ALG II Familienversicherung endet! Kasse wählen!

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Achtung: Zum Jahreswechsel endet die Familienmitversicherung in der Krankenversicherung

26.10.2015

Aufgrund der am 01.01.2016 in Kraft tretenden Teile des "GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz" endet die bisherige Familienversicherung für ALG II Bezieher zum 31.12.2015. ALG II Bezieher (ab 15 Jahren; § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), welche bisher aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V i.V. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung versichert waren (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Kindeskinder von Mitgliedern), werden ab 01.01.2016 selbst versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der bisher in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V enthaltene Vorrang der Familienversicherung ("soweit sie nicht familienversichert sind,") wird aus der Versicherungspflicht bei ALG II Bezug gestrichen, der Vorrang der Versicherungspflicht bei ALG II Bezug wird durch Ergänzung derselben als eine, die Familienversicherung ausschließenden, Ausnahmetatbestand in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V festgeschrieben. Die Versicherungspflicht bei ALG II Bezug geht also ab 01.01.2016 einer Familienversicherung generell vor.

Hinweise
Bisher familienversicherte ALG II Bezieher müssen bis zum 31.12.2015 wirksam eine Krankenkasse gewählt haben und diese ihrem Jobcenter mitteilen. Wer das nicht (rechtzeitig) tut, den meldet das Jobcenter bei der Krankenkasse an, bei der bis dahin die Familienversicherung bestand.

Der Vorrang der Versicherungspflicht bei ALG II Bezug bedeutet, das auch in den Fällen, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund seines Einkommens versicherungspflichtig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und damit theoretisch die Möglichkeit einer Familienversicherung der anderen arbeitslosen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besteht, diese aufgrund ihres ALG II Bezuges trotzdem versicherungspflichtig sind bzw. bleiben und kein Anrecht auf eine Familienversicherung haben.

ALG II erhält man erst ab dem 15. Geburtstag (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), jüngere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II) und verbleiben in der Familienversicherung nach § 10 SGB V, da für diese aufgrund ihres Alters (noch) keine Versicherungspflicht besteht.

Sozialgeldbezieher (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II), die 15 Jahre oder älter sind, verbleiben ebenfalls in der Familienversicherung nach § 10 SGB V, sofern sie der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind, keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Renter (KVdR) besteht oder eine andere Sozialleistung eine Versicherungspflicht auslöst.

Bei Sanktionen kann der ALG II Bezug komplett entfallen, damit entfällt auch die Beitragspflicht des Jobcenters zur Krankenkasse. Allerdings entfällt dabei auch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und damit deren Vorrang, da diese den tatsächlichen Leistungsbezug voraussetzt. Es besteht somit für die Dauer einer solchen Leistungsunterbrechung Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V. Dies gilt generell für jede Leistungsunterbrechung, auch rückwirkend festgestellte. (FM, aus Hartz.info)

Bild: M. Schuppich – fotolia

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