Rundfunkbeitrag: Bis zu 660 Euro von der GEZ zurückverlangen

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Wer in Deutschland eine Wohnung bewohnt, muss in aller Regel den Rundfunkbeitrag zahlen – unabhängig davon, ob tatsächlich ferngesehen, Radio gehört oder die Mediatheken genutzt werden. Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der eine pauschale Abgabe pro Wohnung vorsieht.

Seit der letzten Erhöhung im Jahr 2021 liegt der Beitrag bei 18,36 Euro im Monat und bleibt nach aktuellem Stand auch 2025 in dieser Höhe bestehen.

Damit ist der Rundfunkbeitrag faktisch eine Pflichtabgabe für alle Haushalte. Nur wer einen anerkannten Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund nachweisen kann, wird auf Antrag ganz oder teilweise entlastet.

Für Menschen mit mittleren und höheren Einkommen fällt der Betrag meist kaum ins Gewicht. Für Haushalte, die auf Bürgergeld angewiesen sind, kann er jedoch zu einer spürbaren finanziellen Belastung werden.

Wenn 18,36 Euro im Monat zur Belastung werden

Für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld ist jeder Euro im Haushaltsbudget verplant. Der Regelsatz soll sämtliche laufenden Bedarfe des täglichen Lebens abdecken – von Lebensmitteln über Kleidung und Strom bis zur Teilhabe am sozialen Leben. Zusätzliche Fixkosten wie der Rundfunkbeitrag engen diesen Spielraum weiter ein.

Rechnet man den Beitrag von 18,36 Euro auf das Jahr hoch, kommen 220,32 Euro zusammen. Schon diese Summe zeigt, dass es sich nicht um einen Nebenaspekt handelt, sondern um einen Betrag, der darüber entscheiden kann, ob unerwartete Ausgaben noch zu stemmen sind oder nicht.

Grundsicherung: Was Alleinstehende tatsächlich zur Verfügung haben
Seit 1. Januar 2025 liegt der Bürgergeld-Regelsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende bei 563 Euro im Monat.

Für Paare in einer Bedarfsgemeinschaft sind pro erwachsener Person 506 Euro vorgesehen, für junge Volljährige im Haushalt der Eltern und bestimmte andere Gruppen 451 Euro. Für Kinder gelten je nach Alter Sätze zwischen 357 und 471 Euro.

Für einen alleinstehenden Erwachsenen entspricht der Rundfunkbeitrag damit gut drei Prozent des monatlichen Regelsatzes. In einer Situation, in der der Regelsatz ohnehin nur das rechtlich definierte Existenzminimum abdecken soll, ist das ein relevanter Anteil. Genau deshalb sieht das System gezielte Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen vor.

Wer bereits mit Hartz IV befreit war, muss nichts tun

Für viele langjährige Leistungsbezieher hat sich mit der Umstellung von Hartz IV auf Bürgergeld zunächst weniger geändert, als die neue Bezeichnung vermuten lässt. Wer bereits früher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezog und sich damals vom Rundfunkbeitrag befreien ließ, profitiert von einer Kontinuität der Regeln.

Besteht der Befreiungsgrund unverändert fort, etwa weil weiterhin Bürgergeld bezogen wird, ist in der Regel kein neuer Antrag allein wegen der Namensänderung auf „Bürgergeld“ erforderlich.

Die bestehenden Entscheidungen werden – innerhalb ihres Bewilligungszeitraums – weitergeführt. Wichtig ist allerdings, dass die Befreiung zeitlich begrenzt sein kann und an den jeweils aktuellen Leistungsbescheid gekoppelt ist. Läuft dieser Bescheid aus, muss auch die Befreiung gegebenenfalls erneut beantragt werden.

Erstantrag auf Bürgergeld: So läuft die Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Anders sieht es für Personen aus, die erstmals Bürgergeld beantragen. Wer neu in den Leistungsbezug kommt, wird nicht automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit, sondern muss selbst aktiv werden. Zuständig ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit Sitz in Köln.
Der einfachste Weg führt über die Internetseite rundfunkbeitrag.de.

Dort kann ein Online-Formular für die Befreiung oder Ermäßigung ausgefüllt werden. Gefragt wird insbesondere nach dem Befreiungsgrund – im Fall von Bürgergeld nach „sozialen Gründen“ – sowie nach persönlichen Daten wie Name, Anschrift und gegebenenfalls der bestehenden Beitragsnummer, sofern bislang Beiträge gezahlt wurden.

Die Digitalisierung ist beim Beitragsservice bislang nur teilweise umgesetzt. Üblich ist nach wie vor, dass das Formular online ausgefüllt, anschließend ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen per Post an den Beitragsservice geschickt wird. In manchen Konstellationen bieten Portale oder Behörden ergänzend Upload-Möglichkeiten an, doch der klassische Weg führt weiterhin über den Briefverkehr.

