Gericht kassiert Eingliederungsverwaltungsakt
13.08.2015
Wenn ein vom Jobcenter nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt Festsetzungen trifft, die über die Inhalte der von der Antragstellerin nicht akzeptierten Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hinausgehen, dann hat dieser Verwaltungsakt als rechtswidrig aufgefasst zu werden.
Erfolgt seitens des Jobcenters lediglich die Einräumung einer zweitägigen Bedenkzeit in Bezug auf die Gegenzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung (EGV), dann genügt dies nicht dem Anspruch des Gesetzgebers („Fördern und Fordern“), durch den Abschluss einer EGV die Akzeptanz der leistungsberechtigten Person zur Durchführung aktiver Eingliederungsmaßnahmen zu fördern.
Entsprechendes gilt auch aus dem Ansatz heraus, wenn eine Antragstellerin auf die Benutzung öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ist, weshalb Aspekte wie Pendelzeiten und die Entstehung von Fahrkosten stets vorab zu klären sind. Urteil: Sozialgericht Dresden, (Az.: S 6 AS 3172/15.ER)
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