Im Kontakt mit den Jobcentern sollten grundlegende Regeln eingehalten werden
Immer wieder kommt es zu Problemen mit und bei den Jobcentern. Die Gründe hierfür sind vielfältig:
* Anträge werden aus Unwissenheit zu spät oder gar nicht gestellt.
* Antragsteller finden sich nicht zurecht im Jobcenter-Dschungel.
* Sie kennen ihre Rechte nicht und sind von den vielen Paragrafen überfordert.
* Sie werden häufig falsch bzw. gar nicht informiert.
* Sie werden vertröstet, weggeschickt und zwischen den Abteilungen hin- und hergeschoben.
* Die Sachbearbeiter kennen sich selbst nicht aus oder wollen sich einfach nicht auskennen.
* Die “Sparwut” der Leistungsträger wird rigoros und rücksichtslos umgesetzt.
Diesen Teufelskreis kann nur durchbrechen, wer informiert ist! Es gibt einige grundsätzliche Regeln, die immer gelten. Wir haben diese mal für euch zusammengefasst, um euch einen Leitfaden durch den Jobcenter-Dschungel an die Hand zu geben.
1. Anträge rechtzeitig stellen, d. h. sofort, wenn der Bedarf bekannt ist!
2. JEDER im Alter von 15 – 65 Jahren hat ein Anrecht darauf, einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen. Hiermit ist nicht nur der Antrag auf ALG II (Hartz IV) gemeint, sondern z. B. auch ein Antrag auf Erstausstattung, Kaution etc.
(§ 36 Abs. 1 SGB I, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II)
3. Geht NICHT alleine zur ARGE. Ihr habt ein Recht auf Anwesenheit eines Beistandes. Nehmt dieses Recht unbedingt wahr. Es ist zu eurem eigenen Schutz. (§ 13 Abs. 4 SGB X)
4. Achtung: Ein Antrag ist nicht mit dem Antragsformular zu verwechseln! Das Formular ist nur eine „Arbeitshilfe“ für die SB. Also, wenn ihr selber einen Brief verfasst und diesen einreicht, dann ist auch das ein Antrag. Mit “Antrag“ ist nämlich im juristischen Sinne eine (einseitige) Willenserklärung gemeint, welche nicht zwangsläufig auf einem Formular erfolgen muss.
5. Die SB haben die Pflicht, diese Anträge anzunehmen. Also, nicht abwimmeln lassen. Zeit ist ein enorm wichtiger Faktor, da die Anträge ab dem Datum gelten, an dem sie eingereicht wurden!
(§§ 16 und 17 SGB I)
6. Die SB der ARGE weigern sich partout, euren Antrag anzunehmen? Auch hierfür gibt es eine Lösung: Auch ein „falsches Amt“, das für euer Anliegen nicht zuständig ist, darf euch nicht abwimmeln und muss euren Antrag entgegennehmen und an die zuständige Stelle weiterleiten . Auch in diesem Fall gilt: Empfang quittieren lassen!
(§ 16 Abs. 1, 2 & 3 SGB I)
7. Wird behauptet, der Antrag könne nicht angenommen bzw. bearbeitet werden, weil z. B. Unterlagen fehlen, gar kein Anspruch bestehe oder ähnlicher Unfug, dann lasst euch davon nicht beeindrucken. Diese Aussagen sind falsch! Auch ein unvollständiger Antrag ist ein Antrag und muss angenommen werden. Fehlende Unterlagen solltet ihr jedoch ganz fix nach reichen, damit über den Antrag schnell entschieden werden kann. Ob Anspruch besteht oder nicht, kann und sollte erst nach Prüfung eures Antrags entschieden werden.
ACHTUNG: Weder die Melde-/Ummeldebescheinigung, noch ein geänderter Ausweis sind für den Antrag erforderlich! Die Forderung von Melde-/Ummeldebescheinigung und/oder geändertem Ausweis ist nicht nur unbillig, sondern ein versuchter Betrug. Die Änderung des Ausweises und die Melde-/Ummeldebescheinigung können erst nach einem Umzug erfolgen. Die Differenz zwischen Umzugsdatum und Ummeldung – zumal ihr 7 Tage Zeit habt, euch umzumelden – würdet ihr demnach vom Amt nicht erhalten.
8. Der sicherste Weg ist immer ein schriftlicher Antrag! Unbedingt einen schriftlichen Bescheid anfordern. Das ist euer gutes Recht und die Voraussetzung, um eine Entscheidung des Amts vor Gericht überprüfen lassen zu können.
(§ 33 Abs. 2 SGB X)
9. Fertigt von jedem Formular bzw. Schriftstück, das ihr bei der ARGE einreicht, eine Kopie für eure Unterlagen an!
10. Lasst euch unbedingt den Empfang quittieren! Entweder auf eurer Kopie des Formulars oder, bei formlosen schriftlichen Anträgen, auf eurer Kopie des Briefes. Sollte dies nicht möglich sein (Wochenende, ARGE geschlossen etc.), dann gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Ihr werft den Brief im Beisein eines Zeugen in den Hausbriefkasten.
b) Ihr versendet den Brief per Einschreiben mit Rückschein.
Dies gilt auch, wenn euch eine Eingangsbestätigung rigoros verweigert wird!
WICHTIG: Ein Telefax, auch mit Sendebericht, hat KEINE Beweiskraft!
11. Gebt NIEMALS eure Originale (Mietvertrag, Kontoauszüge etc.) aus der Hand! Diese gehen zu leicht verloren oder es wird später behauptet, ihr hättet sie nie eingereicht. Ohne eure Originale habt ihr keine Beweismittel mehr in der Hand, falls es zu Problemen kommen sollte. Lasst euch also nicht einlullen von Sätzen wie: „Ich schicke ihnen die Sachen dann zu.“ oder „Sie können die Unterlagen dann beim nächsten Termin wieder mitnehmen“. Wenn die/der SB angeblich keine Zeit oder keine Lust hat, dann packt eure Unterlagen wieder ein. Lasst euch einen neuen Termin geben oder besteht darauf, dass man sich jetzt die Zeit für euch nimmt!
12. Für alle Originale, die ihr nur vorzeigen müsst (z. B. Mietvertrag, Kontoauszüge), gilt:
NUR angucken! – NICHT anfassen! Kopien sind i. d. R. unnötig, da ein Vermerk in eurer Akte, dass die Dokumente zur Einsicht vorgelegt wurden, völlig ausreicht.
13. Wichtig! Die/Der SB ist NICHT euer “Beichtvater”! Zu oft wird versucht, auf die “freundliche Tour” an Informationen zu gelangen, die für die Antragsbearbeitung absolut nicht relevant sind. Ein gesundes Misstrauen ist hier durchaus angebracht. Im Zweifel fragt also nach, wofür genau die Angaben benötigt werden. (aus Hartz IV Forum)
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