Trotz Unterlassen bei Arbeitssuche – Arbeitgeber muss Lohn zahlen

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Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stritten ein 61-jähriger Arbeitnehmer und sein früherer Arbeitgeber um Lohn für die Zeit nach der Betriebsschließung.

Der Arbeitgeber meinte, das Arbeitsverhältnis sei durch einen Betriebsübergang beendet worden und der Mann habe außerdem „böswillig“ keinen neuen Job gesucht, weshalb der Lohnanspruch entfallen müsse. (10 Sa 871/21)

Arbeitssuche entkräftet den Verdacht des böswilligen Unterlassens

Das LAG stellte klar: Wenn sich Beschäftigte bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden und Vermittlungsangeboten konkret nachgehen, kann ihnen ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs nach § 615 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht mehr vorgeworfen werden.

Was das Gericht entschieden hat

Das Gericht änderte das erstinstanzliche Urteil und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2021 fortbestand. Außerdem sprach es dem Kläger Annahmeverzugslohn für Juli 2020 bis April 2021 zu, jeweils 2.300 Euro brutto pro Monat abzüglich des angerechneten Arbeitslosengeldes, sowie Urlaubsabgeltung.

Der Kern: Der Arbeitgeber befand sich im Annahmeverzug, weil er durch sein Verhalten deutlich gemacht hatte, den Kläger nach dem behaupteten Betriebsübergang nicht weiter beschäftigen zu wollen.

Kein Betriebsübergang: „Leere Hülle“ reicht nicht

Die Beklagte hatte vorgetragen, dass Räumlichkeiten samt fest verbauten Dingen wie Böden und Decken sowie einzelne Betriebsmittel übernommen worden seien. Das reichte dem LAG nicht, um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB anzunehmen.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an der Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit, die ihre Identität bewahrt. Dass später am Standort wieder ein Möbelhaus betrieben worden sein könnte, genügte nicht, wenn die eigentlichen, organisierten Ressourcen des alten Betriebs nicht übergangen sind.

Annahmeverzug: Wörtliches Angebot genügt

Wenn Arbeitgeber sich darauf berufen, ein Betriebsübergang liege vor, erklären sie damit zugleich, den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen zu wollen. Dann reicht es, wenn Beschäftigte ihre Arbeitskraft wörtlich anbieten, um Annahmeverzug auszulösen.

Der Kläger hatte seine Arbeitskraft angeboten und Lohn verlangt. Weil er ab Juli 2020 keine Vergütung mehr erhielt, konnte er grundsätzlich Annahmeverzugslohn verlangen – abzüglich dessen, was anzurechnen ist.

Wichtig für Betroffene: Arbeitsagentur statt „Bewerbungs-Trommel“

Die Beklagte behauptete, der Kläger habe böswillig keinen anderweitigen Verdienst erzielt. Das LAG hielt dem entgegen, dass § 615 Satz 2 BGB nicht irgendein Unterlassen meint, sondern ein böswilliges Unterlassen.

Das Gericht macht deutlich: In einer Rechtsordnung mit staatlicher Arbeitsvermittlung kann es ausreichen, sich arbeitssuchend zu melden und Vermittlungsvorschläge zu verfolgen. Wer das tut, handelt regelmäßig nicht böswillig, nur weil er nicht zusätzlich eigenständig „noch mehr“ Bewerbungen schreibt.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was ist „Annahmeverzug“ im Arbeitsrecht?
Annahmeverzug bedeutet, dass der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl er müsste. Dann schuldet er grundsätzlich weiter Lohn, auch wenn nicht gearbeitet wird.

Wann kann der Arbeitgeber Lohn kürzen wegen „böswillig unterlassenem Erwerb“?
Nur wenn Beschäftigte absichtlich und vorwerfbar keine zumutbare andere Arbeit annehmen oder sich bewusst nicht darum bemühen. Es reicht nicht, dass man einfach nur arbeitslos ist.

Reicht es wirklich, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden?
Nach diesem Urteil kann das genügen, wenn die Meldung ernsthaft erfolgt und man Vermittlungsangeboten konkret nachgeht. Dann ist ein Vorwurf „böswilligen Unterlassens“ regelmäßig nicht mehr tragfähig.

Was war hier der Knackpunkt beim Betriebsübergang?
Das Gericht sah keine Übertragung einer identitätswahrenden wirtschaftlichen Einheit. Eine bloße Übernahme von Räumen und unspezifischen Ausstattungsgegenständen reichte nicht.

Welche Zahlungen bekam der Kläger am Ende?
Er erhielt Annahmeverzugslohn für Juli 2020 bis April 2021 in Höhe von 2.300 Euro brutto pro Monat, abzüglich angerechneten Arbeitslosengeldes, plus Urlaubsabgeltung und Zinsen.

Fazit

Das LAG Berlin-Brandenburg setzt ein klares Signal: Wer sich während des Annahmeverzugs arbeitssuchend meldet und Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit ernsthaft verfolgt, kann sich nicht ohne Weiteres den Vorwurf gefallen lassen, er habe böswillig keinen anderen Job gesucht.

Für Beschäftigte, die nach Schließungen, Kündigungen oder Streit über Betriebsübergänge in eine finanzielle Lücke fallen, ist das ein wichtiges Argument, um Annahmeverzugslohn durchzusetzen.