entscheidung schneller fällt.
Gerade weil beides nebeneinanderstehen kann, ist die Pauschale kein Trostpflaster, das geringe Pflegeleistungen kompensiert. Sie ist vielmehr ein Signal: Der Staat nimmt Verzögerungen nicht einfach hin und zwingt die Pflegekassen, das Zeitproblem finanziell zu spüren, sobald Fristen überschritten werden.
Was tun, wenn die Pflegekasse nicht zahlt?
Obwohl die Rechtslage vergleichsweise klar ist, berichten Beratungsstellen immer wieder, dass Zahlungen nicht automatisch erfolgen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, die Pflegekasse schriftlich auf die Fristüberschreitung hinzuweisen und die Pauschale ausdrücklich einzufordern. Entscheidend sind dabei konkrete Daten: Eingang des Antrags, eventuelle Unterlagenanforderungen mit Datum des Zugangs, Begutachtungstermin, eventuelle Terminverschiebungen und der Zeitpunkt, zu dem die Frist objektiv überschritten war. Je präziser diese Chronologie, desto schwerer wird es für die Pflegekasse, sich auf Unklarheiten zurückzuziehen.
Bleibt die Kasse dennoch untätig, kommen Beschwerden bei der zuständigen Aufsicht in Betracht. Welche Aufsicht zuständig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine bundesunmittelbare Pflegekasse oder eine landesunmittelbare handelt. Auch sozialrechtliche Rechtswege stehen offen, wenn Ansprüche trotz eindeutiger Fristüberschreitung nicht erfüllt werden. In der Praxis ist jedoch oft schon die schriftliche, gut belegte Geltendmachung ein wirksamer Hebel.
Praxisfall
Frau M. aus Hannover beantragt am Montag, 3. November 2025, bei ihrer Pflegekasse erstmals einen Pflegegrad, weil sie nach mehreren Stürzen zu Hause nicht mehr allein zurechtkommt. Die Pflegekasse bestätigt den Eingang, organisiert aber erst spät einen Termin beim Medizinischen Dienst. Die 25-Arbeitstage-Frist endet – Feiertage ausgenommen – am Montag, 8. Dezember 2025. Bis dahin hat Frau M. keinen Bescheid erhalten.
Der Bescheid kommt schließlich erst am Donnerstag, 18. Dezember 2025. Damit ist die Frist überschritten. Ab dem Tag nach Fristablauf läuft die Verzögerung, und für jede begonnene Woche der Überschreitung entsteht der Anspruch auf die Pauschale. In diesem Beispiel fallen zwei begonnene Wochen an, sodass Frau M. zusätzlich 140 Euro erhält. Unabhängig davon bekommt sie – weil später Pflegegrad 2 festgestellt wird – die eigentlichen Pflegeleistungen rückwirkend ab November 2025 (ab dem Monat der Antragstellung).
Warum diese Regel gerade jetzt so wichtig ist
Die Pflegeversicherung steht unter Druck: mehr Anträge, mehr Begutachtungen, mehr Koordination. Gleichzeitig hängt am Pflegegrad oft eine komplette Versorgungsarchitektur – vom Pflegegeld über Entlastungsleistungen bis zur Frage, ob Angehörige ihre Arbeitszeit reduzieren können. Verzögerungen treffen deshalb nicht nur „Papierfälle“, sondern Lebensrealitäten.
Die 70-Euro-Pauschale ist in diesem Kontext weniger ein Bonus als eine rechtliche Notbremse: Sie soll verhindern, dass Wartezeiten einfach zur Normalität werden.
Wer einen Pflegegrad beantragt, muss die Fristen kennen, nicht weil man Streit sucht, sondern weil Tempo in der Pflegeversorgung häufig über Stabilität entscheidet. Und wenn die Pflegekasse dieses Tempo nicht einhält, ist die Zahlung nicht Kulanz – sie ist Pflicht.
Musterantrag Verzug Pflegegeld: Hier könnt ihr den Musterantrag zur kostenfreien Nutzung herunterladen.




