Erstmals Steuern bei Rente fällig: Steuerregel für Rentner zieht Jahr für Jahr weiter an

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Viele Rentnerinnen und Rentner hören derzeit vor allem eine gute Nachricht: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt. Wer darunter bleibt, zahlt keine Einkommensteuer.

Genau daraus entsteht jedoch eine trügerische Sicherheit, die 2026 für zahlreiche Betroffene in einer Nachzahlung enden kann. Denn im Hintergrund wirkt eine steuerliche Regel, die nicht auf einen Schlag zuschlägt, sondern Jahr für Jahr ein Stück weiter anzieht.

Wer 2022 in Rente gegangen ist und damals klar unter den steuerlichen Grenzen lag, kann 2026 erstmals darüber rutschen, obwohl sich am Lebensstil nichts geändert hat und die Rentenerhöhungen „nur“ die Kaufkraft stützen sollen.

Das Überraschende daran ist nicht, dass Renten besteuert werden. Überraschend ist, wie schnell sich die steuerliche Lage verändern kann, obwohl die Rentenanpassungen offiziell als normale jährliche Aktualisierung erscheinen und der Grundfreibetrag ebenfalls steigt. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus steigender Bruttorente und einem steuerfreien Rentenanteil, der in Euro festgeschrieben bleibt.

Warum die Steuerlast oft schleichend wächst

Die gesetzliche Rente wird regelmäßig erhöht, in der Regel zum 1. Juli. Dadurch steigt die Bruttorente. Steuerlich betrachtet ist das aber nicht bloß „mehr vom Gleichen“. Denn der steuerfreie Teil der Rente wird nicht jedes Jahr neu prozentual aus der aktuellen Rente berechnet. Stattdessen wird bei Rentenbeginn ein individueller Rentenfreibetrag als fester Eurobetrag ermittelt und anschließend dauerhaft festgeschrieben.

Damit öffnet sich eine Schere. Die Gesamtrente steigt durch Anpassungen. Der steuerfreie Eurobetrag bleibt unverändert. Folglich wird jedes Plus bei der Rente vollständig dem Teil zugerechnet, der grundsätzlich steuerlich relevant ist. Auf dem Papier wächst damit das zu versteuernde Einkommen oft stärker, als viele erwarten, weil der steuerfreie „Puffer“ eben nicht mitwächst.

Hinzu kommt ein psychologischer Effekt: Wer als Rentnerin oder Rentner keine laufenden monatlichen Steuerabzüge spürt, rechnet nicht mit einer späteren Rechnung. Kommt dann ein Steuerbescheid, fühlt sich das schnell wie eine „Strafe“ für eine Rentenerhöhung an.

Die drei Größen, die 2026 besonders wichtig sind

Ob am Ende tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt nicht allein von der Rentenhöhe ab. Drei Größen entscheiden über die konkrete Lage.

Erstens ist da der Grundfreibetrag. Er zeigt die Grenze, bis zu der das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Für 2026 liegt dieser Betrag für Alleinstehende bei 12.348 Euro, für zusammen veranlagte Ehepaare bei 24.696 Euro. Maßgeblich ist dabei nicht die Bruttorente, sondern das zu versteuernde Einkommen nach Abzügen.

Zweitens geht es um den Rentenfreibetrag. Er leitet sich aus dem Rentenbeginnjahr ab. Wer 2022 in Rente gegangen ist, hat einen steuerpflichtigen Anteil von 82 Prozent, was rechnerisch einem steuerfreien Anteil von 18 Prozent entspricht.

Praktisch bedeutet das: Das Finanzamt nimmt die Bruttojahresrente des ersten vollen Rentenjahres und berechnet daraus den steuerfreien Eurobetrag. Dieser Betrag bleibt anschließend lebenslang gleich, unabhängig davon, wie sich die Rente später erhöht.

Drittens spielen die Abzüge eine Rolle, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Dazu gehören vor allem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können.

Außerdem gibt es Pauschalen, die das Finanzamt automatisch ansetzt, etwa die Werbungskostenpauschale für Rentnerinnen und Rentner sowie den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Diese Beträge wirken klein, können an der Schwelle aber den Ausschlag geben.

Ein Rechenbeispiel, das die Grenze sichtbar macht

Um die Regeln greifbar zu machen, lohnt ein konkreter Fall: Ein alleinstehender Rentner („Herr Schmidt“) startet am 1. Juni 2022 mit einer Bruttorente von 1.230 Euro pro Monat. Die Frage lautet: Reicht das, um 2026 unter dem Grundfreibetrag zu bleiben, oder wird er steuerpflichtig?

Der erste Schritt ist die Bestimmung des lebenslang festgeschriebenen Rentenfreibetrags. Dafür zählt das erste volle Rentenjahr. Beginnt die Rente im Juni 2022, ist das erste volle Jahr 2023. In diesem Jahr gab es zur Jahresmitte eine Rentenanpassung.

