08.08.2015
Wurden Hartz IV Leistungen überzahlt, dann sind diese lediglich innerhalb eines Jahres rückforderbar. Das urteilte Sozialgericht Gießen (SG) (Az.: S 22 AS 629/13. Wenn das Jobcenter die Zeit verstreichen lässt, müssen die zu viel gezahlten Hartz IV Leistungen nicht zurückgegeben werden, so die Richter.
Im konkreten Fall sollte ein Ehepaar lebend in einer Bedarfsgemeinschaft zu viel gezahlte Leistungen aus dem Jahre 2011 zurückzahlen. Allerdings wurde der Erstattungsbescheid aufgrund eines Formfehlers wieder aufgehoben. Doch im Jahre 2013 schickte die Behörde wieder einen Brief an die Betroffenen und wollte das Geld zurückfordern.
Doch die Klage hatte Erfolg. Binnen einer Jahresfrist hätte die Aufhebung des Bescheids erfolgen müssen. Nur dann hätten die Kläger das Geld zurückzahlen müssen. Demnach ist die Rückforderung des Jobcenters rechtswidrig. (sb)
Bild: segovax / pixelio.de
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