Erwerbsminderungsrente ohne Wartezeit: Diese Regeln sichern die Rente

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Wenn Ihre Leistungsfähigkeit bei der Erwerbsarbeit nachlässt, dann haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Eine volle Erwerbsminderungsrente zahlt die gesetzliche Rentenversicherung, wenn Sie nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können, und eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei weniger als sechs Stunden pro Tag.

Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn Sie außerdem fünf Jahre als Versicherter bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen, von denen Sie außerdem mindestens drei Jahre pflichtversichert waren.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Sie auch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, ohne diese Wartezeit zu erfüllen. Welche das sind, das erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Wann müssen Sie keine Wartezeit erfüllen?

Keine fünf Jahre Wartezeit müssen Sie vorweisen, wenn Sie aus besonderen Gründen voll oder teilweise erwerbsgemindert wurden. Dazu zählen ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, ein Schaden während des Wehr- und Zivildienstes – und außerdem politische Haft.

In all diesen Fällen reicht bereits ein einmaliger Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung aus, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben.

Versicherungspflicht bei Berufskrankheit

Bei einem Arbeitsunfall oder dem Eintritt einer Berufskrankheit ist allerdings die Bedingung, dass Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren. War dies nicht der Fall, dann müssen Sie für mindestens zwölf Monate in den zwei Jahren vor dem Unfall oder vor der Erkrankung Pflichtbeiträge geleistet haben.

Sonderfrist nach einer Ausbildung

Auch im Anschluss an eine Ausbildung gilt eine Sonderfrist. So müssen Sie die fünf Jahre Wartezeit ebenfalls nicht erfüllen, wenn Sie innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind.

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In diesem Fall müssen Sie in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

Dieser Zeitraum von zwei Jahren vor Beginn der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Maximal sind jedoch zwölf Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten sieben Jahre möglich.

Was ist, wenn Sie die Pflichtbeiträge nicht zahlen konnten?

Wie ist jetzt die Situation, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen konnten? Das passiert zum Beispiel wegen Schwangerschaft oder wegen Berufsunfähigkeit.

Hier berücksichtigt die Rentenversicherung die spezielle Situation. Die Zeit, in der Sie unverschuldet keine Beiträge zahlen konnten, wird aus der Wartezeit herausgerechnet. Der Zeitraum von fünf Jahren verschiebt sich entsprechend in die Vergangenheit. So können Sie vermutlich die Pflichtbeiträge trotzdem nachweisen.

Bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit zahlt auch die Unfallversicherung

Bei Erwerbsminderung nach einem Arbeitsunfall haben Sie nicht nur Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente durch die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch auf eine Rente durch die Unfallversicherung (zum Beispiel über Berufsgenossenschaften).

Hat der Arbeitsunfall Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert oder sogar zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt, dann haben Sie einen Anspruch auf eine Berufsunfallrente durch Unfallversicherungsträger.

Hier ist die Voraussetzung, dass Sie zu mindestens 20 Prozent in Ihrer Erwerbstätigkeit gemindert sind.