Bürgergeld: Jobcenter rechnet Hilfe der Mutter an – LSG stoppt die Kürzung

Lesedauer 5 Minuten

Wenn Mutter und Sohn zusammenleben, kann das Jobcenter Unterstützung vermuten – aber nicht in beliebiger Höhe. Das stellte das Landessozialgericht (LSG) München in einem Eilverfahren klar. (L 16 AS 197/21 B ER)

Wichtig: Im konkreten Verfahren ging es um SGB-II-Leistungen (damals umgangssprachlich „Hartz IV“, heute: Bürgergeld). Inhaltlich bleibt die Rechtsfrage dieselbe.

Bei der Berechnung dieser „vermuteten Hilfe“ müssen Freibeträge und Absetzungen korrekt berücksichtigt werden – sonst wird zu viel angerechnet und die Leistung fällt zu niedrig aus.

Im konkreten Fall bekam der Mann deshalb vorläufig mehr Geld: einmalig 79,80 Euro für den Rest-Februar 2021 und danach 199,49 Euro monatlich bis Ende September 2021.

Der konkrete Fall: 24 Jahre Zusammenleben, neue Wohnung, Jobcenter rechnet Hilfe der Mutter an

Der Antragsteller (Jahrgang 1966) lebt mit seiner Mutter (Jahrgang 1944) zusammen. Früher gehörten auch Bruder und Großmutter zum Haushalt, beide sind inzwischen verstorben. Der Mann bezog bereits länger SGB-II-Leistungen; nach einem Umzug wurde ab Dezember 2020 neu bewilligt.

Kopfteilprinzip bei den Kosten der Unterkunft

Ab 01.12.2020 mieteten Mutter und Sohn gemeinsam eine 72-qm-Dreizimmerwohnung. Die Gesamtmiete lag bei 809,99 Euro (Grundmiete, Heiz- und Nebenkosten sowie Stellplatz). Die Stadt zahlte einen Mietzuschuss von 172 Euro, sodass effektiv 637,99 Euro zu zahlen waren. Das Jobcenter setzte für den Mann anteilig (Kopfteil) 318,99 Euro Unterkunftskosten an.

Gesetzliche und betriebliche Rente

Die Mutter bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (ausgezahlt 1.255,88 Euro) plus Betriebsrente (337,21 Euro). Insgesamt also 1.593,09 Euro monatlich, die für die Jobcenter-Rechnung eine zentrale Rolle spielten.

Jobcenter-Argument: „Haushaltsgemeinschaft – also wird unterstützt“

Das Jobcenter ging von einer Haushaltsgemeinschaft aus und wendete § 9 Abs. 5 SGB II an: Wer mit Verwandten in Haushaltsgemeinschaft lebt, bei dem wird vermutet, dass er Unterstützung erhält – soweit diese nach Einkommen/Vermögen des Angehörigen erwartet werden kann.

Wörtlich steht in diesem Paragrafen: “Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.”

Wichtig zur Einordnung: Eine Haushaltsgemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine Bedarfsgemeinschaft. Es geht hier nicht um „Einstehen wie Partner“, sondern um die Vermutung von tatsächlicher Unterstützung bei gemeinsamem Wirtschaften.

Das Jobcenter rechnete dem Mann deshalb monatlich einen Unterstützungsbeitrag von 234,04 Euro an. Ergebnis: Statt des vollen Bedarfs bekam er deutlich weniger Leistung.

Betroffener sagt, er bekommt keine Unterstützung

Der Mann wehrte sich: Seine Mutter habe mehrfach erklärt, sie unterstütze ihn nicht. Außerdem verlangte er auch, dass die Unterkunftskosten nicht nur „kopfteilig“ angesetzt werden dürften.

Eilverfahren: Sozialgericht lehnt ab – LSG greift ein

Das Sozialgericht Landshut lehnte den Eilantrag zunächst ab, u. a. mit dem Hinweis, der Mann habe nicht ausreichend Unterlagen (z. B. Kontoauszüge) vorgelegt.

In der Beschwerde beim LSG München hatte er teilweise Erfolg: Das Gericht bestätigte zwar die Kopfteilmethode bei der Miete (hälftige Aufteilung), stellte aber zugleich fest, dass der Unterstützungsbetrag viel zu hoch berechnet worden war.

Haushaltsgemeinschaft: Warum das Gericht sie hier bejaht hat

Das LSG bejahte eine Haushaltsgemeinschaft nicht nur wegen des gemeinsamen Wohnens, sondern wegen klarer Indizien für ein „Wirtschaften aus einem Topf“. Es nannte vor allem:

24 Jahre Zusammenleben und mehrere gemeinsame Umzüge
gemeinsame Nutzung eines Kontos (Rente der Mutter ging auf das Konto des Sohnes; beide hoben Bargeld ab)
Unterstützung durch die Mutter, z. B. Anschaffung von Kühlschrank und Waschmaschine
enge familiäre Bindung (Verwandte gerader Linie)

Vermutung lässt sich widerlegen

Das Gericht betont jedoch, dass Vermutungen nach § 9 Abs. 5 SGB II widerlegbar sind. Bloßes Bestreiten reicht indessen nicht, sondern es braucht zumindest nachvollziehbare – am besten aber überprüfbare – Tatsachen, die gegen eine Unterstützung sprechen (z. B. strikt getrennte Kassenführung, getrennte Konten, nachvollziehbare Kostenaufteilung und keine geldwerten Zuwendungen).

Der Knackpunkt: So muss die „Unterstützungsvermutung“ berechnet werden

Das Entscheidende am Beschluss ist: Das LSG zeigt, dass Jobcenter bei der Berechnung nicht frei schätzen dürfen, sondern die Alg-II-Verordnung und Absetzbeträge korrekt anwenden müssen.

1) Freibetrag nach Alg II-V: erst der Eigenbedarf der Mutter

Bei der Berechnung des „einzusetzenden Einkommens“ der Mutter ist zuerst ein Freibetrag abzusetzen, damit der Angehörige seinen eigenen Bedarf decken kann. Das Jobcenter hatte insoweit grundsätzlich richtig angesetzt:

doppelter Regelbedarf (damals 2 × 446 Euro = 892 Euro)
plus anteilige Unterkunftskosten (319 Euro)
= 1.211 Euro Freibetrag

2) Zusätzlicher Abzug: Grundrenten-Freibetrag (wichtig!)

Das LSG sagt: Zusätzlich ist bei der Mutter ein Freibetrag nach § 11b Abs. 2a SGB II i. V. m. § 82a SGB XII abzusetzen – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten).

Im Eilverfahren hielt das Gericht diesen Abzug für plausibel und setzte den Maximalbetrag von 223 Euro an (50 % der Regelbedarfsstufe 1). Im Hauptverfahren muss der Sohn aber nachweisen, dass die Mutter die 33 Jahre tatsächlich erfüllt – sonst kann dieser Abzug wegfallen.

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Sowohl bei der Mutter als auch beim Sohn kann zusätzlich die Versicherungspauschale von 30 Euro berücksichtigt werden.

Ergebnis der Rechnung des Gerichtes

Ausgehend von 1.593,09 Euro Einkommen der Mutter zog das Gericht ab:

1.211 Euro (Alg-II-V-Freibetrag)
223 Euro (Grundrenten-Freibetrag)
30 Euro (Versicherungspauschale)

Es blieb 129,05 Euro „einsetzbares Einkommen“. Davon wird nach der Verordnungslogik nur ein Teil als mögliche Unterstützung angesetzt; das LSG setzte hier die Hälfte an: 64,55 Euro.

Und auch beim Sohn werden davon wieder 30 Euro Versicherungspauschale abgezogen. Übrig bleibt als anrechenbares Einkommen aus „vermuteter Unterstützung“ nur 34,55 Euro.

