Schwerbehinderung: Merkzeichen B auch bei Herzleiden

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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Auch bei einem schweren Herzleiden kann das Merkzeichen „B“ zustehen – also das Recht, im öffentlichen Nahverkehr eine Begleitperson mitzunehmen. Außerdem setzte das Gericht den Grad der Behinderung (GdB) auf 70 fest. (L 13 SB 111/16)

Worum ging es in dem Fall?

Geklagt hat eine 2001 geborene Jugendliche mit einem angeborenen Herzleiden (katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie). Vereinfacht gesagt: Es besteht ein hohes Risiko für gefährliche Herzrhythmusstörungen bis hin zum Herzstillstand.

Besonders brisant: Bei Bewusstlosigkeit wird in Notfällen häufig Adrenalin gegeben – bei der Klägerin wäre das aber kontraindiziert und lebensbedrohlich. Zusätzlich trägt sie seit 2009 einen ICD-Defibrillator, der bei schweren Rhythmusstörungen auslösen kann; eine solche Auslösung gab es zuletzt im September 2013.

Was wollte die Klägerin erreichen?

Sie beantragte beim Versorgungsamt die Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung von Merkzeichen. Die Behörde erkannte zwar zunächst GdB 50 an, lehnte aber Merkzeichen (u. a. G und B) ab.

Vor dem Sozialgericht bekam sie später immerhin das Merkzeichen G zugesprochen – Merkzeichen B und ein höherer GdB wurden jedoch abgelehnt. Dagegen ging die Klägerin in Berufung.

Wie entschied das Landessozialgericht?

Das Landessozialgericht gab der Klägerin weitgehend Recht:

  • GdB 70 (statt 50) – rückwirkend ab Antragstellung (13. Dezember 2013)
  • Merkzeichen B – ebenfalls ab 13. Dezember 2013
  • Die Behörde musste außerdem die außergerichtlichen Kosten erstatten.

Warum wurde der GdB auf 70 erhöht?

Das Gericht stützte sich auf die versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung). Dort gibt es für bestimmte Herzleistungsbeeinträchtigungen einen Bewertungsspielraum von 50 bis 70.

Entscheidend war: Bei der Klägerin lagen nicht „nur“ typische Einschränkungen eines Herzleidens vor. Das Gericht betonte zusätzlich:

  • massive Einschränkungen der Lebensführung, um lebensbedrohliche Situationen zu vermeiden
  • Nebenwirkungen der Betablocker (z. B. starke Müdigkeit, regelmäßiger Mittagsschlaf)
  • insgesamt eine Belastung, die den oberen Rand des Bewertungsrahmens rechtfertigt

Warum bekam sie das Merkzeichen „B“?

Rechtsgrundlage ist § 146 Abs. 2 SGB IX i. V. m. den versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Merkzeichen B gibt es, wenn schwerbehinderte Menschen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (z. B. beim Ein-/Aussteigen oder während der Fahrt).

Das Gericht sah diese regelmäßige Hilfe hier aus zwei Gründen als erfüllt an:

  1. Alltagshilfe im ÖPNV: Die Klägerin brauche Unterstützung, um z. B. notwendiges Gepäck (Schultasche) zu bewältigen und rechtzeitig einen Sitzplatz einzunehmen.
  2. Sicherheitsaspekt im Notfall: Bei einem möglichen Herzstillstand/Bewusstlosigkeit im ÖPNV müsse eine Begleitperson gegenüber Rettungskräften klarstellen, dass Adrenalin nicht gegeben werden darf. Genau diese Notfallkommunikation könne lebensentscheidend sein.

Wichtig: Die Behörde argumentierte sinngemäß, solche Notfälle könnten auch außerhalb des ÖPNV auftreten – deshalb sei „B“ nicht passend. Das Gericht widersprach: Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Merkzeichen nur dann zusteht, wenn sich die Gefahr ausschließlich im öffentlichen Verkehr verwirklicht.

Es reicht, dass die behinderungsbedingte Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig erforderlich ist.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil zeigt: Merkzeichen B ist nicht nur bei klassischen Mobilitätseinschränkungen möglich. Auch bei inneren Erkrankungen (wie schweren Herzleiden) kann „B“ gerechtfertigt sein – vor allem, wenn

  • im ÖPNV regelmäßig Hilfe gebraucht wird (praktisch oder sicherheitsbedingt) und
  • es nachvollziehbare Notfallszenarien gibt, bei denen eine Begleitperson konkret handeln bzw. informieren muss.

Praktische Hinweise für Anträge

Wer Merkzeichen B beantragen will, sollte – neben Diagnosen – vor allem konkret beschreiben und ärztlich belegen:

  • Welche Hilfe ist im ÖPNV nötig? (Ein-/Aussteigen, Sitzplatz, Gepäck, Orientierung, Überforderung, Sturz-/Anfallsrisiko)
  • Wie häufig tritt diese Situation auf? (regelmäßig, nicht nur seltene Ausnahmen)
  • Welche Notfallmaßnahmen sind erforderlich und warum kann die Person das nicht allein sicherstellen?

Gerade bei Erkrankungen mit besonderen Notfallrisiken kann ein aussagekräftiges ärztliches Schreiben entscheidend sein (z. B. „Adrenalin kontraindiziert“, notwendige Hinweise an Rettungskräfte).

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was bedeutet das Merkzeichen „B“ konkret?
Es berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, weil die betroffene Person dabei regelmäßig Hilfe braucht.

Kann man Merkzeichen „B“ auch ohne Rollstuhl oder Gehbehinderung bekommen?
Ja. Entscheidend ist nicht die Diagnose an sich, sondern ob man im ÖPNV regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist – das kann auch bei inneren Erkrankungen der Fall sein.

Warum war hier die Gefahr mit Adrenalin so wichtig?
Weil bei Bewusstlosigkeit typischerweise Adrenalin gegeben wird – bei der Klägerin wäre das lebensgefährlich. Eine Begleitperson muss in so einer Situation Rettungskräfte korrekt informieren.

Reicht es, dass Notfälle theoretisch auch zu Hause passieren können?
Nein, das schließt „B“ nicht aus. Das Gericht sagt: Es muss nicht so sein, dass die Gefahr nur im ÖPNV besteht. Es genügt, dass im ÖPNV behinderungsbedingt regelmäßig Hilfe erforderlich ist.

Ab wann gelten GdB und Merkzeichen, wenn man vor Gericht gewinnt?
Im Regelfall ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen vorliegen – hier hat das Gericht ausdrücklich die Feststellung ab Antragstellung (13. Dezember 2013) angeordnet.

Fazit

Das Urteil macht klar: Merkzeichen B kann auch bei einem schweren Herzleiden gerechtfertigt sein – insbesondere dann, wenn Betroffene im öffentlichen Verkehr regelmäßig Unterstützung brauchen und bei Notfällen eine Begleitperson notwendig ist, um lebenswichtige Hinweise zu geben.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass bei der GdB-Bewertung nicht nur der „Standardfall“ zählt, sondern auch besondere Lebenseinschränkungen und die reale Belastung im Alltag.