GEZ: Wie komme ich aus dem Rundfunkbeitrag raus?

Lesedauer 7 Minuten

Wer in Deutschland eine Wohnung innehat, ist grundsätzlich rundfunkbeitragspflichtig. Maßgeblich ist nicht, ob tatsächlich ein Fernseher, ein Radio oder ein Streaminggerät genutzt wird. Entscheidend ist die Wohnung selbst. Der monatliche Beitrag liegt derzeit bei 18,36 Euro pro Wohnung, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben. Auch WGs, Familien und Paare zahlen im Regelfall nur einmal pro Wohnung.

Die entscheidende Nachricht für alle, die nach einem legalen Ausweg suchen, lautet deshalb: Einen klassischen „Ausstieg“ im Sinn einer freien Kündigung gibt es nicht. Der Rundfunkbeitrag ist kein freiwilliges Abo, das man nach Belieben beendet. Heraus kommt man nur dann, wenn die Beitragspflicht entfällt, wenn eine wirksame Abmeldung möglich ist oder wenn ein Anspruch auf Befreiung beziehungsweise Ermäßigung besteht. Genau an dieser Stelle passieren in der Praxis die meisten Missverständnisse.

Abmeldung ist keine Kündigung

Viele Betroffene sprechen davon, den Rundfunkbeitrag „kündigen“ zu wollen. Juristisch ist das der falsche Begriff. Eine Abmeldung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Dazu gehört etwa der Zusammenzug in eine Wohnung, für die bereits gezahlt wird. Möglich ist sie außerdem bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland, bei der vollständigen Aufgabe einer Wohnung, im Todesfall der beitragspflichtigen Person oder beim Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung beziehungsweise in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung.

Der Beitragsservice weist selbst darauf hin, dass Wohnungen nur unter bestimmten Voraussetzungen abgemeldet werden können.
Wichtig ist dabei ein Punkt, der oft übersehen wird: Die Beitragspflicht endet nicht automatisch mit dem Auszug oder mit einer Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Die Änderung muss dem Beitragsservice aktiv mitgeteilt werden.

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag endet die Beitragspflicht zwar mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, aber nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Wer also zwar auszieht, die Abmeldung aber nicht mitteilt, riskiert weiterhin Forderungen.

Für die Abmeldung werden in der Regel Nachweise verlangt. Das können etwa Meldebescheinigungen, Sterbeurkunden oder Nachweise über den dauerhaften Umzug in eine Einrichtung sein. Der Beitragsservice bietet dafür ein eigenes Online-Formular an. Auch die Verbraucherzentrale rät dazu, die Abmeldung nachweisbar und möglichst früh zu veranlassen, weil eine rückwirkende Korrektur nicht grenzenlos möglich ist.

Rundfunkbeitrag: Dann kann man sich abmelden

Wann kann der Rundfunkbeitrag abgemeldet werden? Was gilt in diesem Fall?
Beim Zusammenzug in eine Wohnung, für die bereits Rundfunkbeitrag gezahlt wird Eine Abmeldung ist möglich, wenn in der neuen Wohnung bereits eine andere Person angemeldet ist und den Beitrag zahlt. In der Regel muss dabei die Beitragsnummer der zahlenden Person angegeben werden.
Bei vollständiger Aufgabe der bisherigen Wohnung Die Abmeldung kommt infrage, wenn die eigene Wohnung nicht mehr bewohnt wird und damit die Beitragspflicht für diese Wohnung endet. Das muss dem Beitragsservice mitgeteilt und in der Regel nachgewiesen werden.
Bei dauerhaftem Umzug ins Ausland Wer dauerhaft aus Deutschland wegzieht und die bisherige Wohnung aufgibt, kann die Wohnung abmelden. Dafür wird üblicherweise ein Nachweis verlangt, etwa vom Einwohnermeldeamt.
Bei befristetem Auslandsaufenthalt mit vollständiger Untervermietung Eine Abmeldung kann möglich sein, wenn die Wohnung für die gesamte Zeit vollständig untervermietet wird und die mietende Person die Wohnung selbst zum Rundfunkbeitrag anmeldet. Ohne vollständige Untervermietung bleibt die Beitragspflicht meist bestehen.
Beim Umzug in ein Pflegeheim oder in eine vollstationäre Einrichtung Wird die bisherige Wohnung aufgegeben und stattdessen dauerhaft in eine entsprechende Einrichtung gezogen, kann die bisherige Wohnung abgemeldet werden. Auch hier sind Nachweise erforderlich.
Im Todesfall der beitragspflichtigen Person Die Wohnung beziehungsweise das Beitragskonto kann abgemeldet werden. Üblicherweise ist dafür ein Nachweis wie eine Sterbeurkunde notwendig.
Wenn andere bereits angemeldete Bewohner in derselben Wohnung nicht mehr selbst zahlen müssen In Wohngemeinschaften oder Familien muss nur einmal pro Wohnung gezahlt werden. Wer selbst noch mit einem eigenen Beitragskonto geführt wird, obwohl bereits jemand anderes für die Wohnung zahlt, kann sich abmelden.
Nicht möglich nur wegen Nichtnutzung von Radio, Fernsehen oder Streamingangeboten Allein die Tatsache, dass öffentlich-rechtliche Angebote nicht genutzt werden, reicht nicht für eine Abmeldung. Solange eine beitragspflichtige Wohnung innehat wird, bleibt die Zahlung grundsätzlich bestehen.
Nicht möglich wie bei einer normalen Kündigung Der Rundfunkbeitrag ist kein Abo, das frei gekündigt werden kann. Eine Abmeldung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich.