Zwingend erforderlich ist ein Nachweis über den Bezug der Sozialleistung, im Fall des Bürgergelds also der Bewilligungsbescheid des Jobcenters in Kopie. Aus diesem Bescheid müssen der Name der leistungsberechtigten Person, die Art der Leistung und vor allem der Bewilligungszeitraum eindeutig hervorgehen.

Wichtig: Originale sollten grundsätzlich nicht versendet werden.

Wer sorgfältig alle Angaben prüft, vollständige Kopien beilegt und insbesondere den Bewilligungszeitraum gut lesbar macht, erhöht die Chance auf eine zügige Bearbeitung und vermeidet Rückfragen oder Verzögerungen.

Rückwirkende Befreiung: Bis zu drei Jahre und mehr als 660 Euro Ersparnis

Bemerkenswert – und vielen Betroffenen noch immer unbekannt – ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung.

Wer schon länger Bürgergeld oder andere vergleichbare Sozialleistungen bezieht, aber bislang keinen Antrag auf Rundfunkbefreiung gestellt hat, kann dies nachholen: Befreiungen und Ermäßigungen können bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewährt werden, sofern für diesen Zeitraum ein Befreiungsgrund bestand und entsprechende Bescheide vorgelegt werden.

In der Praxis bedeutet das: Wer seit mehreren Jahren ununterbrochen Bürgergeld erhält, aber den Rundfunkbeitrag weiterhin gezahlt hat, kann sich die Beiträge für bis zu 36 Monate erstatten lassen. Bei einem Monatsbeitrag von 18,36 Euro ergibt sich für diesen Zeitraum eine Summe von 660,96 Euro – ein Betrag, der für Menschen mit sehr knappen Budgets enorm viel ausmacht.

Voraussetzung ist jedoch, dass für alle betreffenden Monate lückenlose Nachweise vorliegen. Wer ältere Bewilligungsbescheide nicht mehr zur Hand hat, kann sich diese in der Regel beim Jobcenter nachträglich erneut ausstellen lassen. Wichtig ist, dass der Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice eingeht; erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Rückwirkungsfrist.

Tabelle: So viel kann man bei eine Rundfunkbeitragsbefreiung zurückverlangen

Zeitraum der rückwirkenden Befreiung Mögliche Erstattung (bei 18,36 € pro Monat)
1 Jahr (12 Monate) 220,32 €
2 Jahre (24 Monate) 440,64 €
3 Jahre (36 Monate) 660,96 €

Wer profitiert besonders von Befreiungen – ein Blick in die Statistik

Ein Blick in die Zahlen des Beitragsservice zeigt, wie stark die Befreiungsregelungen genutzt werden. Laut Jahresberichten des Beitragsservice sind mehrere Millionen Haushalte in Deutschland ganz oder teilweise vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag.

Einen Großteil machen dabei Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld aus, daneben Menschen mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie Haushalte, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.

Die vom Nutzer genannten Zahlen illustrieren die Größenordnung: Von rund 2,84 Millionen Haushalten, die eine Befreiung oder Ermäßigung in Anspruch nehmen, entfallen mehr als 1,5 Millionen auf Bürgergeldbeziehende, fast 690.000 auf Personen mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und gut 64.000 auf Haushalte mit Hilfe zum Lebensunterhalt. Über 90 Prozent aller Befreiungen betreffen damit Menschen, die Bürgergeld oder andere Formen der existenzsichernden Sozialhilfe erhalten.

Diese Verteilung zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber den Rundfunkbeitrag zwar als solidarische Grundfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgestaltet hat, die Belastung aber dort abmildert, wo das Einkommen ohnehin nur das Existenzminimum abdeckt.

Weitere Betroffene mit Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung

Bürgergeld ist nicht der einzige Befreiungsgrund. Anspruch auf eine Befreiung oder zumindest eine Ermäßigung haben auch andere Personengruppen, etwa Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Menschen, die bestimmte Ausbildungsförderungen wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten und nicht bei den Eltern wohnen.

Hinzu kommen gesundheitliche Gründe, insbesondere bei Menschen mit schweren Behinderungen. Wer das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel oder in engen Konstellationen auch eine vollständige Befreiung beantragen. Für taubblinde Menschen sowie Empfänger von Blindenhilfe gelten besondere Regelungen, die ausdrücklich eine Befreiung vorsehen.

In all diesen Fällen gilt: Ohne Antrag und ohne Vorlage der entsprechenden Nachweise bleibt die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bestehen. Der Beitragsservice prüft nicht von sich aus, ob ein möglicher Befreiungsgrund vorliegen könnte.

Kein Automatismus bei Arbeitslosengeld I, Wohngeld und Übergangsgeld

Wichtig ist auch, wer gerade keinen regulären Anspruch auf Befreiung hat. Wer Arbeitslosengeld I erhält, Wohngeld bezieht oder Übergangsgeld bekommt, ist nicht automatisch von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit. Diese Leistungen gelten als vorrangige Sicherungssysteme und begründen nach den aktuellen Regeln keinen generellen Befreiungstatbestand.

