Wer als Rentner in die Privatinsolvenz gerät, verliert nicht automatisch seine gesamte Rente. Die Pfändungstabelle schützt einen Grundbetrag – aktuell 1.559,99 Euro im Monat. Doch viele Betroffene wissen nicht, dass sie diesen Freibetrag auf Antrag beim Vollstreckungsgericht erhöhen lassen können. Gerade bei Krankheitskosten, besonderen Unterhaltspflichten oder wenn das sozialrechtliche Existenzminimum unterschritten wird, lässt sich oft deutlich mehr Rente vor dem Zugriff der Gläubiger schützen.
Der Antrag ist kostenlos, risikolos – und wird trotzdem viel zu selten gestellt. Das Problem liegt im System: Weder der Insolvenzverwalter noch die Rentenversicherung weisen Betroffene auf dieses Recht hin. Wer es nicht kennt, verschenkt unter Umständen über Jahre hinweg Geld, das ihm zusteht.
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Die gesetzliche Rente wird behandelt wie Arbeitseinkommen
Das Vollstreckungsrecht macht keinen Unterschied zwischen Gehalt und Rente. Die Altersrente der Deutschen Rentenversicherung ist nach § 54 Abs. 4 SGB I genauso pfändbar wie ein Arbeitseinkommen. In der Privatinsolvenz bedeutet das: Während der Wohlverhaltensphase wird der pfändbare Teil der Rente direkt an den Insolvenzverwalter abgeführt, der ihn an die Gläubiger verteilt.
Einen Vorteil haben Rentner allerdings gegenüber jüngeren Schuldnern: Die sogenannte Erwerbsobliegenheit – also die Pflicht, sich aktiv um Arbeit zu bemühen – gilt nicht für Personen, die das gesetzliche Rentenalter bereits erreicht haben.
Die aktuelle Pfändungstabelle: Was bleibt, was geht
Die seit dem 1. Juli 2025 gültige Pfändungstabelle nach § 850c ZPO schützt einen monatlichen Grundfreibetrag von 1.555 Euro netto. Durch die gesetzliche Aufrundung ergibt sich ein faktisch unpfändbarer Betrag von 1.559,99 Euro. Erst ab 1.560 Euro Nettorente darf überhaupt etwas gepfändet werden – und auch dann zunächst nur ein kleiner Anteil.
Ein Beispiel: Eine alleinstehende Rentnerin bezieht 1.700 Euro netto. Laut Pfändungstabelle sind davon rund 105 Euro pfändbar – der Rest bleibt geschützt. Zahlt sie 650 Euro Warmmiete, 80 Euro Strom und hat monatlich 90 Euro an Medikamentenzuzahlungen und nicht erstatteten Gesundheitskosten, bleiben ihr nach Pfändung und Fixkosten weniger als 780 Euro im Monat für Lebensmittel, Kleidung, Telefon und alles andere.
Die Pfändungstabelle schützt das statistische Existenzminimum – nicht die tatsächlichen Lebenskosten.
Höherer Freibetrag bei Unterhaltspflichten
Die Pfändungsfreigrenze steigt mit jeder unterhaltsberechtigten Person, für die der Schuldner aufkommt. Wer einer Person gegenüber unterhaltspflichtig ist – etwa dem Ehepartner oder einem Kind – behält aufgerundet 2.149,99 Euro pfändungsfrei. Bei zwei Unterhaltsberechtigten sind es 2.469,99 Euro.
Für die erste Person erhöht sich der Freibetrag um 585,23 Euro, für jede weitere um 326,04 Euro (§ 850c Abs. 2 ZPO). Ab einem Nettoeinkommen von 4.766,99 Euro ist alles darüber voll pfändbar. Diese Tabelle gilt bis zum 30. Juni 2026 und wird dann turnusgemäß angepasst – voraussichtlich auf einen Grundfreibetrag von rund 1.634 Euro.
Welche Rentenarten sind pfändbar – und welche geschützt?
