Extra Hartz IV Anspruch auf Schulbücher

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Jobcenter muss notwendige Schulbücher gesondert bezahlen: LSG Celle: Bücher sind nicht im Schulbedarfspaket enthalten

15.01.2018

Jobcenter müssen Schülern im Hartz-IV-Bezug die Kosten für Schulbücher als Mehrbedarf voll bezahlen. Denn die Schulbuchkosten sind nicht in den 100 Euro des pauschalen sogenannten Schulbedarfspakets enthalten, welches Schüler pro Schuljahr vom Jobcenter beziehen können, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 15. Januar 2018, veröffentlichten Urteil (Az.: L 11 AS 349/17). Wegen grundsätzlicher Bedeutung haben die Celler Richter die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.

Geklagt hatte eine Schülerin eines Technischen Gymnasiums aus dem Raum Lüneburg, die 2016 vom Jobcenter die Kostenerstattung für die Anschaffung erforderlicher Schulbücher in Höhe von 135,65 Euro und für einen grafikfähigen Taschenrechner in Höhe von 76,94 Euro beantragt hatte. Die im Streit stehenden Schulbücher wurden den Schülern nicht leihweise zur Verfügung gestellt.

Das Jobcenter gewährte nur das gesetzliche Schulbedarfspaket. Danach steht Schülern pro Schuljahr eine Pauschale in Höhe von insgesamt 100 Euro zu.

Ein Mehrbedarf könne die Gymnasiastin damit nicht geltend machen, meinte die Behörde. Die Schülerin hätte die Anschaffungskosten ansparen und die Schulbücher gegebenenfalls privat gebraucht kaufen können.

Um die Kosten als Mehrbedarf erstattet zu bekommen, müsse dieser „unabweisbar“ sein und „laufend“ bestehen. An Letzterem fehle es aber.

In seinem Urteil vom 11. Dezember 2017 sprach das LSG der Schülerin die Übernahme der Schulbuchkosten zu, nicht aber die des grafikfähigen Taschenrechners. Die Schulbedarfspauschale sei nach der Gesetzesbegründung nicht für Bücher vorgesehen. Bücher jeglicher Art seien lediglich im regulären Regelbedarf in Höhe von nur drei Euro pro Monat enthalten. Damit würden hier nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt.

Dies stelle eine „planwidrige Regelungslücke“ dar. Denn der Gesetzgeber müsse „zwingend“ zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums den Bedarf an Schulbüchern decken. Daher seien die Schulbuchkosten nach verfassungskonformer Auslegung zu bezahlen, auch wenn nach dem Gesetz Einmalbedarfe nicht erstattet werden können.

Die Kosten für den Taschenrechner müsse die Klägerin jedoch aus ihrer Schulbedarfspauschale begleichen. Die Aufwendungen hierfür seien in der Pauschale enthalten. Zudem müsse der Taschenrechner nicht für jedes Schuljahr neu angeschafft werden.

Auch das Sozialgericht Hildesheim hatte bereits am 22. Dezember 2015 entschieden, dass Schüler aus Hartz-IV-Familien notwendige Schulbücher nicht aus der Regelleistung oder dem Schulbedarfspaket bezahlen müssen (Az.: S 37 AS 1175/15; JurAgentur-Meldung vom 11. März 2016). Wenn eine Schulbuchausleihe nicht möglich ist, müsse das Jobcenter die Bücher zusätzlich bezahlen. Anders als das LSG Celle bewertete das Sozialgericht Hildesheim die notwendigen Schulbücher als „laufender Bedarf“, auch wenn dieser nur einmal jährlich anfalle. Es dürften hier keine „überhöhten Anforderungen“ gestellt werden. fle/mwo

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