Wer Bürgergeld beantragt, darf nicht ohne Leistungen bleiben, nur weil Jobcenter und Sozialamt sich nicht einig sind. Genau das kommt in der Praxis jedoch immer wieder vor. Das Jobcenter verweist auf das Sozialamt, weil Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestehen. Das Sozialamt sieht seine Zuständigkeit ebenfalls nicht als geklärt an. Für die Betroffenen bedeutet das im schlimmsten Fall, dass sie trotz akuter Hilfebedürftigkeit kein Geld erhalten.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat deutlich gemacht, dass ein solches Vorgehen unzulässig ist. Wenn die Erwerbsfähigkeit nicht eindeutig geklärt ist, muss das Jobcenter die Leistungen zunächst vorläufig erbringen. Zuständigkeitsstreitigkeiten dürfen nicht dazu führen, dass das Existenzminimum ungedeckt bleibt.
Warum die Erwerbsfähigkeit so wichtig ist
Im Sozialrecht hängt die Zuständigkeit davon ab, ob eine Person als erwerbsfähig gilt. Bürgergeld nach dem SGB II erhalten grundsätzlich nur Menschen, die gesundheitlich in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Ist das nicht der Fall, kommen Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht. Dann ist das Sozialamt zuständig.
In der Praxis ist diese Abgrenzung jedoch oft schwierig. Vor allem bei gesundheitlichen Einschränkungen lässt sich nicht immer sofort eindeutig feststellen, welches Leistungssystem greifen muss. Genau daraus entstehen immer wieder Konflikte zwischen den Behörden.
Der Fall vor dem Gericht
Im entschiedenen Fall hatte ein Mann Bürgergeld beantragt, verfügte über keinerlei eigene Mittel und war dringend auf Unterstützung angewiesen. Seine Erwerbsfähigkeit war jedoch umstritten. Das Jobcenter berief sich auf ein Gutachten und stufte ihn als nicht erwerbsfähig ein. Deshalb verwies es ihn an das Sozialamt.
Dort erhielt der Mann jedoch ebenfalls keine Leistungen. Auch das Sozialamt hielt seine Zuständigkeit nicht für eindeutig geklärt. Damit stand der Antragsteller trotz bestehender Hilfebedürftigkeit ohne Existenzsicherung da.
Das Gericht verlangt eine lückenlose Leistungsgewährung
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte klar, dass das Jobcenter in einer solchen Situation nicht einfach die Leistung verweigern darf. Solange die Frage der Erwerbsfähigkeit nicht abschließend geklärt ist, muss eine lückenlose Leistungsgewährung sichergestellt werden. Das Jobcenter ist deshalb verpflichtet, vorläufig zu zahlen, bis verbindlich feststeht, ob tatsächlich das Sozialamt zuständig ist.
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Damit stärkt das Gericht das sogenannte Nahtlosigkeitsprinzip. Es soll verhindern, dass Menschen zwischen zwei Behörden aufgerieben werden und am Ende ohne jede Unterstützung dastehen. Maßgeblich ist, dass der Lebensunterhalt gesichert bleibt.
Welche Pflichten das Jobcenter hat
Nach der Entscheidung reicht es nicht aus, sich allein auf ein eigenes Gutachten zu berufen. Das Jobcenter muss an der weiteren Klärung aktiv mitwirken. Dazu gehört, das Sozialamt einzubeziehen, vorhandene medizinische Unterlagen weiterzugeben und die Zuständigkeit sauber prüfen zu lassen. Erst wenn eindeutig feststeht, dass keine Erwerbsfähigkeit vorliegt und deshalb ein anderer Leistungsträger zuständig ist, darf das Jobcenter die Leistung endgültig ablehnen.
Was Betroffene daraus ableiten können
Für Betroffene ist die Entscheidung besonders wichtig, wenn ein Antrag mit dem Hinweis abgelehnt wird, das Sozialamt sei zuständig. Solange die Erwerbsfähigkeit nicht verbindlich festgestellt wurde, bleibt das Jobcenter in der Pflicht. Ein bloßes Weiterverweisen genügt rechtlich nicht.
Wer gar keine Leistungen erhält, obwohl Hilfebedürftigkeit besteht, sollte eine Ablehnung nicht vorschnell hinnehmen. In solchen Fällen kann es notwendig sein, Widerspruch einzulegen oder im Eilverfahren das Sozialgericht einzuschalten. Denn das Existenzminimum muss gesichert werden, auch wenn die Behörden über ihre Zuständigkeit noch streiten.
Fazit
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, dass Zuständigkeitsfragen nicht zulasten der Betroffenen gehen dürfen. Wenn Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestehen, muss das Jobcenter zunächst leisten. Erst danach darf abschließend geklärt werden, ob das Sozialamt übernehmen muss. Für hilfebedürftige Menschen ist das eine wichtige Absicherung gegen Leistungslücken und behördliches Hin- und Herschieben.
Quelle
Aktenzeichen: L 9 SO 427/15 B ER.




