Eine Witwenrentnerin sollte nachträglich Geld zurückzahlen, weil sie über viele Jahre gearbeitet hatte, ohne dies bei der Hinterbliebenenrente anzugeben. Die Rentenversicherung hob die Witwenrente rückwirkend teilweise auf und verlangte die Erstattung der angeblich zu viel gezahlten Leistungen.
Das Sozialgericht Nordhausen hob den Rückforderungsbescheid jedoch auf, weil die Behörde eine entscheidende Besonderheit des Falls übersehen hatte. (S 20 R 952/19)
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall
Die Klägerin erhielt seit Oktober eine Witwenrente. Bereits zum 1. April nahm sie eine Beschäftigung auf und erzielte daraus Arbeitsentgelt, das grundsätzlich auf eine Witwenrente angerechnet werden kann.
Die Rentenversicherung erfuhr hiervon erst viele Jahre später durch eine maschinelle Mitteilung und leitete daraufhin ein Verfahren ein.
Der Rückforderungsbescheid: 13.573,44 Euro für einen Zeitraum von fast 16 Jahren
Mit Bescheid hob die Rentenversicherung die Witwenrente für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Januar teilweise auf. Gleichzeitig forderte sie insgesamt 13.573,44 Euro zurück.
Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin Arbeitsentgelt erzielt habe, die Einkünfte nicht „zur Versicherungsnummer der Hinterbliebenenrente“ gemeldet habe und deshalb gewusst habe oder grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass die Witwenrente dadurch teilweise wegfällt.
Die Sicht der Rentenversicherung: Mitteilungspflicht verletzt, kein Spielraum
Die Behörde verwies auf Hinweise im ursprünglichen Rentenbescheid und in späteren Anpassungsmitteilungen. Danach müsse jede wesentliche Einkommensänderung mitgeteilt werden, weil Einkommen die Hinterbliebenenrente mindern kann.
Ein Mitverschulden der Rentenversicherung verneinte sie ausdrücklich und meinte, sie habe keine Pflicht zu einem internen Datenabgleich zwischen verschiedenen Konten und Bereichen, deshalb müsse sie auch kein Ermessen ausüben.
Die Argumentation der Klägerin: Entgelt war doch längst gemeldet
Die Klägerin hielt dagegen, dass ihre Beschäftigung nicht „unsichtbar“ gewesen sei. Der Arbeitgeber habe Beiträge abgeführt und Entgeltmeldungen seien über den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Weg an das Versicherungskonto bei der Rentenversicherung gelangt.
Sie räumte ein, dass ihr später klar geworden sei, dass sie zusätzlich selbst hätte melden müssen, sie habe aber angenommen, es gebe einen automatischen Abgleich.
Gerade weil die Überzahlung über mehr als 15 Jahre entstanden sei, sah sie ein Mitverschulden der Behörde und hielt zumindest eine Rückforderung weit zurückliegender Beträge für unangemessen.
Das Gericht: Grundsätzlich durfte aufgehoben werden – aber nicht so
Das Sozialgericht stellte zunächst klar, dass die Rentenversicherung grundsätzlich berechtigt ist, einen Rentenbescheid wegen geänderter Verhältnisse zu korrigieren.
Durch die Arbeitsaufnahme ab April 2003 lag eine wesentliche Änderung vor, und die Berechnung der Behörde zur Anrechnung des Einkommens sei im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Warum die Zehnjahresgrenze hier eine Rolle spielt
Besonders wichtig war die Frage, wie weit rückwirkend überhaupt aufgehoben werden darf. Das Gericht erklärte, dass es für eine so weit zurückreichende Aufhebung nicht genügt, dass Einkommen erzielt wurde.
Für eine Rückwirkung über zehn Jahre hinaus kommt es vielmehr darauf an, ob zusätzlich eine besondere Vorwerfbarkeit vorliegt, etwa eine grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall der Leistung.