In Westdeutschland lag sie zum 1. Juli 2023 bei 4,39 Prozent; in Ostdeutschland bei 5,86 Prozent, wobei die Rentenwerte damals vollständig angeglichen wurden. Für das Rechenbeispiel wird mit der Erhöhung von 4,39 Prozent gearbeitet.

Aus 1.230 Euro werden dadurch ab Juli 2023 rund 1.284 Euro. Die Bruttojahresrente 2023 setzt sich damit aus sechs Monaten à 1.230 Euro und sechs Monaten à 1.284 Euro zusammen.

Das ergibt rund 15.084 Euro im Jahr. Davon sind für den Rentenbeginnjahrgang 2022 rechnerisch 18 Prozent steuerfrei. Der festgeschriebene Rentenfreibetrag liegt damit bei rund 2.715 Euro pro Jahr. Und genau dieser Betrag bleibt künftig konstant.

Im zweiten Schritt wird die Bruttojahresrente 2026 ermittelt. Sie steigt weiter durch die Anpassungen. Zum 1. Juli 2024 stiegen die Renten um 4,57 Prozent, zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent.

Für den 1. Juli 2026 wird in der Beispielrechnung mit einer prognostizierten Erhöhung von 3,73 Prozent gearbeitet. Dadurch liegt die monatliche Rente im ersten Halbjahr 2026 bei rund 1.393 Euro und im zweiten Halbjahr 2026 bei rund 1.445 Euro. Zusammen ergibt das eine Bruttojahresrente 2026 von rund 17.026 Euro.

Nun kommt der entscheidende Teil: Von der Bruttojahresrente 2026 wird der festgeschriebene Rentenfreibetrag abgezogen. Übrig bleibt ein rentenbezogener Betrag von rund 14.311 Euro, der grundsätzlich in die steuerliche Rechnung eingeht. Davon gehen nun die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt rechnet mit 11,6 Prozent der Bruttorente; das wären in diesem Beispiel rund 1.975 Euro.

Zusätzlich werden die Pauschalen berücksichtigt. Zieht man Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Pauschalen ab, landet das zu versteuernde Einkommen bei rund 12.198 Euro.

Dieses Ergebnis liegt knapp unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. In dieser Modellrechnung wäre Herr Schmidt 2026 also noch steuerfrei.

Bei einem Rentenstart im Juni 2022 liegt die „kritische“ Anfangsrente in diesem Szenario in der Größenordnung von etwa 1.230 Euro brutto monatlich.

Jeder zusätzliche Euro Start-Rente würde sich über die Folgejahre mit den Rentenanpassungen fortpflanzen, während der steuerfreie Eurobetrag feststeht, wodurch die Schwelle eher überschritten wird.

Wichtig ist dabei: Es handelt sich um eine Annäherung. Sie hängt an mehreren Annahmen, unter anderem an der tatsächlichen Rentenanpassung 2026, an der individuellen Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie daran, ob weitere Einkünfte vorliegen.

Warum gerade 2026 für viele zur Zäsur werden kann

2026 bringt eine Konstellation zusammen, die in vielen Haushalten erstmals relevant wird. Die Renten sind in den Jahren zuvor deutlich gestiegen. Gleichzeitig ist der steuerfreie Rentenfreibetrag in Euro bei den Betroffenen seit Rentenbeginn unverändert geblieben.

Der Grundfreibetrag steigt zwar ebenfalls, aber eben nicht automatisch im selben Verhältnis wie die individuelle Rentensumme. Wer in den Jahren 2022 bis 2024 gestartet ist, kann 2026 an einem Punkt ankommen, an dem die kumulierten Erhöhungen erstmals ausreichen, um die Schwelle zu überschreiten.

Dazu kommt, dass Steuerpflicht nicht nur durch die gesetzliche Rente ausgelöst wird. Viele haben zusätzliche Bausteine, die im Alltag selbstverständlich wirken, steuerlich aber Gewicht bekommen: Betriebsrenten, private Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.

Selbst wenn die gesetzliche Rente allein noch knapp unter der Schwelle liegt, kann die Gesamtsituation bereits darüber liegen. Genau daraus entstehen Nachzahlungen, die sich für Betroffene „unerwartet“ anfühlen, weil sie die Gesamtrechnung nie im Blick hatten.

Was „steuerpflichtig“ praktisch bedeutet

Zwischen „steuerpflichtig“ und „tatsächlich Einkommensteuer zahlen“ liegt in der Praxis ein Unterschied, der häufig für Verwirrung sorgt. Das Finanzamt prüft das zu versteuernde Einkommen. Liegt es über dem Grundfreibetrag, kann Einkommensteuer entstehen.

