GEZ Befreiung auch bei Hartz IV Beratungsstellen

Lesedauer < 1 Minute

GEZ erkennt Beratungsstellen als "Bestätigungsstellen"an.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Sozialgeld hat man auf Antrag ein Recht auf GEZ Befreiung. Das war in der Vergangenheit zum Teil mit einem höheren Aufwand nur möglich. Auf Antrag erkennt nun die GEZ Hartz IV-Beratungsstellen als "Bestätigungsstellen" an. Die "Bestätigungsstellen" dürfen die vorgelegten Sozialleistungsbescheide mit ihren Dienstsiegel oder Stempel versehen und darauf bestätigen, dass die Bescheide im original vorgelegen haben. Werden die abgestempelten Bescheide in Kopie bei der GEZ vorgelegt, werden diese Unterlagen bei der Entscheidung über die Gebührenbefreiung zugrunde gelegt. Immerhin kann Betroffenen, die von Beratungsstellen
Unterstützung beim Befreiungsantrag erhalten, hierdurch ein weiterer Gang zu der Behörde, die den Sozialleistungsbescheid erstellt hat, erspart werden.

Diese bestätigenden Stellen dürfen allerdings nicht das entsprechende Feld im Befreiungsantrag verwenden. Dieses Feld darf nur von zur Beglaubigung autorisierten Stellen ausgefüllt werden (z.B. Amtspersonen, die das Dokument ausgestellt haben bzw.
bei denen es verwahrt wird, Notare, sonstige Urkundspersonen (z.B. Urkundsperson des Jugendamtes, vgl. § 59 SGB-VIII), Gemeindesekretäre oder vom Bürgermeister beauftragte Beamte oder Angestellte und schließlich Stellen staatlich anerkannter
Kirchen. (08.02.2009)