Der Haushaltsplan der Bundesregierung für 2025 enthält eine gute Neuigkeit für Menschen, die eine Hinterbliebenenrente beziehen. Ihr Freibetrag beim Einkommen wird um 545 Euro erhöht – also um ein gutes Drittel.
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Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente?
Als Hinterbliebene, die einen Rentenanspruch haben, gelten Ehepartner und eingetragene Lebenspartner des / der Verstorbenen. Voraussetzung ist, dass der gestorbene Mensch in die Rentenkasse einzahlte und eine Rente zu erwarten gehabt hätte.
In der Rechnung der Rentenkasse wird die Witwerrente also anstelle der Rentenbezüge des Toten gezahlt.
Der Anspruch der Lebenspartner gilt nur, wenn diese beim Tod noch liiert waren. Außerdem muss die Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes bereits mindestens ein Jahr bestanden haben. Ausnahme ist hier Tod durch einen Unfall. Wer nach dem Tod des Partners erneut heiratet hat keinen Anspruch mehr auf eine Witwenrente.
“Schritt in die richtige Richtung”
Der Rentenexperte Peter Knöppel schreibt über die Erhöhung der Freibeträge: “Ein erster guter Schritt in die richtige Richtung. Die Erwerbstätigkeit in der Hinterbliebenenrente wird somit nicht mehr so erwerbsfeindlich ausgerichtet sein.”
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Bisher, so Knöppels Kritik, führten die niedrigen Freibeträge bei bestimmten Renten dazu, dass die Betroffenen wenig Motive hatten, um arbeiten zu gehen. Er schreibt: “Die Überraschung steht: Die Bundesregierung plant durch finanzielle Anreize die Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbsarbeit bei Witwen-oder Witwerrenten auszuweiten.”
Was ist im Haushaltspapier 2025 formuliert?
Die genauen Worte lauten: „Im Falle der Hinterbliebenenrente wird die Bundesregierung umgehend Änderungen herbeiführen. Viele vor allem jüngere Beziehende einer Hinterbliebenenrente wollen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die geltende Regelung für die Verrechnung des Erwerbseinkommens mit der Rente macht das Arbeiten jedoch vergleichsweise unattraktiv.”
Die Erhöhung ist enorm
Attraktiv dürfte hingegen die satte Erhöhung sein: “Die Bundesregierung wird daher die Hinzuverdienstgrenzen in der Hinterbliebenenrente reformieren: Zusätzlich zu den derzeit bereits anrechnungsfreien Beträgen, soll künftig ein Betrag des Erwerbseinkommens von 545 Euro monatlich bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt bleiben.”
2024 stieg der Freibetrag nur ein wenig
Eine Erhöhung des Freibetrags um 545 Euro ist ein großer Schritt. 2024 betrug die Erhöhung am ersten Juli für Witwen und Witwer kaum 50 Euro, und Einkommen wird jetzt bis zu 1.038,05 Euro nicht angerechnet.
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Nach dem Stand Juli 2024 würde die Erhöhung also bedeuten, dass die betroffenen Witwen und Witwer 1.583,05 Euro hinzuverdienen könnten, ohne dass ihnen davon etwas von der Rente abgezogen wird.
Was wird bei der Witwenrente angerechnet?
Verrechnet wird bei der Hinterbliebenenrente der Nettobetrag der Einkünfte, ermittelt durch Abziehen eines gesetzlichen Pauschalbetrags vom Brutto. Was über dem Freibetrag liegt, wird mit 40 Prozent von der Rente substrahiert.
Der Freibetrag wird beim Nettoeinkommen gesetzt – und nicht beim Brutto.
Was gilt als Einkommen?
Witwen und Witwern bleibt oft wenig von ihrer Rente, da fast alles, das sich als Einkommen berechnen lässt, auch auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Dazu gehören alle Arten von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkünfte, Betriebsrenten, Renten aus privaten und gesetzlichen Versicherungen, Eltern- und Bürgergeld.
Fazit
Die Erhöhung des Freibetrags bei der Witwen- und Winterrente ist zu begrüßen, und sie war längst überfällig.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.