Nicht jede Rentenart unterliegt denselben Regeln. Die gesetzliche Altersrente, die Erwerbsminderungsrente, die Betriebsrente und die Witwenrente werden vollstreckungsrechtlich wie Arbeitseinkommen behandelt – für sie alle gelten die Freibeträge der Pfändungstabelle, ohne dass automatisch ein weitergehender Schutz greift.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft dabei die Witwenrente: Sie fällt nicht unter § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der Bezüge aus Witwen- und Waisenkassen schützt. Diese Vorschrift meint private Versorgungskassen, nicht die gesetzliche Hinterbliebenenrente. Die Pfändbarkeit der Witwenrente richtet sich stattdessen nach § 54 SGB I – mit den üblichen Freigrenzen.
Anders liegt es bei bestimmten Sonderrenten. Nach § 850b Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich unpfändbar: Renten wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, gesetzliche Unterhaltsrenten, Einkünfte aus Stiftungen oder Altenteilen sowie Bezüge aus privaten Witwen- und Waisenkassen.
Allerdings handelt es sich dabei nur um eine bedingte Unpfändbarkeit: Im Einzelfall – etwa wenn das sonstige Vermögen des Schuldners zur Gläubigerbefriedigung nicht ausreicht und die Pfändung nach den Umständen der Billigkeit entspricht – können auch diese Renten nach § 850b Abs. 2 ZPO gepfändet werden.
Riester und private Rente in der Insolvenz
Während die laufende Rentenauszahlung wie Arbeitseinkommen behandelt wird, genießt der Aufbau der Altersvorsorge besonderen Schutz. Die Riester-Rente ist in der Ansparphase vor Pfändung geschützt, sofern die staatliche Förderung beantragt wurde – das hat der BGH 2017 klargestellt (Az.: IX ZR 21/17). Sobald die Riester-Rente ausgezahlt wird, greift allerdings wieder die Pfändungstabelle.
Private Rentenversicherungen sind nach § 851c ZPO ebenfalls pfändungsgeschützt, aber nur unter bestimmten Bedingungen: Die Auszahlung darf erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen, muss lebenslang als Rente erfolgen und darf kein Kapitalwahlrecht enthalten. Wer einen Altvertrag hat, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ihn nach § 167 Versicherungsvertragsgesetz umwandeln lassen.
Pfändungsfreibetrag erhöhen: Der Antrag nach § 850f ZPO
Hier liegt der eigentliche blinde Fleck – und ein systemisches Problem. Das Gesetz erlaubt es, den Pfändungsfreibetrag über die Standardtabelle hinaus zu erhöhen. Die Erhöhung tritt aber niemals automatisch ein. Weder der Insolvenzverwalter noch das Gericht noch die Bank prüfen von sich aus, ob der Freibetrag ausreicht. Die gesamte Initiative liegt beim Schuldner – also genau bei der Person, die häufig weder juristisch beraten ist noch weiß, dass dieses Recht überhaupt existiert.
Ein konkretes Beispiel macht das Problem greifbar: Ein 71-jähriger Rentner in der Privatinsolvenz bezieht 1.900 Euro Nettorente. Er ist alleinlebend, also ohne Unterhaltspflichten. Laut Pfändungstabelle werden ihm monatlich rund 260 Euro abgezogen.
Gleichzeitig zahlt er aufgrund einer chronischen Darmerkrankung 95 Euro monatlich für spezielle Diätnahrung und 65 Euro für nicht verschreibungspflichtige Medikamente – Kosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Ohne den Antrag nach § 850f ZPO bleibt das unberücksichtigt. Er verliert Monat für Monat Geld, das er für seinen Lebensunterhalt braucht.
Stellt er den Antrag und belegt die Mehrkosten, kann das Gericht den Freibetrag um genau diese 160 Euro anheben – und die monatliche Pfändung sinkt entsprechend.
