Witwengeld versus Witwenrente – Kein Anspruch nach zu später Heirat

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Beamte erhalten in Deutschland keine gesetzliche Rente, sondern eine Pension. Diese wird zwar anderes finanziert und berechnet, dient aber dem gleichen Zweck. Sie soll nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das Leben im Ruhestand sichern. Allerdings gibt es auch Unterschiede, die erst im Detail ersichtlich sind.

Witwenrente und Witwengeld

Auch für spezielle Aspekte der gesetzlichen Rente wie der Hinterbliebenenrente (als Witwenrente bekannt) gibt es im Beamtenrecht eine Entsprechung, das Witwengeld.

Der Deutsche Beamtenbund informiert: “Die Beamtenversorgung erstreckt sich im Todesfall auch auf den/die hinterbliebenen Ehepartner und Kinder des verstorbenen Beamten/der verstorbenen Beamtin. Hinterbliebene Ehegatten erhalten als laufende Leistung Witwen- oder Witwergeld, an versorgungsberechtigten Waisen bzw. Halbwaisen wird Waisengeld gezahlt.”

Wer hat einen Anspruch auf Witwengeld?

Bei der gesetzlichen Witwenrente muss eine Wartezeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren gewährleistet sein, und außer bei tödlichen Unfällen muss die Ehe mindestens ein Jahr angehalten haben. Das gilt vergleichbar auch bei dem Witwengeld für Beamte.

Der Deutsche Beamtenbund führt aus: “Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld für eine/n Witwe/r eines Beamten/einer Beamtin auf Lebenszeit oder einer/eines Ruhestandsbeamtin/en, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat und die Ehe mindestens ein Jahr angedauert hat.”

Ähnlich heißt nicht gleich

Doch hier steckt der Teufel im Detail. Ähnlich bedeutet nicht gleich, und so existieren beim Witwengeld für Beamte Sonderregeln, die bei der gesetzlichen Witwenrente keine Rolle spielen.

Bei der gesetzlichen Witwenrente spielt das Alter keine Rolle

Bei der gesetzlichen Witwenrente gibt es keine Altersbeschränkung, weil die Betroffenen erst in späten Jahren heirateten. Generell musste die Ehe, abgesehen von Unfalltoden, mindestens ein Jahr Bestand gehabt haben, und der verstorbene Partner musste fünf Jahre Wartezeit in der Rentenkasse angesammelt haben.

Beamte: Bei Ehen nach der Pension gibt es kein Witwengeld

Anders sieht es im Beamtenrecht aus. Heiraten Beamte in Pension nämlich “zu spät”, dann entfällt der Anspruch auf Witwengeld. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 im Beamtenversorgungsgesetz verneint den Anspruch auf Witwengeld.

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Wie ist der Ausschluss genau definiert?

Für den Ausschluss gilt: Wurde die Ehe erst nach Beginn der Beamtenpension geschlossen und hat der oder die Pensionierte die Regelaltersgrenze erreicht, wie sie das Beamtenversorgungsgesetz definiert, dann entfällt ein Anspruch auf Witwenegeld beim Tod des Pensionierten.

Im Beamtenversorgungsgesetz steht wörtlich: “Kein Anspruch auf Witwengeld besteht, wenn die Ehe erst nach dem Ruhestandseintritt geschlossen wurde und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG (früher 65. Lebensjahr) bereits erreicht hatte.”

Was soll die Regel bewirken?

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, einen späteren Anspruch auf Witwengeld durch eine “nachgeheiratete Witwe” zu erlangen und damit die Versorgung durch den Staat über das angemessene Maß hinaus auszudehnen. Dies gilt, besonders bei einer jungen Witwe oder einem jungen Hinterbliebenen als “unbillig”.

Wie kommt es zu der Sonderregel im Vergleich zur Rente?

Diese Sonderregel mag auf den ersten Blick ungerecht erscheinen, sie erklärt sich aber aus der unterschiedlichen Finanzierung von gesetzlicher Rente und Beamtenpension.

Beiträge und Steuern

Die gesetzliche Rente wird aus den Beiträgen der Rentenversicherten bezahlt. Dienjenigen, die arbeiten, bezahlen jeden Monat den Lebensunterhalt derjenigen, die nicht mehr arbeiten, aber gearbeitet haben und während ihrer Arbeit ebenfalls in die Kasse einzahlten.

Die Pensionen verbeamteter Personen zahlt hingegen der Staat, und damit der Steuerzahler. Der Staat als Dienstherr übernimmt mit der Beihilfe auch Kosten, wenn Beamte krank werden, und er zahlt das Witwengeld.