In der Regel haben freie Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn sie keine Aufträge mehr von ihrem Auftraggeber erhalten. Es ist jedoch zu prüfen, ob sie nicht doch als Arbeitnehmer galten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Allerdings drängt die Zeit, da im Arbeitsrecht kurze Fristen für eine Kündigungsschutzklage gelten.
Prüfen ob ein Kündigungsschutz gilt
Freelancer und freie Mitarbeiter werden oft stillschweigend ausgegrenzt, indem ihnen keine weiteren Aufgaben, Aufträge oder Projekte übertragen werden. Viele wissen jedoch nicht, dass sie einen Kündigungsschutz genießen. In welchen Fällen dies der Fall ist und was man mit einer Kündigungsschutzklage erreichen kann, erklärt der Kündigungsschutzexperte und Rechtsanwalt Alexander Bredereck.
Wenn “freie Mitarbeiter” oder “Freelancer” etwas aus ihrem Vertragsverhältnis machen wollen oder eine Festanstellung anstreben, sollten sie zunächst prüfen, ob sie Kündigungsschutz genießen. Denn wenn sie trotz anderer Bezeichnung tatsächlich als Arbeitnehmer gelten und das Kündigungsschutzgesetz für sie gilt, sind die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Arbeitsgericht in der Regel gut.
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Was kann man mit einer Kündigungsschutzklage erreichen? Auch wenn die Erfolgsaussichten ungewiss sind, kann man eine Abfindung erhalten. Bei einer erfolgreichen Klage kann eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erreicht werden.
Einige Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Ein Tipp vom Fachanwalt für “freie Mitarbeiter”: “Gekündigte” sollten prüfen, insbesondere wenn der “Auftraggeber” sie nicht bezahlt oder den Kontakt abbricht, ob sie nicht doch als Arbeitnehmer anzusehen sind. Folgende Fragen sollten sich “gekündigte” freie Mitarbeiter stellen:
- Erteilen Sie anderen Teammitgliedern Weisungen?
- Nehmen Sie Weisungen entgegen?
- Benutzen Sie die Betriebsmittel des “Auftraggebers”?
- Arbeiten Sie in den Räumlichkeiten des “Auftraggebers” zu festgelegten Arbeits- und Pausenzeiten? Müssen Sie Arbeits- und Pausenzeiten im Team absprechen?
- Besitzen Sie eine Visitenkarte des “Auftraggebers”?
- Werden Sie in die Urlaubsplanung einbezogen? Müssen Sie Urlaub beantragen?
- Leisten Sie Überstunden?
Wenn einige dieser Punkte auf Sie zutreffen, kann es sein, dass Sie tatsächlich in die Arbeitsorganisation des “Auftraggebers” eingegliedert sind und somit als Arbeitnehmer gelten. Dies kann schleichend geschehen. Ein Mitarbeiter, der zunächst in einem freien Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Auftraggeber stand, kann im Nachhinein rechtlich als Arbeitnehmer eingestuft werden.
Enge Fristen im Arbeitsrecht beachten
Wenn das zutreffend ist, sollten Betroffene schnell handeln. Arbeitnehmer haben nach der Kündigung nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Betroffene sollten sich, so der Experte, umgehend an einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Dabei sollten Betroffene schnell klären, ob Sie überhaupt als Arbeitnehmer gelten, ob die Kündigung arbeitsrechtlich zulässig ist, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt und ob eine Abfindung oder eine Weiterbeschäftigung erreicht werden kann.
Wie hoch kann eine Abfindung sein?
Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Einzelfall können auch deutlich höhere Abfindungen ausgehandelt werden.
Der Faktor 1,0 oder sogar 1,5 pro Beschäftigungsjahr ist keine Seltenheit. Auch ein Faktor von 2,0 konnte schon vor einem Arbeitsgericht erreicht werden. Der Faktor Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet. Weiteres zu der Höhe von Abfindungen.
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