Ob daraus am Ende eine spürbare Zahlung wird, hängt vom konkreten Betrag oberhalb der Grenze und von weiteren Abzugsmöglichkeiten ab.

Daneben steht die Frage der Abgabepflicht: In vielen Fällen fordert das Finanzamt eine Steuererklärung an, sobald Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzen vorliegen. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann dennoch freiwillig abgeben, etwa um abzugsfähige Kosten geltend zu machen.

Gerade an der Schwelle kann das entscheidend sein, weil zusätzliche absetzbare Belastungen die Steuerlast reduzieren oder ganz verhindern können.

Die „Aktivrente“ als zusätzlicher Faktor

Ab 2026 kommt ein weiterer Punkt hinzu, der die steuerliche Lage einzelner Rentnerinnen und Rentner verändern kann: Wer über die Regelaltersgrenze hinaus freiwillig weiterarbeitet, kann mit der sogenannten Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.

Das kann in bestimmten Konstellationen entlastend wirken, ist aber zugleich ein Hinweis darauf, wie wichtig eine saubere Gesamtschau der Einkünfte wird. Denn auch hier gilt: Steuerliche Entlastungen entfalten ihre Wirkung nur in der konkreten individuellen Rechnung, nicht als allgemeines Versprechen.

Wie Rentnerinnen und Rentner sich vor bösen Briefen schützen können

Wer das Risiko einer Nachzahlung senken möchte, braucht vor allem Transparenz über die eigene Entwicklung. Die Rentenanpassungsmitteilungen und der Rentenbezugsbescheid zeigen, wie sich die Bruttozahlungen verändert haben und welcher Rentenfreibetrag festgeschrieben wurde.

Daraus lässt sich ableiten, wie groß der Abstand zum Grundfreibetrag noch ist. Häufig zeigt sich dabei: Nicht der Rentenbeginn selbst ist das Problem, sondern die Summe aus Anpassungen und zusätzlichen Einkünften, die über die Jahre hinzugekommen sind.

Genauso wichtig ist der Blick auf abziehbare Posten. Kranken- und Pflegeversicherung, bestimmte außergewöhnliche Belastungen oder auch haushaltsnahe Dienstleistungen können die Rechnung spürbar verändern.

Wer nah an der Schwelle liegt, kann durch konsequente Dokumentation und eine ordentliche Steuererklärung vermeiden, dass eine rein rechnerische Überschreitung sofort zu einer spürbaren Steuerlast führt.

Ein Fall aus der Praxis

Frau Keller (67) aus Hannover ging am 1. Oktober 2022 in Rente. Ihre Bruttorente lag anfangs bei rund 1.260 Euro im Monat. Weil sie hörte, der Grundfreibetrag steige, machte sie sich keine Sorgen und gab keine Steuererklärung ab.

Durch die Rentenanpassungen der Jahre 2023 bis 2026 stieg ihre Jahresbruttorente jedoch spürbar an, während ihr bei Rentenbeginn festgeschriebener steuerfreier Rentenbetrag in Euro unverändert blieb. Zusätzlich bekam sie ab 2024 eine kleine Betriebsrente von 120 Euro monatlich.

Im Sommer 2026 erhielt sie Post vom Finanzamt: “Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung”. Nach der Veranlagung lag ihr zu versteuerndes Einkommen knapp über dem Grundfreibetrag.

Ergebnis: eine kleine, aber unerwartete Steuernachzahlung – nicht, weil sie „plötzlich reich“ geworden wäre, sondern weil die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Anteil Jahr für Jahr erhöhten und die zusätzliche Betriebsrente den Ausschlag gab.

Fazit: Die Gefahr liegt nicht in der Rentenerhöhung, sondern in der Logik

Die Rentenfalle 2026 ist keine einzelne Gesetzesänderung, die „plötzlich“ zuschlägt. Sie ergibt sich aus einer Logik, die seit Jahren gilt: Der steuerfreie Rentenbetrag wird beim Rentenstart fest in Euro ermittelt und bleibt konstant, während die Bruttorente durch Anpassungen wächst.

Wer 2022 gestartet ist, kann 2026 an einem Punkt stehen, an dem die Rechnung kippt. Das passiert oft leise und ohne Warnsignal, bis der Steuerbescheid die Summe sichtbar macht.

Wer sich frühzeitig einen Überblick verschafft und die eigene Situation einmal sauber durchrechnet, nimmt dem Thema den Schrecken.

Und oft zeigt sich dann auch: Schon kleine Abweichungen bei Beitragssätzen, zusätzlichen Einkünften oder absetzbaren Kosten entscheiden darüber, ob 2026 noch steuerfrei bleibt oder erstmals eine Steuerzahlung ansteht.

Quellen

Bundesfinanzministerium: Überblick zu steuerlichen Änderungen 2026 und Höhe des Grundfreibetrags.