Wohngeld: Gericht stoppt Behörden-Trick beim Getrenntleben

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Wer seine Ehefrau oder seinen Ehemann im Pflegeheim finanziell stützt, gerät bei Wohngeldstellen schnell unter Generalverdacht. Behörden rechnen Unterhaltsleistungen klein, verweisen auf Sozialhilfe und behaupten, ein „dauerhaftes Getrenntleben“ liege nicht vor, weil der Trennungswille fehle.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat dieser Logik eine klare Absage erteilt und den Begriff im Wohngeldrecht eigenständig ausgelegt.

Urteil und Kernbotschaft: Wohngeldrecht hat eigene Maßstäbe

Das VG Meiningen (2. Kammer) entschied am 20. August 2019 (Az. 2 K 449/17), dass der Begriff des dauerhaft Getrenntlebens nach Paragraf 18 Satz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz eigenständig wohngeldrechtlich zu bestimmen ist.

Das Gericht löst sich damit ausdrücklich von der engen familienrechtlichen Lesart, die die Verwaltungsvorschrift WoGVwV an Paragraf 1567 Bürgerliches Gesetzbuch anlehnt. Entscheidend zählt im Wohngeldrecht, ob Ehegatten faktisch dauerhaft räumlich getrennt leben und damit getrennte Haushalte führen müssen.

Der konkrete Fall: Eigenheim, Pflegeheim und die Heimkosten aus der Rente

Der Kläger bewohnte ein Eigenheim mit 177,40 Quadratmetern, das ihm und seiner Ehefrau gemeinsam gehörte. Seine Ehefrau lebte seit dem 1. Januar 2017 dauerhaft in einem Pflegeheim, ihr Lebensmittelpunkt lag dort, nicht mehr im Haus.

Der Kläger bezog eine Bruttorente von 1.278,24 Euro und zahlte daraus monatlich 757,44 Euro als Eigenanteil an den Heimkosten.

Die Ablehnung der Behörde: Unterhalt wird kleingerechnet, Sozialhilfe soll „vorrangig“ sein

Die Wohngeldstelle lehnte den Antrag ab und rechnete mit nur einem Haushaltsmitglied, weil die Ehefrau nicht mehr im gemeinsamen Wohnraum lebte. Sie zog beim Einkommen zwar Unterhalt ab, begrenzte ihn aber auf 3.000 Euro jährlich und berief sich dafür auf die Verwaltungsvorschrift.

Zusätzlich argumentierte sie, Wohngeld sei „die falsche Sozialleistung“, weil der Kläger die Heimkosten langfristig nur über Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch decken könne.

Paragraf 7 Wohngeldgesetz: Sozialhilfe sperrt Wohngeld nur bei tatsächlichem Bezug

Das Gericht macht hier einen Punkt, den viele Bescheide verwischen: Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Wohngeldgesetz schließt Wohngeld nur aus, wenn Sie tatsächlich Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Der Kläger bezog keine Grundsicherung im Alter und hatte sie nicht einmal beantragt, deshalb durfte die Behörde das Wohngeld nicht mit einem bloßen „Vorrang“-Gerede abräumen.

Das Gericht stellt zudem klar, dass es keinen generellen Vorrang sozialer Hilfen vor dem Wohngeld gibt, sondern nur die gesetzlich geregelten Ausschlüsse.

Paragraf 18 Wohngeldgesetz: Der Abzug für Unterhalt entscheidet über den Anspruch

Im Zentrum stand die Frage, ob der Kläger Unterhaltsaufwendungen nach Paragraf 18 Satz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz bis zu 6.000 Euro jährlich abziehen darf oder ob nur Paragraf 18 Satz 1 Nummer 4 Wohngeldgesetz mit 3.000 Euro greift. Die Behörde schob den Kläger in die kleinere Schublade, weil sie „dauerhaft getrennt“ streng familienrechtlich verstand und zusätzlich eine notarielle Unterhaltsvereinbarung verlangte.

Das Gericht korrigierte diese Einordnung und verpflichtete die Behörde, Wohngeld unter Anwendung von Paragraf 18 Satz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz neu zu berechnen.

Dauerhaft getrennt im Wohngeldrecht: Nicht der Trennungswille, sondern die Realität zählt

Das VG Meiningen zeigt, warum die Familienrechtsbrille im Wohngeldrecht falsche Ergebnisse produziert. Eine Heimunterbringung sprengt die häusliche Gemeinschaft, ohne dass die Ehe scheitert, und der Staat darf daraus keine Benachteiligung intakter Ehen basteln.

Das Gericht stützt sich dabei ausdrücklich auf den Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz und warnt vor unbilligen Härten, wenn man nur „Trennungswillen“ gelten lässt.

Verwaltungsvorschrift WoGVwV: Innenbindung ja, Außenwirkung nein

Die WoGVwV steuert Behörden, aber sie ersetzt kein Gesetz, und sie bindet Gerichte nicht. Genau deshalb durfte das Gericht prüfen, ob die Verwaltungsvorschrift den Zweck des Paragraf 18 Wohngeldgesetz verfehlt.

Das VG Meiningen hält die WoGVwV-Logik für zu eng, weil sie den Unterhaltsabzug gerade in Fällen kappt, in denen das Geld dem Antragsteller faktisch nicht zur Verfügung steht.

Was das Gericht konkret zuspricht: Mehr Abzug, aber nicht automatisch der volle Heimkostenbetrag

Der Kläger bekam nicht pauschal recht, aber er gewann den entscheidenden Hebel. Das Gericht sagt, dass Unterhalt nach Paragraf 18 Satz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz bis zu 6.000 Euro jährlich abzugsfähig ist, wenn die Ehefrau kein Haushaltsmitglied ist und dauerhaft räumlich getrennt lebt.