Genau an dieser Stelle wurde der Fall juristisch heikel, weil die Rentenversicherung sich in ihrer Begründung maßgeblich auf die Einkommensaufnahme stützte, für die langen Rückwirkungszeiträume aber mehr erforderlich ist.
Das Gericht bejaht grobe Fahrlässigkeit – aber das reicht nicht für die Behörde
Die Kammer ging davon aus, dass der Klägerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weil sie sich bei Beginn der Beschäftigung nicht aktiv vergewissert hat, ob und wie das Arbeitsentgelt die Witwenrente beeinflusst.
Zwar habe sie gewusst, dass Entgelte sozialversicherungsrechtlich gemeldet werden, das entlaste sie aber nicht vollständig. Damit stand für das Gericht fest, dass eine Pflichtverletzung grundsätzlich vorlag.
Der entscheidende Punkt: Atypischer Fall zwingt zur Ermessensentscheidung
Trotzdem kippte das Gericht den Bescheid, weil die Rentenversicherung so getan hatte, als sei die Rückforderung ein Automatismus. Nach der gesetzlichen Systematik muss bei solchen Fällen normalerweise rückwirkend aufgehoben werden, aber bei atypischen Sachverhalten darf und muss die Behörde Ermessen ausüben. Genau diese Atypik sah das Gericht hier.
Warum der Fall atypisch war: 15 Jahre keine Nachfrage, kein Abgleich, keine Organisation
Das Gericht stellte nicht allein auf die lange Dauer ab. Entscheidend war vielmehr, dass das Unterlassen eines behördlichen Datenabgleichs oder auch nur einer Nachfrage über einen derart langen Zeitraum als mitursächlich für die Überzahlung angesehen werden kann.
Die Klägerin war bei Beginn der Witwenrente sehr jung, und es lag nahe, dass sich ihre Einkommensverhältnisse im Laufe der Jahre ändern würden. Wenn eine individuelle Überprüfung im Massengeschäft schwierig ist, müsse die Behörde organisatorisch vorsorgen, etwa durch automatische Vorlagefristen oder durch einen internen Datenabgleich zwischen Bereichen und Konten.
Folge: Ohne Ermessen ist der Bescheid rechtswidrig
Weil die Rentenversicherung keine Ermessensentscheidung getroffen hatte, war der Bescheid nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig. Die Kammer hob den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vollständig auf. Zudem musste die Behörde die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen.
Meldepflicht-Checkliste: Das sollten Witwenrenten-Beziehende sofort melden
Aufnahme eines Jobs oder Arbeitgeberwechsel
Sobald eine Beschäftigung beginnt, endet, sich der Arbeitgeber ändert oder der Jobumfang deutlich steigt oder sinkt.
Änderung beim Arbeitslohn
Wenn sich das monatliche Einkommen spürbar verändert, etwa durch Gehaltserhöhung, Stundenaufstockung, Kurzarbeit, variable Prämien oder Sonderzahlungen.
Beginn oder Ende von Selbstständigkeit
Start, Aufgabe oder wesentliche Änderungen bei selbstständiger Tätigkeit, Gewerbe oder freiberuflicher Arbeit, inklusive deutlich schwankender Gewinne.
Beginn oder Änderung von Erwerbsersatzleistungen
Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder ähnliche Leistungen, sobald sie starten, enden oder in der Höhe geändert werden.
Beginn einer eigenen Rente oder Zusatzversorgung
Start oder Änderung einer eigenen gesetzlichen Rente, Erwerbsminderungsrente, Betriebsrente, Zusatzrente oder Versorgungsbezügen.
Neue oder geänderte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Erstvermietung, Mieterhöhung, Leerstand, Verkauf/Neuanschaffung einer Immobilie, oder wenn aus einer privaten Nutzung Vermietung wird.
Kapitalerträge oder regelmäßige Auszahlungen aus Anlagen/Vorsorge
Wenn aus Geldanlagen oder Vorsorgeverträgen regelmäßige Zahlungen entstehen oder sich diese deutlich verändern.