Allerdings existiert eine Härtefallregelung: Wenn das Einkommen den individuellen Bedarf nur um einen Betrag unterschreitet, der geringer ist als der monatliche Rundfunkbeitrag, kann in besonderen Fällen dennoch eine Befreiung beantragt werden.

Das setzt allerdings eine genaue Prüfung der Einkommens- und Bedarfssituation voraus und ist regelmäßig mit zusätzlichem Begründungsaufwand verbunden.

Betroffene sollten sich im Zweifel von einer Sozialberatungsstelle, Schuldnerberatung oder einem Wohlfahrtsverband unterstützen lassen, um zu klären, ob ein Härtefallantrag Aussicht auf Erfolg hat. Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Leistungen zusammenfließen oder die Einkommensverhältnisse unübersichtlich sind.

Vom GEZ-Mythos zum Rundfunkbeitrag: Der Systemwechsel 2013

Trotz der klaren rechtlichen Bezeichnung sprechen viele Menschen bis heute von der „GEZ-Gebühr“. Tatsächlich wurde die frühere Gebühreneinzugszentrale (GEZ) aber bereits zum 1. Januar 2013 abgelöst. Seitdem heißt die zuständige Stelle ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, und aus der gerätebezogenen Rundfunkgebühr wurde der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag.

Der Systemwechsel sollte gleich mehrere Probleme lösen. Zum einen waren klassische Rundfunkgeräte wie Fernseher und Radios längst nicht mehr die einzigen Empfangswege; Streaming-Angebote, Laptops und Smartphones machten das alte Modell schwer kontrollierbar. Zum anderen war die Debatte um „Schwarzseher“ und Kontrollen in Privatwohnungen politisch zunehmend umstritten.

Mit dem Rundfunkbeitrag gilt daher seit 2013 das Prinzip „eine Wohnung, ein Beitrag“ – unabhängig von der Zahl der Geräte oder der tatsächlichen Nutzung. Dass die Bezeichnung „GEZ“ im Sprachgebrauch trotzdem überlebt hat, liegt vor allem daran, dass sie über Jahrzehnte eingeprägt wurde und für viele Menschen zum Synonym für den gesamten Komplex öffentlich-rechtliche Finanzierung geworden ist.

Zwischen Solidarprinzip und Kritik: Was hinter der Debatte steckt

Der Rundfunkbeitrag steht immer wieder in der Kritik. Für die einen ist er Ausdruck eines solidarischen Modells, das eine flächendeckende, unabhängige Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung finanziert – gerade auch für diejenigen, die sich privatwirtschaftliche Abo-Dienste nicht leisten könnten.

Für die anderen ist die Pflichtabgabe eine Zumutung, insbesondere wenn sie die Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio kaum oder gar nicht nutzen.

Rechtlich ist der Rundfunkbeitrag durch mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bestätigt worden; das Gericht betont die Bedeutung einer staatsfernen, ausfinanzierten Medienlandschaft für die demokratische Öffentlichkeit.

Gleichzeitig gibt es seit Jahren Diskussionen über die Höhe des Beitrags, über mögliche Einsparungen bei den Sendern und über die Frage, ob und wie das System weiterentwickelt werden muss.

Für Bürgergeldbeziehende ist diese übergeordnete Debatte oft zweitrangig. Für sie steht die ganz praktische Frage im Vordergrund, ob der ohnehin knappe Regelsatz zusätzlich durch eine Pflichtabgabe für Medien belastet wird – oder ob die vorgesehenen Entlastungsmöglichkeiten konsequent genutzt werden. Hier zeigen die rückwirkenden Befreiungsregelungen und die hohe Zahl der befreiten Haushalte, dass das bestehende System zumindest gezielt versucht, Härten abzufedern.

Fazit: Antrag stellen, Unterlagen sammeln, Fristen im Blick behalten

Aus Sicht von Leistungsbeziehenden lässt sich der Rundfunkbeitrag in drei zentrale Botschaften zusammenfassen. Erstens: Auch wer Bürgergeld bekommt, ist nicht automatisch befreit – ohne Antrag läuft die Beitragspflicht weiter.

Zweitens: Eine Befreiung wegen Bürgergeld oder anderer Sozialleistungen ist in vielen Fällen möglich und kann sogar bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, wenn alle Nachweise vorgelegt werden.

Und drittens: Wer seine Bewilligungsbescheide sorgfältig aufbewahrt, Fristen im Blick behält und im Zweifel Unterstützung durch Beratungsstellen sucht, kann sich mehrere hundert Euro ersparen und damit im Alltag spürbar mehr finanziellen Spielraum gewinnen.

Der Beitrag kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Er zeigt aber, dass sich ein genauer Blick auf die eigenen Bescheide und die Regeln rund um den Rundfunkbeitrag lohnt – gerade für Menschen, deren Einkommen nur knapp über oder genau auf dem Existenzminimum liegt.