Wer zusammenzieht, muss meist nicht doppelt zahlen

Ein besonders häufiger Fall ist der Zusammenzug. Wenn zwei Personen jeweils allein gelebt und daher beide Rundfunkbeitrag gezahlt haben, bleibt nach dem Umzug in die gemeinsame Wohnung grundsätzlich nur ein Beitragskonto bestehen. Die übrigen Konten können mit Verweis auf das weiterhin geführte Beitragskonto abgemeldet werden. Das ist kein Sonderbonus, sondern die Folge der Regel, dass nur eine Zahlung pro Wohnung anfällt.

Praktisch bedeutet das: Wer zu seinem Partner, zu seiner Partnerin oder in eine WG zieht, sollte nicht einfach die Zahlungen einstellen. Er sollte das bisherige Konto ordnungsgemäß abmelden und dabei die Beitragsnummer der Wohnung angeben, unter der künftig gezahlt wird. Gerade hier entstehen häufig Mahnungen, wenn zwar faktisch nur eine Wohnung genutzt wird, die formale Bereinigung aber unterbleibt.

Befreiung gibt es nur in gesetzlich geregelten Fällen

Wer nicht wegen eines Wohnungswechsels aus der Beitragspflicht herauskommt, sollte prüfen, ob eine gesetzliche Befreiung möglich ist. Diese Befreiung wird nicht automatisch gewährt. Sie muss beantragt und mit Nachweisen belegt werden. Der Beitragsservice betont ausdrücklich, dass ein Anspruch aktiv geltend gemacht werden muss.

Die wichtigsten Befreiungstatbestände betreffen soziale Leistungen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nennt unter anderem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Bürgergeld beziehungsweise entsprechenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie bestimmte Personen in Ausbildung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und etwa BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten. Hinzu kommen einige besondere Fallgruppen im Pflege- und Sozialhilferecht.

Für Studierende und Auszubildende gilt deshalb eine häufig missverstandene Regel: Student oder Azubi zu sein reicht allein nicht aus. Wer beitragsfrei werden möchte, braucht zusätzlich einen der gesetzlich vorgesehenen Leistungsbezüge und darf in den typischen Ausbildungsfällen nicht mehr bei den Eltern wohnen. Wer hingegen ohne entsprechenden Förderbescheid studiert oder eine Ausbildung macht, bleibt im Grundsatz beitragspflichtig, sofern eine eigene Wohnung vorliegt.

Ermäßigung statt vollständiger Befreiung bei bestimmten Behinderungen

Neben der vollständigen Befreiung kennt das Recht auch die Ermäßigung. Sie kommt insbesondere für bestimmte schwerbehinderte Menschen in Betracht. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht eine Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags für bestimmte Fallgruppen vor, etwa für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen, für gehörlose Menschen sowie für behinderte Menschen mit einem hohen Grad der Behinderung, die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. In der Praxis ist hierfür regelmäßig das Merkzeichen RF beziehungsweise ein entsprechender Nachweis entscheidend.

