Mehr Rente? So wirkt sich ein Pflegegrad auf Ihre Rentenansprüche aus

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Leser fragten uns mehrfach, ob ihr Pflegegrad Einfluss auf ihre Altersrente hat und auch, ob es eine spezielle Rentenform dazu gibt. Dabei fiel uns auf, dass manche Betroffene die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Pflegebedürftigkeit verwechseln.

Wie es sich mit Pflegegrad und Altersrente verhält, das zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung eine besondere Rente an, nämlich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dafür gibt es zwei Voraussetzungen. Sie müssen erstens mindestens 35 Jahre Wartezeit bei der Deutschen Rentenversicherung vorweisen und zweitens einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben.

Damit erhalten Sie allerdings keine höhere Altersrente. Sie können jedoch zwei Jahre vor der regulären Grenze des Renteneintritts ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Wenn Sie Abschläge von 0,3 Prozent der Rente monatlich in Kauf nehmen, dann können Sie Ihr Erwerbsleben sogar noch einmal drei Jahre früher beenden.

Diese Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist unter den drei Möglichkeiten, vorzeitig in Rente zu gehen, die flexibelste, und die mit den besten Konditionen. Die anderen beiden sind die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Höhere Altersrente wegen Pflegegrad?

Haben Sie jetzt Anspruch auf eine höhere Altersrente wegen Ihres Pflegegrades? Kurz und knapp: Nein! Die Altersrente hat mit dem Pflegegrad selbst erst einmal gar nichts zu tun, unabhängig davon, wie hoch dieser ist.

Nur indirekt kann das eine Rolle spielen, wenn Sie nämlich pflegebedürftig sind und eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Dann geht es der Rentenversicherung aber um die Erwerbsminderungsrente und nicht um den Pflegegrad.

Ansprüche bei einer Erwerbsminderungsrente

Einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben Sie, wenn Sie nur noch weniger als drei (volle Erwerbsminderung) oder sechs (teilweise Erwerbsminderung) pro Tag arbeiten können. Zudem müssen Sie mindestens fünf Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung nachweisen und davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre pflichtversichert gewesen sein.

Für die Rente werden Ihnen jetzt die Monate, in denen Sie Erwerbsminderungsrente beziehen, so angerechnet, als würden Sie in dieser Zeit Rentenbeiträge zahlen. Das ist die sogenannte Zurechnungszeit.

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Erwerbsminderungsrente und höhere Altersrente

Eine Erwerbsminderungsrente kann sich in bestimmten Fällen tatsächlich auf die Altersrente auswirken. Bei der Rente gibt es nämlich den Besitzschutz. Dieser bedeutet, dass eine neue Rente nicht unter der zuvor bezogenen Rente liegen darf.

Ihre Altersrente darf also nicht niedriger sein als die zuvor erhaltene Erwerbsminderungsrente. Wenn die Altersrente jetzt rein rechnerisch niedriger gewesen wäre als Ihre Erwerbsminderungsrente, dann fällt Sie tatsächlich höher aus.

Zudem sammeln Sie zusätzliche Rentenpunkte an, wenn Sie während des Bezugs der Erwerbsminderung in Teilzeit erwerbstätig sind.

Der Rentenexperte Peter Knöppel informiert: „Der Grund für die höhere Altersrente kann darin liegen, dass aus der Summe der Entgeltpunkte inklusive der Beitragszeiten aus einer Beschäftigung neben der EM-Rente errechneten persönlichen Entgeltpunkte
höher sind als diejenigen aus der EM-Rente. Dies dürfte aber nur in Einzelfällen so sein. Die persönlichen EP aus der vorhergehenden Rente wegen Erwerbsminderung sind meistens höher als die aus der nachfolgenden Altersrente.“

Verwechslung von Erwerbsminderung, Schwerbehinderung und Pflegegrad

Erwerbsminderung, Schwerbehinderung und Pflegegrad fallen häufig zusammen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, der ist oft auch schwerbehindert und hat einen Pflegegrad.

Deshalb entsteht bei manchen der falsche Eindruck, die Altersrente hätte etwas mit dem Pflegegrad zu tun. Das ist aber nicht der Fall.