Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag

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Wer seinen Job verliert und zuvor über mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann in der Regel Arbeitslosengeld (früher ALG I) beantragen. Kündigen Sie jedoch ihren Job selbst oder unterzeichnen einen Aufhebungsvertrag, droht mitunter eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes für bis zu 12 Wochen. In unserem Ratgeber erfahren Sie, worauf bei einem Aufhebungsvertrag geachtet werden muss, um eine Sperre zu verhindern.

Aufhebungsvertrag: Darauf sollten Sie vor der Unterzeichnung achten!

Vorweg ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fakten, die beim Aufhebungsvertrag eine Rolle für eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld spielen können:

  • Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen.
  • Er stellt eine Alternative zur betrieblichen oder persönlichen Kündigung dar.
  • Vom Arbeitsamt wird der Aufhebungsvertrag tendenziell wie eine Eigenkündigung behandelt, da der Arbeitnehmer daran mitwirkt.
  • Die Bundesagentur kann bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperre beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen verhängen, insbesondere wenn kein wichtiger Grund für die Aufhebung besteht.
  • Liegt jedoch ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vor, wie beispielsweise gesundheitliche Gründe oder Vermeidung einer bevorstehenden betrieblichen Kündigung, ordnet die Agentur für Arbeit gewöhnlich keine Sperrzeit an.
  • Um eine Sperrzeit zu vermeiden, sollten bei einem Aufhebungsvertrag die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen eingehalten werden.
  • Ebenso kann die Agentur für Arbeit von einer Sperrzeit absehen oder diese verkürzen, wenn die Durchführung eine außergewöhnliche Härte für die Betroffenen bedeuten würde.
  • Auch beim Bezug von Bürgergeld kann ein Aufhebungsvertrag zu einer zeitweisen Leistungsminderung des Regelsatzes um bis zu 30 Prozent führen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur Kündigung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen ihn, um eine (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Er ist eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne auf die gesetzlichen Kündigungsfristen Rücksicht nehmen zu müssen.

Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers geschlossen werden. Er gilt als einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag aus wirtschaftlicher Sicht meist nur dann sinnvoll, wenn bereits eine neue Stelle in Aussicht ist. Führt die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages dagegen zu einer Arbeitslosigkeit, sollte sich Arbeitnehmende von fachkundiger Stelle beraten lassen.

Wichtig: Ein Aufhebungsvertrag muss immer in Schriftform ausgeführt werden. Der Vertrag ist erst bindend, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitsgeber im beiderseitigen Einverständnis unterzeichnet haben.

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Durch ein Aufhebungsvertrag kann ein Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einverständnis beendet werden, ohne dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Das kann für Arbeitnehmende von Vorteil sein, wenn sie beispielsweise eine neue Arbeitsstelle in Aussicht haben und diese früher antreten möchten. Für Arbeitgeber ist ein Aufhebungsvertrag von Vorteil, wenn sie sich schnell von einem Angestellten trennen möchten, ohne befürchten zu müssen, dass dieser gegen eine Kündigung klagt. Ein Aufhebungsvertrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber kein Interesse mehr am Fortführen des Arbeitsverhältnisses hat.

Achtung: Während ein Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber keine Nachteile hat, kann er in bestimmten Fällen negative Konsequenzen für den Arbeitnehmer mit sich bringen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Betroffene durch den Aufhebungsvertrag arbeitslos werden und Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen möchten.

Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Um die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages attraktiv zu machen, zahlen Arbeitgeber oftmals eine Abfindung. Doch dieser zunächst attraktiv wirkende Bonus kann den Arbeitsnehmenden mitunter später auf die Füße fallen. Denn wenn die staatlich festgelegten Kündigungsfristen bei einem Aufhebungsvertrag nicht eingehalten werden, wird die Abfindung von der Bundesagentur für Arbeit als Entlassungsentschädigung gewertet. In dem Fall kann es passieren, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld über einen bestimmten Zeitraum ruhend gestellt wird (§ 158 SGB III).

Durch diese Regelung will der Gesetzgeber Doppelleistungen verhindern. Arbeitnehmende sollen aus Sicht des Staats nicht dazu motiviert werden, eine Arbeitsstelle aufzugeben, um über einen gewissen Zeitraum hinweg gleichzeitig eine Gehaltsentschädigung und Arbeitslosengeld zu erhalten. Wird die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist jedoch eingehalten, hat eine Abfindung keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld.

Unterschied zwischen Ruhezeit und Sperrzeit

Die Arbeitsagentur kann sowohl Ruhezeiten als auch Sperrzeiten verhängen. Eine Ruhenszeit ist nicht das gleiche wie eine Sperrzeit. Eine Sperrzeit verkürzt den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Ruhenszeit verkürzt den Anspruch nicht. Das heißt, die Zeit, in der der Anspruch ruht, wird hinten an die Bezugsdauer angehängt. In dieser Ruhezeit müssen Sie sowohl Ihre Lebenshaltungskosten als auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich des Arbeitgeberanteils selbst zahlen.

Eine Sperrzeit ist quasi verlorenes Arbeitslosengeld. Die Sperrzeit wird nicht hinten an die Bezugszeit angehängt. Wenn Sie selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterzeichnen, kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) das als versicherungswidriges Verhalten werten und Sie über bis zu 12 Wochen sperren.