Wann das Gericht den Freibetrag erhöht
Rechtsgrundlage ist § 850f Abs. 1 ZPO. Danach kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Teil des eigentlich pfändbaren Einkommens beim Schuldner belassen. Das Gesetz sieht dafür drei Konstellationen vor, die in der Praxis oft nebeneinander auftreten.
Der häufigste Fall: Der Pfändungsfreibetrag deckt das sozialrechtliche Existenzminimum nicht ab – etwa bei Rentnern mit hoher Miete in einer Stadt, in der günstigerer Wohnraum praktisch nicht verfügbar ist. Daneben erkennt das Gesetz besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse als Erhöhungsgrund an, also außergewöhnliche Belastungen, die bei den meisten Menschen in vergleichbarer Lage nicht auftreten.
In der Praxis spielen vor allem medizinische Mehrkosten eine Rolle: Zuzahlungen für Medikamente, spezielle Diätkosten bei chronischen Erkrankungen, Fahrten zu Behandlungen oder behinderungsbedingte Aufwendungen, die die Krankenkasse nicht trägt.
Als dritter Grund kommen besonders hohe Unterhaltspflichten in Betracht, die über das hinausgehen, was die Pfändungstabelle standardmäßig berücksichtigt – etwa wenn ein Rentner neben dem Ehepartner auch für Enkelkinder sorgt, die in seinem Haushalt leben.
In allen drei Fällen nimmt das Gericht eine Abwägung zwischen Gläubigerinteresse und Schutzbedürfnis des Schuldners vor. Der Antrag scheitert nur, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht; im Insolvenzverfahren findet § 850f ZPO über § 36 Abs. 1 InsO entsprechende Anwendung. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt der bisherige Freibetrag bestehen – es drohen keine Nachteile.
So stellt man den Antrag beim Vollstreckungsgericht
Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht zu stellen – ein formloses Schreiben genügt. Entscheidend sind Begründung und Nachweis. Dem Antrag sollten beiliegen: der aktuelle Rentenbescheid, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über die Mehrkosten – also ärztliche Bescheinigungen, Apothekenbelege, Bescheide über Zuzahlungsbefreiung – sowie gegebenenfalls ein Nachweis über das P-Konto.
Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel offen. Schuldnerberatungsstellen helfen bei der Antragstellung – gemeinnützige Stellen kostenfrei. Wer den Antrag nicht stellt, muss sich darüber im Klaren sein:
Die Differenz zwischen dem Standard-Freibetrag und dem tatsächlichen Bedarf geht jeden Monat an die Gläubiger – und zwar unwiederbringlich, denn eine rückwirkende Erhöhung ist nicht vorgesehen.
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P-Konto: Freibetrag sichern und erhöhen
Neben der Rentenpfändung droht vielen Betroffenen auch eine Kontopfändung. Wer kein Pfändungsschutzkonto hat, riskiert, dass Gläubiger das gesamte Kontoguthaben einfrieren. Das P-Konto schützt seit dem 1. Juli 2025 automatisch einen Grundfreibetrag von 1.559,99 Euro pro Monat – in der Bankpraxis wird auf 1.560 Euro aufgerundet.
Darüber hinausgehende Beträge werden jedoch nur dann geschützt, wenn der Schuldner aktiv eine P-Konto-Bescheinigung vorlegt.
Wer stellt die P-Konto-Bescheinigung aus?
Bescheinigungen nach § 903 ZPO können verschiedene Stellen ausstellen. Die Rentenversicherung als Sozialleistungsträger ist dazu gesetzlich verpflichtet – bescheinigt in der Praxis allerdings nur die eigene Leistung. Wer daneben Kindergeld bezieht, Unterhalt zahlt oder Pflegegeld erhält, braucht zusätzliche Bescheinigungen von der jeweiligen Stelle.
