Nach den gesetzlichen Regelungen zum ALG 2 können Sie in bestimmten Fällen Anträge stellen, nach denen das Jobcenter im Falle einer Bewilligung dem Antragssteller Kosten für eine Erstausstattung als Geldbetrag auszuzahlen hat. Der Antrag dafür kann direkt auf gegen-hartz.de erstellt werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.
Mögliche Fälle in denen eine Erstausstattung übernommen wird
Erstausstattungen stehen im Gegensatz zu Ersatzbeschaffungen und sind Leistungen, die Sie zusätzlich zu den ALG 2-Regelleistungen als Geldbetrag erhalten können. Dafür muss der jeweilige Fall erstmalig auftreten, d.h. dass Sie in derselben Angelegenheit bisher keine Erstausstattung bewilligt bekommen haben. In folgenden Fällen werden Ihnen Erstausstattungen bewilligt:
- Erstmalige Anschaffung von Einrichtungsgegenständen (Möbel und Haushaltsgeräte, die noch nicht vorhanden waren),
- Kleidung, die durch neue Umstände erstmalig benötigt wird (z.B. Umstandsmode, Säuglingskleidung),
- Anschaffungen im Rahmen der ersten Schwangerschaft (z.B. Wickelkommoden, Kindermoden).
In diesen Fällen steht Ihnen ein Geldbetrag zu, der je nach Jobcenter an den Einzelfall angepasst, oder im Rahmen einer Pauschale gewährt wird. Wie oben bereits angedeutet, fallen Ersatzbeschaffungen, also beispielsweise der Kauf eines neuen Kühlschranks, nachdem der vorhandene irreparabel defekt ist, nicht unter Erstausstattungen. In solchen Fällen können Sie jedoch ein rückzuzahlendes Darlehen vom Jobcenter beantragen.
Beweispflicht des Leistungsbeziehers
Die Beweispflicht liegt bei Ihnen als Antragssteller. Sie kann erfüllt werden, indem Sie dem Antrag beispielsweise ein Arztattest über die Schwangerschaft beilegen.
Antragsverfahren und wichtige Fristen
Grundsätzlich können Sie Erstausstattungen – solange die Bedürftigkeit weiterhin besteht – auch nachträglich beantragen, also auch nach Ihrem Umzug. Den Antrag können Sie direkt auf gegen-hartz.de stellen. Es ist jedoch ratsam, dass Sie die Umstände Ihrem Sachbearbeiter frühzeitig mitteilen, bestenfalls bereits vor dem Umzug oder der Geburt des Kindes, und gegebenenfalls auf die Dringlichkeit in der Sache hinweisen. Dadurch könnten Sie versuchen, die gesetzlich festgelegte Bearbeitungszeit Ihres Antrags von sechs Monaten zu verkürzen. Bearbeitet das Jobcenter den Antrag in dieser Zeit nicht, kann Untätigkeitsklage eingelegt werden. Wird Ihnen keine Erstausstattung bewilligt, obwohl Sie Ihnen zustehen würde, oder ist Ihr Bescheid in anderer Form fehlerhaft, lassen Sie Ihren Bescheid direkt auf gegen-hartz.de überprüfen. Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat ab Erhalt des jeweiligen Bescheides.
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors