Vor allem in den Städten stehen immer weniger Wohnungen für Bürgergeld- und Sozialhilfe- Empfänger zur Verfügung. Denn auch bei bestehenden Mietverhältnissen steigen die Mietkosten. Viele Mieter befürchten bei einer Mieterhöhung einen sogenannten “Zwangsumzug”, weil die Miete vom Jobcenter nicht mehr als “angemessen” angesehen wird. Müssen Leistungsbezieher also eine Mieterhöhung der Behörde immer mitteilen?
Muss dem Jobcenter Auskunft erteilt werden?
Folgende Frage erreichte uns von Maximiliam B.: “Meine Miete wurde von 327 auf 433 Euro erhöht. Muss ich die Mieterhöhung dem Jobcenter melden oder kann ich sie verschweigen? Ich habe Angst, dass ich umziehen muss, weil die Miete nicht mehr ortsüblich ist.”
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“Die Miete sollte unbedingt dem Jobcenter mitgeteilt werden”, sagt Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover. Danach seien zwei Szenarien denkbar, so der Anwalt. Entweder überweist das Jobcenter anstandslos die höhere Miete oder die Behörde teilt mit, dass die Miete dann nicht mehr als “angemessen” gilt.
In jedem Fall ist aber ratsam, die Mieterhöhung von einem versierten Anwalt prüfen zu lassen. Denn nicht selten sind Mieterhöhungen seitens der Vermieter nicht rechtens.
Häufig sind nämlich die Mieterhöhungen nicht rechts. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.
Was tun, wenn die Miete die Obergrenze überschreitet?
Es kann aber auch sein, dass die neue Miete zwar rechtens ist, aber nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht. In diesem Fall zahlt das Jobcenter für maximal 6 Monate die tatsächliche Miete.
Nach dem Zeitraum wird das Jobcenter nur noch den Mietzins bis zur Mietobergrenze überweisen. Den Betrag, der über dieses Limit hinausgeht, muss vom Bürgergeld-Regelsatz bezahlt werden.
Karenzzeit im Bürgergeld
Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde auch eine Karenzzeit von 12 Monaten eingeführt. Die Karenzzeit ist in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II / § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geregelt.
Für Leistungsberechtigte gilt damit eine “Schonfrist” bei den Kosten der Unterkunft. In dieser Zeit darf das Jobcenter keine Kostensenkungsaufforderung aussprechen, wenn die Miete höher ist, als es die Angemessenheitskriterien vorsehen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Heizkosten.
Erst nach Ablauf dieser Schonfrist kann eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen, wenn die Unterkunftskosten “unangemessen” sind. Diese Frist ist jedoch nicht auf die Karenzzeit anzurechnen. Mehr zur Karenzzeit in diesem Artikel.
Immer Bescheid prüfen lassen!
In jedem Fall sollte der Bescheid überprüft werden. Denn gerade bei den Unterkunftskosten ist die Rechtslage nicht eindeutig, da die Herleitung der Mietobergrenzen regelmäßig von den Sozialgerichten beanstandet werden.
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