Eine vollständige Befreiung ist im Bereich Behinderung nur in enger umgrenzten Fällen vorgesehen, etwa bei Taubblindheit oder beim Bezug bestimmter Blindenhilfeleistungen. Auch hier gilt: Ohne Antrag und ohne geeignete Unterlagen läuft nichts. Der Beitragsservice nennt ausdrücklich die erforderlichen Nachweise und weist darauf hin, dass Anträge erst gestellt werden sollten, wenn die entsprechenden Bescheinigungen bereits vorliegen.

Die Nebenwohnung ist ein Sonderfall mit echten Chancen

Wer neben seiner Hauptwohnung noch eine Nebenwohnung innehat, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich für die Nebenwohnung befreien zu lassen. Das ist einer der wichtigsten legalen Wege, die Belastung zu verringern. Voraussetzung ist im Grundsatz, dass für die Hauptwohnung bereits Rundfunkbeitrag entrichtet wird und Haupt- sowie Nebenwohnung den erforderlichen melderechtlichen und beitragsrechtlichen Nachweisen entsprechen.

Allerdings sollte man die Reichweite dieser Regel nicht überschätzen. Die Befreiung gilt nicht automatisch für alle erwachsenen Personen in der Nebenwohnung. Der Beitragsservice weist ausdrücklich darauf hin, dass die Befreiung nur für die antragstellende Person selbst gilt. Andere volljährige Bewohner können weiterhin beitragsrechtlich relevant sein. Wer hier ungenau arbeitet, riskiert Rückfragen oder Ablehnungen.

Härtefälle sind möglich, aber kein Auffangbecken für allgemeine Unzufriedenheit

Immer wieder hoffen Beitragspflichtige auf einen Härtefallantrag, wenn sie den Beitrag als ungerecht empfinden oder sich wirtschaftlich belastet fühlen. Ein Härtefall ist rechtlich zwar vorgesehen, aber an enge Voraussetzungen gebunden. Besonders wichtig ist der gesetzlich geregelte Fall, dass eine der genannten Sozialleistungen versagt wurde, weil das Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze nur geringfügig überschreitet, und zwar um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags. Dann kann auf gesonderten Antrag eine Befreiung in Betracht kommen.

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Das bedeutet zugleich: Allgemeine Einwände gegen das System, bloßer Nichtgebrauch des öffentlich-rechtlichen Angebots oder der Hinweis, man konsumiere ausschließlich Streamingdienste, begründen für sich genommen regelmäßig keinen Befreiungsanspruch. Ebenso wenig ersetzt wirtschaftlicher Druck ohne passenden Nachweis automatisch den gesetzlich vorgesehenen Härtefall. Die Rechtsprechung hat solche Versuche in verschiedenen Konstellationen eher eng bewertet.

Fristen und Rückwirkung sind für Betroffene besonders wichtig

Ein praktischer Vorteil für viele Antragsteller besteht darin, dass Befreiungen oder Ermäßigungen unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend berücksichtigt werden können. Der Beitragsservice weist bei Behinderungsfällen darauf hin, dass eine Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden kann. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt allgemein, dass die Vergünstigung frühestens drei Jahre vor dem Monat der Antragstellung beginnen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen vorlagen.

Gerade deshalb ist es sinnvoll, alte Bescheide nicht vorschnell zu entsorgen. Wer etwa schon seit längerer Zeit Anspruch auf Sozialleistungen oder auf eine anerkannte Ermäßigung hatte, aber nie einen Antrag gestellt hat, sollte prüfen, ob eine rückwirkende Entlastung noch erreichbar ist. Gleichzeitig endet eine Befreiung oder Ermäßigung, wenn die Voraussetzungen wegfallen. Solche Änderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

Was Selbstständige und Menschen im Homeoffice beachten müssen

Nicht jeder, der von zu Hause arbeitet, zahlt automatisch zusätzlich für eine Betriebsstätte. Der Beitragsservice macht deutlich, dass eine betriebliche Nutzung in der Privatwohnung beitragsfrei sein kann, wenn der Raum ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann und die Privatwohnung ordnungsgemäß angemeldet ist. Anders kann es bei gesondert zugänglichen Flächen oder bei betrieblich genutzten Fahrzeugen aussehen. Für bestimmte nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge fällt dann ein Drittelbeitrag an.