Den vollen Abzug sämtlicher Zahlungen nach Paragraf 18 Satz 2 Wohngeldgesetz verneinte es jedoch, weil dafür eine notarielle Unterhaltsvereinbarung, ein Titel oder ein Bescheid nötig ist.

Paragraf 18 Satz 2 Wohngeldgesetz: Warum Titel und notarielle Urkunde privilegieren

Diese Privilegierung hält das Gericht für rechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber darf typisieren, weil titulierte oder beurkundete Unterhaltsansprüche leichter überprüfbar und im Zweifel zwangsweise durchsetzbar sind.

Wenn Sie mehr als die Pauschalgrenzen abziehen wollen, müssen Sie deshalb die rechtliche Grundlage der Zahlungen absichern, sonst bleibt der Abzug gedeckelt.

Zweispaltige Tabelle: Wann Unterhalt im Pflegeheim den Wohngeldanspruch stützt – und wann nicht

Anspruch auf Wohngeld Kein Anspruch auf Wohngeld
Sie beziehen keine Leistungen nach dem SGB XII, sodass Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Wohngeldgesetz nicht greift. Sie beziehen tatsächlich Leistungen nach dem SGB XII, dadurch sperrt Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Wohngeldgesetz den Wohngeldanspruch.
Ihr Ehegatte lebt dauerhaft im Pflegeheim, ist kein Haushaltsmitglied, und Sie führen faktisch getrennte Haushalte, sodass Paragraf 18 Satz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz den höheren Unterhaltsabzug eröffnet. Die Behörde kann Ihre Angaben nicht plausibilisieren oder stellt verbleibende Zweifel an der Lebensunterhaltsdeckung fest und lehnt wegen fehlender Plausibilität ab.
Sie machen Unterhaltsabflüsse nachvollziehbar, und die Behörde muss bei der Berechnung bis zu 6.000 Euro jährlich berücksichtigen. Sie verlangen den vollen Abzug sämtlicher Zahlungen ohne notarielle Unterhaltsvereinbarung, Titel oder Bescheid, sodass Paragraf 18 Satz 2 Wohngeldgesetz nicht greift und die Abzugsgrenzen bleiben.

Was Sie praktisch mitnehmen: So setzen Sie das Urteil im Antrag durch

Wenn Ihr Ehegatte dauerhaft im Pflegeheim lebt, sollten Sie klarstellen, dass er im Sinne des Wohngeldrechts kein Haushaltsmitglied ist und sein Lebensmittelpunkt im Heim liegt. Sie sollten die Unterhaltsabflüsse belegen und zugleich verlangen, dass die Wohngeldstelle Paragraf 18 Satz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz prüft, statt reflexhaft nur Paragraf 18 Satz 1 Nummer 4 zu nehmen.

Wenn die Behörde Sie pauschal auf Sozialhilfe verweist, müssen Sie darauf bestehen, dass Wohngeld nur bei tatsächlichem SGB XII-Bezug ausgeschlossen ist.

FAQ: Wohngeld bei Pflegeheim und „dauerhaft getrennt leben“

Gilt man automatisch als „dauerhaft getrennt“, wenn der Ehepartner im Pflegeheim lebt?
Im Wohngeldrecht kann das der Fall sein, wenn faktisch dauerhaft räumliche Trennung und getrennte Haushalte vorliegen und der Ehepartner kein Haushaltsmitglied ist, auch ohne Trennungswillen.

Darf die Wohngeldstelle mich einfach auf Sozialhilfe verweisen?
Nein, Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Wohngeldgesetz sperrt Wohngeld nur bei tatsächlichem Bezug von SGB XII-Leistungen, nicht bei bloßen Hinweisen oder Erwartungen.

Wie hoch ist der Unterhaltsabzug nach Paragraf 18 Satz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz?
Das Urteil bestätigt, dass die Behörde bis zu 6.000 Euro jährlich abziehen muss, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Ehegatte nicht Haushaltsmitglied ist.

Bekomme ich den vollen Heimkosten-Eigenanteil als Abzug anerkannt?
Nicht automatisch, weil Paragraf 18 Satz 2 Wohngeldgesetz den vollen Abzug regelmäßig nur bei notarieller Unterhaltsvereinbarung, Titel oder Bescheid ermöglicht.

Warum spielt Artikel 6 Grundgesetz hier eine Rolle?
Weil eine Auslegung, die intakte Ehen allein wegen einer pflegebedingten Trennung schlechterstellt, den besonderen Schutz von Ehe und Familie verletzt und unbillige Härten erzeugt.

Fazit: Pflegeheim darf Ehepaare beim Wohngeld nicht bestrafen

Das VG Meiningen zieht eine klare Linie: Wohngeldstellen dürfen „dauerhaft getrennt leben“ nicht starr aus dem Familienrecht übernehmen, wenn die Realität pflegebedingt zwei Haushalte erzwingt.

Wer keinen SGB XII-Bezug hat, bleibt wohngeldberechtigt, und die Behörde muss Unterhalt nach Paragraf 18 Satz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz im höheren Rahmen berücksichtigen.

Gleichzeitig zeigt das Urteil die Grenze: Ohne Titel oder notarielle Grundlage bleibt der volle Abzug nach Paragraf 18 Satz 2 Wohngeldgesetz meist versperrt, und genau dort lohnt sich rechtliche Vorsorge.