Damit steigt der monatliche Anspruch des Mannes rechnerisch auf 730,44 Euro (446 + 318,99 – 34,55). Weil das Jobcenter aber 234,04 Euro angerechnet hatte, fehlten monatlich 199,49 Euro.

Warum gab es nur Geld ab Antragstellung?

Das LSG sprach die höheren Leistungen erst ab Eingang des Eilantrags beim Gericht zu (hier: 17.02.2021). Für die Zeit davor fehlt im Eilverfahren meistens der „Anordnungsgrund“, außer es liegt ein besonderer Nachholbedarf vor, der bis heute fortwirkt.

Was Betroffene daraus mitnehmen können

Wer mit Eltern oder anderen Verwandten zusammenlebt, gerät schnell in § 9 Abs. 5 SGB II. Dann passiert in der Praxis oft zweierlei:

Jobcenter unterstellen Unterstützung, obwohl sie nicht oder nur teilweise erfolgt.
Jobcenter rechnen zu hoch an, weil sie Abzüge/Freibeträge übersehen.

Der Beschluss zeigt: Selbst wenn die Haushaltsgemeinschaft bejaht wird, ist die Höhe der Anrechnung angreifbar – und kann im Eilverfahren korrigiert werden.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wann liegt eine „Haushaltsgemeinschaft“ nach § 9 Abs. 5 SGB II vor?

Eine Haushaltsgemeinschaft erfordert nicht nur gemeinsames Wohnen, sondern auch ein gemeinsames Wirtschaften („aus einem Topf“). Indizien können gemeinsame Kontonutzung, gegenseitige Unterstützung oder gemeinsamer Alltag über lange Zeit sein.

Darf das Jobcenter einfach behaupten, Angehörige würden zahlen?

Es gibt eine gesetzliche Vermutung: Bei Haushaltsgemeinschaft wird Unterstützung vermutet, soweit sie nach Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung ist aber widerlegbar – und die Höhe muss korrekt berechnet werden.

Reicht es, wenn Mutter oder Vater schriftlich erklären: „Ich unterstütze nicht“?

Allein meist nicht. Das Gericht verlangt zusätzlich nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen, die die Vermutung erschüttern. Widersprüchliches Verhalten (z. B. gemeinsame Kontonutzung, Käufe für den Haushalt) spricht gegen eine Widerlegung.

Welche Abzüge müssen beim Einkommen des Angehörigen berücksichtigt werden?

Neben dem Freibetrag nach Alg II-V (doppelter Regelbedarf plus anteilige Unterkunftskosten) können weitere Abzüge relevant sein – etwa der Grundrenten-Freibetrag nach § 11b Abs. 2a SGB II i. V. m. § 82a SGB XII (aber nur bei erfüllten Voraussetzungen, insbesondere 33 Jahre Grundrentenzeiten) und ggf. weitere Absetzungen je nach Fall.

Warum zählt die Versicherungspauschale sogar bei „vermuteter Unterstützung“?

Weil die vermuteten Unterstützungsleistungen als Einkommen des Leistungsberechtigten behandelt werden. Deshalb sind auch dort Absetzbeträge nach § 11b SGB II möglich – hier die 30-Euro-Versicherungspauschale.

Fazit

Das LSG München stärkt Leistungsberechtigte in einem typischen Jobcenter-Konflikt: Zusammenleben mit Angehörigen führt schnell zur Unterstellung von Unterstützung – aber Jobcenter dürfen daraus keine beliebigen Abzüge basteln.

Selbst wenn § 9 Abs. 5 SGB II greift, müssen Freibeträge und Absetzungen sauber gerechnet werden. Wer hier zu hoch gekürzt wird, hat gute Chancen, zumindest die Höhe der Anrechnung erfolgreich anzugreifen – notfalls im Eilverfahren.