Wer freiberuflich oder gewerblich arbeitet, sollte daher sauber zwischen rein häuslicher Tätigkeit und beitragsrechtlich eigenständiger Betriebsstätte unterscheiden. Der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich lässt sich nicht mit einem einfachen Hinweis auf Homeoffice beseitigen. Umgekehrt muss aber auch nicht jede berufliche Tätigkeit in der Wohnung automatisch zu einer zusätzlichen Belastung führen.

Vorsicht vor teuren Drittanbietern und betrügerischen Schreiben

Rund um Anmeldung, Abmeldung und Befreiung haben sich inzwischen auch kostenpflichtige Dienste und betrügerische Maschen entwickelt. Der Beitragsservice warnt ausdrücklich davor, dass alle offiziellen Services auf seiner Internetseite kostenfrei genutzt werden können. Niemand benötigt einen privaten Vermittlungsdienst, um eine Wohnung abzumelden oder eine Befreiung zu beantragen.

Hinzu kommen gefälschte Zahlungsaufforderungen und Phishing-Mails. Der Beitragsservice hat in den vergangenen Jahren mehrfach vor Schreiben und E-Mails gewarnt, die echten Mitteilungen täuschend ähnlich sehen und auf Zahlungen oder Dateneingaben abzielen. Wer Post oder E-Mails mit ungewöhnlichen Zahlungsaufforderungen, Rückerstattungsversprechen oder Links erhält, sollte daher genau prüfen, ob sie tatsächlich vom offiziellen Beitragsservice stammen.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

Wer aus dem Rundfunkbeitrag herauskommen möchte, sollte seine Lage nüchtern einordnen. Zunächst ist zu klären, ob überhaupt noch eine eigene beitragspflichtige Wohnung vorliegt.

Danach stellt sich die Frage, ob eine formale Abmeldung wegen Zusammenzug, Auslandsumzug, Wohnungsaufgabe oder eines vergleichbaren Grundes möglich ist. Erst wenn das nicht greift, sollte geprüft werden, ob ein Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand vorliegt, etwa wegen Sozialleistungen, Behinderung oder einer beitragsfähigen Nebenwohnung.

Entscheidend ist in allen Fällen die saubere Dokumentation. Beim Rundfunkbeitrag scheitern viele Anliegen nicht am fehlenden materiellen Anspruch, sondern an unvollständigen Anträgen, fehlenden Nachweisen oder der falschen Vorstellung, eine bloße Mitteilung an das Einwohnermeldeamt genüge. Wer seine Unterlagen vollständig einreicht und den rechtlich passenden Weg wählt, hat deutlich bessere Chancen, die Zahlung wirksam zu beenden oder zu reduzieren.

Praxisbeispiel

Anna lebt zunächst allein in einer eigenen Wohnung und zahlt dafür den Rundfunkbeitrag. Einige Monate später zieht sie zu ihrem Partner in eine andere Wohnung. Für diese Wohnung wird der Rundfunkbeitrag bereits von ihrem Partner bezahlt.

In diesem Fall muss Anna nicht weiter für ihre alte Beitragsnummer zahlen. Sie kann ihre bisherige Wohnung beim Beitragsservice abmelden. Dafür gibt sie an, dass sie mit ihrem Partner zusammengezogen ist und nennt die Beitragsnummer der Wohnung, für die bereits gezahlt wird.

Wichtig ist, dass Anna die Abmeldung aktiv mitteilt. Der Beitrag endet nicht automatisch allein durch den Umzug. Wenn sie die Abmeldung rechtzeitig einreicht und die nötigen Angaben macht, muss für die gemeinsame Wohnung weiterhin nur einmal gezahlt werden.

Fazit

Aus dem Rundfunkbeitrag kommt man nicht durch eine einfache Kündigung heraus, sondern nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Wege. Für viele Menschen besteht die realistischste Möglichkeit in der Abmeldung nach einem Zusammenzug oder nach Aufgabe der bisherigen Wohnung. Für andere liegt die Lösung in einer Befreiung wegen Sozialleistungen, in einer Ermäßigung wegen anerkannter Behinderung oder in der Befreiung für eine Nebenwohnung. Wer dagegen lediglich keine öffentlich-rechtlichen Angebote nutzt oder das System ablehnt, wird damit regelmäßig nicht durchdringen.

Gerade weil das Verfahren formalistisch ist, lohnt sich ein genauer Blick auf die eigene Situation. Der legale Weg aus dem Rundfunkbeitrag ist möglich, aber nur dann, wenn die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt und gegenüber dem Beitragsservice sauber nachgewiesen werden.