In der Praxis heißt das: Die Behörde erfüllt ihre Pflicht formal, aber der Betroffene steht trotzdem mit einer unvollständigen Bescheinigung da und muss sich die fehlenden Nachweise selbst zusammensuchen – bei Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Gerade ältere Menschen, die nicht mobil sind oder sich scheuen, Hilfe zu suchen, bleiben dadurch unter dem ihnen zustehenden Schutz.
Erhöhungsgründe nach § 902 ZPO sind unter anderem: Unterhaltspflichten gegenüber bis zu fünf Personen, der Eingang von Kindergeld, Sozialleistungen für eine Bedarfsgemeinschaft oder laufende Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens wie etwa Pflegegeld.
Reicht auch die Bescheinigung nicht aus, bleibt der Weg zum Vollstreckungsgericht, wo nach §§ 904, 905 ZPO ein individueller, höherer Freibetrag festgesetzt werden kann.
Falle Rentennachzahlung: Wenn das P-Konto blockiert
Ein besonders tückisches Problem trifft Rentner, die rückwirkende Rentenanpassungen oder Nachzahlungen erhalten. Ein typischer Fall: Die Rentenversicherung bewilligt nach einem Widerspruchsverfahren eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend für acht Monate.
Die Nachzahlung von 6.400 Euro landet als Einmalsumme auf dem Konto – und übersteigt den monatlichen Freibetrag bei weitem. Die Bank sieht nur den Gesamtbetrag und sperrt alles, was über der Monatsgrenze liegt. Dass das Geld eigentlich laufende Ansprüche aus der Vergangenheit abdeckt, ändert daran zunächst nichts.
Nachzahlungen von Renten über 500 Euro können in der Regel nur durch einen Gerichtsbeschluss freigegeben werden. Der Antrag ist beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu stellen und sollte den Nachzahlungsbescheid, einen Kontoauszug mit der Gutschrift sowie lückenlose Kontoauszüge der betroffenen Monate enthalten.
Schnelles Handeln ist entscheidend: Bleibt das Guthaben länger als drei Monate auf dem Konto, wird der überschießende Betrag an den pfändenden Gläubiger abgeführt – dann ist das Geld endgültig weg.
Nach der Insolvenz: Rentenanwartschaften aktiv sichern
Ein Risiko, das vielen Betroffenen erst Jahre später bewusst wird: Auch zukünftige Rentenansprüche können im Vorfeld gepfändet werden. Ein Gläubiger kann bereits lange vor Rentenbeginn einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die Rentenanwartschaften erwirken – die Pfändung wird dann erst wirksam, wenn der Schuldner tatsächlich Rente bezieht.
Nach einer erfolgreichen Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung müssten solche Pfändungen eigentlich hinfällig sein. Doch der Bundesgerichtshof hat 2008 (Az.: IX ZB 205/06) entschieden, dass die Pfändung nicht automatisch gelöscht wird. In der Praxis bedeutet das: Wer nach dem Insolvenzverfahren in Rente geht, kann von einer Pfändung überrascht werden, die eigentlich nicht mehr bestehen dürfte – einfach, weil niemand sie gelöscht hat.
Die Rentenversicherung prüft das nicht von sich aus, und der ehemalige Insolvenzverwalter ist nach Verfahrensende nicht mehr zuständig.
Ehemalige Insolvenzschuldner sollten deshalb nach erteilter Restschuldbefreiung selbst aktiv werden: den Beschluss beim Rentenversicherungsträger vorlegen und ausdrücklich nachfragen, ob noch Pfändungen bestehen. Gegen eine unrechtmäßige Pfändung nach Restschuldbefreiung steht dem Betroffenen die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO offen.
Überschuldung im Alter: Ein wachsendes Problem
Die Privatinsolvenz ist für immer mehr Rentner der letzte Ausweg. Das aktuelle Schuldenbarometer 2025 des Informationsdienstleisters CRIF registrierte im vergangenen Jahr 107.816 Privatinsolvenzen in Deutschland – ein Anstieg von 7,8 Prozent gegenüber 2024 und der höchste Wert seit zehn Jahren. Für 2026 werden rund 110.000 Fälle prognostiziert. Besonders betroffen sind junge Erwachsene und Senioren.
