Hartz IV: Kein ALG II Zuschlag bei Ehepartnern

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Kein hรถherer Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, wenn beide Ehepartner zuvor Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben!

Im Termin am 31. Oktober 2007 hat sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts erstmals mit dem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II beschรคftigt. Der Zuschlag soll Empfรคngern von Arbeitslosengeld II gewรคhrt werden, die zuvor Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III bezogen haben. Die Bezugsdauer des Zuschlags ist auf maximal zwei Jahre befristet. Der Zuschlag betrรคgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II, das dem Arbeitslosen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehรถrigen erstmalig nach dem Ende des Beยญzuges von Arbeitslosengeld zusteht; die Hรถhe des Zuยญschlags ist allerdings je nach Zusammensetzung der Bedarfsยญgemeinschaft begrenzt. Unklar war, wie zu verfahren ist, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen Arbeitslosengeld beziehen.

Im Verfahren B 14/11b AS 5/07 R bezog der Klรคger bis August 2004 Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Hรถhe von 1.371,37 Euro monatlich. Danach erhielt er Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau des Klรคgers beยญzog bis Oktober 2004 ebenfalls Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Hรถhe von 973,70 Euro und daยญnach Arbeitslosenhilfe. Die Eheยญpartner beantragten im Herbst 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterยญhalts nach dem SGB II, die ihnen ab 1. Januar 2005 in Hรถhe von insgesamt 1.092,60 Euro bewilligt wurden. Die Beยญklagte gewรคhrte dem Klรคger zudem einen befristeten Zuschlag in Hรถhe von 186 Euro monatlich. Sie ging davon aus, dass das bisher beยญzogene Arbeitslosengeld des Klรคgers (1.371,31 Euro) isoliert dem Gesamtยญbedarf der Bedarfsgemeinschaft (1.092,60 Euro) gegenรผberยญgestellt werden mรผsse. Der Klรคger machte demgegenรผber geltend, dass der Lebensยญstandard in der Bedarfsgemeinschaft von dem dopยญpelten Bezug von Arbeitslosengeld durch ihn und seine Ehefrau geprรคgt gewesen sei. Deshalb seien die beiden Arbeitslosengeld-Betrรคge zu addieren (1.371,31 Euro plus 973,70 Euro) und als Summe dem Gesamtbedarf gegenรผberzustellen, woraus sich ergebe, dass ihm zunรคchst fรผr ein Jahr der hรถchstmรถgliche Zuยญschlag in Hรถhe von 320 Euro zuยญstehe.

Das Bundessozialgericht hat die Sprungrevision des Klรคgers zurรผckgewiesen. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht als zutreffend angesehen. Dem Klรคger stand der Zuschlag nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld nur in der ihm gewรคhrten Hรถhe zu. Bei der Erยญmittlung des Zuschlags ist das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenรผberzustellen. Die Hรถhe des Zuschlags ist zudem nach dem "Grundsatz der Unverรคnderlichkeit" nur einmal im Zeitpunkt der Entยญstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II festzustellen, ohne dass spรคtere ร„nderunยญgen der Einkomยญmens- oder Bedarfssituation Anยญlass fรผr eine Neufestsetzung geben.

Hinweis zur Rechtslage:
ยง 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
Az.: B 14/11b AS 5/07 R M. ./. ARGE Wuppertal