Die Berechnung der Ruhezeit ist nicht ganz so einfach. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Datum, zu dem eine fristgerechte Kündigung möglich gewesen wäre. Sie müssen also überprüfen, wie lang die Kündigungsfrist in Ihrem konkreten Fall gewesen wäre. Der Ruhezeitraum darf jedoch nicht länger als ein Jahr andauern. Zudem kann sich die Ruhezeit verkürzen, wenn die anrechenbare Abfindung niedriger ist als das Arbeitsentgelt, welches Sie als Arbeitnehmer normalerweise in diesem Zeitraum verdient hätten.

Inwieweit die Abfindung angerechnet werden darf, richtet sich zudem nach dem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung sollten Sie sich deswegen immer vom Anwalt beraten lassen, um versteckte Nachteile prüfen zu lassen.

Sperrzeit durch Aufhebungsvertrag

Eine Sperrzeit wird immer verhängt, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit “schuldhaft herbeigeführt” haben. Beispiele dafür sind:

  • Sie haben sich auf der Arbeit pflichtverletzend verhalten und das hatte einen Rausschmiss zur Folge. Eine Pflichtverletzung könnte z.B. die Verweigerung der Arbeit oder ständiges Zuspätkommen sein.
  • Sie haben selbst gekündigt ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Auch in diesem Fall haben Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.
  • Sie haben einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen.

Wieso verhängt die Bundesagentur für Arbeit überhaupt Sperrzeiten?

Die Bundesagentur verhängt Sperrzeiten, um Arbeitnehmer zu bestrafen, wenn Sie ihren Pflichten nicht nachkommen. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bekommen Sie nur, wenn Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen. Tun Sie das nicht, bestraft die Arbeitsagentur Sie mit Sperrzeiten. Dahinter steht der Gedanke, dass Sie kein Geld aus der Sozialversicherung bekommen sollen, wenn Sie einfach nur keine Lust haben zu arbeiten.

Wie lange dauert die Sperrzeit?

Die Sperrzeit für das Arbeitslosengeld kann bis zu 12 Wochen dauern. Wichtig hierbei: Die Sperrzeit kann auch während eines laufenden Bewilligungszeitraumes erfolgen. Aus folgenden Gründen können Sie Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld bekommen:

Grund Dauer Sperrzeit
Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder selbstverschuldete Kündigung 12 Wochen
Arbeitsablehnung, Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme und Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme 1. Verstoß: 3 Wochen

2. Verstoß: 6 Wochen

ab dem 3. Verstoß: 12 Wochen

unzureichende Eigenbemühung 2 Wochen
Meldeversäumnis und die verspätete Arbeitsuchendmeldung 1 Woche

Wenn Sie sich nicht genug um einen neuen Job bemühen, bekommen Sie eine Sperrzeit. Die BA darf aber nur eine Sperrzeit verhängen, wenn sich die Agentur für Arbeit sich in einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet hat, die entsprechenden Bewerbungs- und Fahrtkosten zu übernehmen.

Unter welchen Bedingungen verkürzt sich die Sperrzeit?

Eine Sperrzeit kann maximal 12 Wochen andauern. Es gibt jedoch mildernde Umstände, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit führen, wie zum Beispiel:

  • Wichtige Gründe für die Kündigung/Aufhebung: Wenn der Arbeitgeber beispielsweise den Lohn nicht pünktlich gezahlt hat oder es Vorfälle von Mobbing, Gewalt oder sexueller Belästigung gab, kann die Sperrfrist verkürzt werden. Dies gilt auch bei wichtigen persönlichen Gründen.
  • Arbeitsverhältnis endet bald: Wenn ein Aufhebungsvertrag bei einem befristeten Arbeitsverhältnis unterzeichnet wurde und das Arbeitsverhältnis hätte ohnehin innerhalb der nächsten 12 Wochen geendet, kann die Sperrfrist verkürzt werden.

Sperrzeit umgehen

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt nicht in allen Fällen zu einer Sperrzeit. In bestimmten Ausnahmefällen haben Sie trotz Aufhebungsvertrag einen Anspruch auf Arbeitslosengeld :

  • Ihre Abfindung muss mindestens 0,25 und höchstens 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr entsprechen
  • Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag erfolgt unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.
  • Der Auflösungsvertrag wurde geschlossen, um eine betriebsbedingte Kündigung zu verhindern. Auch dabei muss die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
  • Der Aufhebungsvertrag wurde aus einem wichtigen Grund geschlossen, beispielsweise wenn Mobbing zu einer unzumutbaren Situation am Arbeitsplatz geführt hat oder die Arbeit eine psychische oder physische Krankheit begünstigt. Da die Agentur für Arbeit entsprechende Nachweise anfordern wird, sollte im Aufhebungsvertrag der Grund angegeben werden.
  • Der Aufhebungsvertrag wurde geschlossen, um eine Lebensgemeinschaft in einer anderen Stadt zu gründen oder um die Versorgung eines Kindes sicherzustellen.

Quelle:

Kündigungsschutzgesetz (KSchG):

Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)