Warum Schulden im Alter besonders gefährlich sind
Die Ursachen bei Älteren liegen in der Zunahme von Niedriglohnbeschäftigung und Langzeitarbeitslosigkeit über das gesamte Erwerbsleben, der Senkung des Rentenniveaus sowie hohen Kosten im Krankheitsfall.
Das durchschnittliche Schuldenvolumen bei über 61-Jährigen liegt mit rund 45.000 Euro deutlich über dem Bundesdurchschnitt von etwa 34.000 Euro. Der Grund ist strukturell: Wer mit 60 oder 65 überschuldet ist, hat kaum noch die Möglichkeit, seine Einkünfte zu steigern – die Rente ist fix, Nebenverdienste sind begrenzt, und Zinsen und Mahnkosten laufen weiter. Ohne Insolvenz oder Vergleich wächst der Schuldenberg bis zum Lebensende.
Wer nicht handelt, zahlt – jeden Monat
Rentner in der Privatinsolvenz stehen vor einer paradoxen Situation: Das Gesetz räumt ihnen das Recht ein, mehr von ihrer Rente zu behalten – aber niemand sagt es ihnen. Weder der Insolvenzverwalter noch die Rentenversicherung noch die Bank weisen auf die Möglichkeit hin, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen.
Die Folge: Tausende Betroffene zahlen jahrelang mehr an die Gläubiger, als sie müssten. Bei 100 Euro monatlich, die über drei Jahre zu viel abgeführt werden, summiert sich das auf 3.600 Euro – Geld, das gerade im Alter den Unterschied zwischen knappem Auskommen und echtem Mangel ausmacht.
Wer gesundheitliche Mehrkosten hat, Unterhalt zahlt oder aus anderen Gründen mehr als den Standardfreibetrag braucht, sollte sich an eine Schuldnerberatungsstelle wenden und den Antrag nach § 850f ZPO stellen. Er kostet nichts, birgt kein Risiko – und kann über die gesamte Laufzeit der Insolvenz mehrere Tausend Euro sichern.
FAQ – Häufige Fragen zu Rente und Pfändungsschutz
Gibt es eine eigene Pfändungstabelle für Rentner?
Nein. Für Rentner gelten dieselben Pfändungsfreigrenzen wie für Arbeitnehmer. Die gesetzliche Rente wird vollstreckungsrechtlich als Arbeitseinkommen behandelt.
Muss ich als Rentner in der Insolvenz arbeiten gehen?
Nein. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, unterliegt nicht der Erwerbsobliegenheit. Eine Ausnahme kann bei Vorruhestand bestehen.
Ist die Riester-Rente in der Insolvenz geschützt?
Ja, das angesparte Kapital genießt in der Ansparphase Pfändungsschutz – vorausgesetzt, die staatliche Förderung wurde beantragt. Sobald die Riester-Rente ausgezahlt wird, gilt wieder die Pfändungstabelle.
Kann ich den Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen?
Ja, über einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht. Gründe sind unter anderem Krankheitskosten, besondere Unterhaltspflichten oder die Unterschreitung des Existenzminimums.
Was passiert mit meiner Rente nach der Restschuldbefreiung?
Die Restschuldbefreiung löscht keine bestehenden Pfändungen auf Rentenanwartschaften automatisch. Der Beschluss über die Restschuldbefreiung sollte dem Rentenversicherungsträger vorgelegt werden, um bestehende Pfändungen aufheben zu lassen.
Quellen
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 110)
§§ 850a–850i, 851c, 899–907 ZPO; § 54 SGB I; § 36 InsO
BGH, Beschluss vom 03.07.2008, Az.: IX ZB 205/06
BGH, Urteil vom 16.11.2017, Az.: IX ZR 21/17
CRIF Schuldenbarometer 2025
Verbraucherzentrale: P-Konto-Bescheinigung