Einmalzahlungen, Abfindungen oder Nachzahlungen
Abfindungen, Bonuszahlungen, Nachzahlungen vom Arbeitgeber oder größere Einmalbeträge, sobald klar ist, dass sie fließen.
Einkünfte aus dem Ausland
Arbeitslohn, Renten oder laufende Zahlungen aus dem Ausland, auch wenn sie „nur“ ergänzend sind.
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen mit Rentenbezug
Wiederheirat oder neue Lebenspartnerschaft, dauerhafte Trennung bei bestehender Partnerschaft, Umzug ins Ausland, Änderung der Bankverbindung.
Wichtiger Grundsatz für die Praxis
Nicht darauf verlassen, dass Meldungen „automatisch“ über Arbeitgeber, Krankenkasse oder Datenabgleich bei der Rentenversicherung ankommen. Sicherer ist immer die direkte Mitteilung an die Stelle, die die Witwenrente auszahlt.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können
Wer Witwen- oder Witwerrente bezieht, muss Einkommen grundsätzlich aktiv melden, auch wenn Arbeitgeber Daten an die Sozialversicherung übermitteln. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass extrem lange Rückforderungszeiträume nicht automatisch durchgewinkt werden, wenn die Behörde selbst über viele Jahre keinerlei Kontrollmechanismen nutzt.
In solchen Konstellationen kann ein atypischer Fall vorliegen, der eine Ermessensentscheidung zwingend macht.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Muss ich Einkommen bei einer Witwenrente immer selbst melden?
Ja, Einkommen aus Beschäftigung kann die Witwenrente mindern, und die Mitteilungspflicht trifft grundsätzlich die Rentenbezieherin oder den Rentenbezieher. Entgeltmeldungen des Arbeitgebers ersetzen diese Mitteilung nicht automatisch.
Darf die Rentenversicherung nach vielen Jahren noch Geld zurückfordern?
Grundsätzlich kann eine Rückforderung möglich sein, aber je weiter die Behörde rückwirkend aufhebt, desto stärker kommen Fristen und zusätzliche Voraussetzungen ins Spiel. Bei sehr langen Zeiträumen wird genau geprüft, auf welche Aufhebungsgründe sich die Behörde stützt.
Was bedeutet „atypischer Fall“ in solchen Rückforderungsverfahren?
Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Ablauf deutlich vom Normalfall abweicht und die Rückforderung dadurch untypisch belastend oder durch besondere Umstände geprägt ist. Dann darf die Behörde nicht schematisch handeln, sondern muss eine Ermessensentscheidung treffen.
Kann auch ein Fehlverhalten der Behörde eine Rolle spielen?
Ja, wenn die Behörde über lange Zeit keinen Datenabgleich vornimmt oder keine Nachfrage stellt, kann dieses Unterlassen im Einzelfall als mitursächlich für die Überzahlung gewertet werden. Das kann dazu führen, dass der Fall als atypisch eingestuft wird.
Heißt das Urteil, dass Rückforderungen bei Witwenrenten künftig selten sind?
Nein, das Urteil ist keine Generalabsage an Rückforderungen. Es zeigt aber, dass Behörden in besonderen Konstellationen nicht automatisch rückwirkend aufheben dürfen, sondern Ermessen ausüben müssen und ihr eigenes Verhalten mitbewerten müssen.
Fazit
Das Sozialgericht Nordhausen hat eine Rückforderung über mehr als 15 Jahre aufgehoben, weil die Rentenversicherung den Fall als „normal“ behandelt und kein Ermessen ausgeübt hatte. Obwohl die Klägerin ihre Mitteilungspflichten nicht ausreichend beachtet hatte, wog das Gericht das behördliche Unterlassen von Kontrollmechanismen als mitentscheidend.
Wer betroffen ist, sollte Rückforderungsbescheide nicht einfach hinnehmen, sondern prüfen lassen, ob Fristen, Begründung und insbesondere die Frage einer atypischen Fallgestaltung korrekt behandelt wurden.




