Grundsicherung und Merkzeichen aG: Das Auto ist als Vermögen geschützt

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Wer als erwachsener Mensch wegen voller Erwerbsminderung Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht und bei den Eltern wohnt, wird von Behörden teils wie ein „Haushaltsangehöriger“ behandelt – mit abgesenktem Regelbedarf oder mit Darlehensbewilligungen wegen angeblichen Vermögens.

Das Sozialgericht Rostock hat hier klare Grenzen gezogen: Regelbedarfsstufe 1 gilt auch im Elternhaushalt, Kfz-Haftpflicht kann bei außergewöhnlicher Gehbehinderung vom Einkommen absetzbar sein und ein angemessener Pkw kann geschütztes Vermögen darstellen. (S 8 SO 106/12)

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Kläger (Jahrgang 1977) ist seit 2004 dauerhaft voll erwerbsgemindert, schwerbehindert (GdB 80) und hat die Merkzeichen G und aG. Er lebt bei seinen Eltern in deren Mietwohnung und beantragte die Weiterbewilligung der Grundsicherung.

Der Sozialhilfeträger bewilligte Leistungen zunächst nur als Darlehen und setzte dabei unter anderem einen niedrigeren Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 3) an. Außerdem vertrat die Behörde die Auffassung, der Kläger müsse erst Vermögen verwerten – insbesondere Rückkaufswerte aus privaten Rentenversicherungen – und lehnte die Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherung ab.

Der konkrete Fall

Der Kläger bezog eine kleine Erwerbsminderungsrente. Zusätzlich wurde in einem Zeitraum Kindergeld an den Träger abgezweigt und von dort an den Kläger weitergeleitet. Der Kläger hatte zwei private Rentenversicherungen mit vergleichsweise geringen Rückkaufswerten. Für beide Versicherungen wurden Verwertungsausschlüsse vereinbart, die eine Kündigung bzw. Verwertung lange Zeit verhindern sollten.

Außerdem hielt der Kläger einen älteren Pkw (Baujahr 2003), den er nach eigener Darstellung mehrfach wöchentlich selbst nutzte, um zu Therapien zu kommen. Ohne Auto müsste er nach den Terminen deutlich längere Warte- und Wegzeiten in Kauf nehmen. Für das Auto zahlte er eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Regelbedarfsstufe 1 gilt auch im Haushalt der Eltern

Das Gericht stellte fest: Im Sozialhilferecht richtet sich der Bedarf eines erwachsenen Leistungsberechtigten grundsätzlich nach der Regelbedarfsstufe 1 – auch dann, wenn die Person bei den Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Der abgesenkte Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 3) war deshalb rechtswidrig.

Damit war bereits die Ausgangsberechnung der Behörde fehlerhaft, weil sie den Bedarf zu niedrig angesetzt hatte.

Kfz-Haftpflicht kann vom Einkommen abgesetzt werden – wenn das Auto wegen aG erforderlich ist

Grundsätzlich ist es im Sozialhilferecht oft zumutbar, auf ein Auto zu verzichten. Dann wären auch Kfz-Kosten nicht automatisch absetzbar. Hier war die Lage aber anders: Beim Kläger lag eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) vor, und er nutzte den Pkw tatsächlich regelmäßig, insbesondere für ärztliche bzw. therapeutische Termine.

Das Gericht entschied deshalb: In dieser Konstellation sind die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung als angemessene bzw. erforderliche Versicherung vom Einkommen abzusetzen. Entscheidend war die konkrete Nutzung und die besondere Mobilitätseinschränkung.

Der Pkw ist bei Merkzeichen aG regelmäßig geschütztes Vermögen

Besonders wichtig: Das Gericht bewertete den älteren Pkw als geschütztes Vermögen. Bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung würde die Verwertung des Fahrzeugs eine Härte bedeuten. Ein angemessener Pkw kann deshalb nach den Härtefallregelungen im SGB XII geschützt sein, wenn er zur Bewältigung des Alltags und zur medizinischen Versorgung real benötigt wird.

Folge: Der Träger durfte nicht einfach verlangen, der Kläger solle das Auto „zu Geld machen“, um erst dann Grundsicherung zu erhalten.

Private Rentenversicherungen: Verwertungsausschluss nach Eintritt in den „Ruhestand“ nicht wirksam – trotzdem im Ergebnis unverwertbar

Der Streit drehte sich auch um die Frage, ob die Rentenversicherungen als verwertbares Vermögen zählen und deshalb Leistungen nur darlehensweise zu gewähren seien.

Das Gericht setzte sich ausführlich damit auseinander, wie Verwertungsausschlüsse bei Altersvorsorgeverträgen rechtlich einzuordnen sind. Kerngedanke: Wer Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung erhält und damit endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, gilt insoweit als bereits „im Ruhestand“.

Dann kann ein Verwertungsausschluss, der eigentlich nur „vor Eintritt in den Ruhestand“ wirksam vereinbart werden darf, nicht mehr wirksam abgeschlossen werden.

Es geht um die tatsächliche Situation

Gleichzeitig stellte das Gericht aber auch auf die tatsächliche Situation ab: Selbst wenn die Ausschlüsse rechtlich unwirksam sein sollten, waren die Versicherungen in den streitigen Zeiträumen faktisch nicht verwertbar.  Denn Versicherungsgesellschaften oder andere Marktteilnehmerhätten  wegen der vereinbarten Ausschlüsse eine Kündigung, Beleihung oder einen Ankauf in der Praxis voraussichtlich nicht akzeptiert. Der Kläger konnte deshalb nicht kurzfristig über diese Werte verfügen.

Wichtig für die Zukunft: Das Gericht machte deutlich, dass künftig Verwertungsbemühungen und deren Nachweise eine Rolle spielen können, wenn die Behörde erneut Unverwertbarkeit prüfen will.

Kindergeld: Weiterleitung als Darlehen ist problematisch

Ein weiterer Punkt: Wenn Kindergeld an den Träger abgezweigt und an das Kind weitergeleitet wird, darf diese Weiterleitung nicht nur als Darlehen laufen. Denn die Abzweigung setzt voraus, dass der Träger tatsächlich Unterhalt leistet. Wird Kindergeld nur darlehensweise „durchgereicht“, passt das nicht zusammen.

Im Ergebnis ordnete das Gericht hier an, dass das darlehensweise weitergeleitete Kindergeld in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umzuwandeln ist.

Ergebnis: Grundsicherung als Zuschuss statt Darlehen – höhere Leistungen

Das Gericht gab dem Kläger vollständig recht. Die Bewilligungen als Darlehen waren rechtswidrig. Der Träger wurde verurteilt, die Grundsicherung in den streitigen Zeiträumen als nicht rückzahlbaren Zuschuss zu gewähren und das weitergeleitete Kindergeld für einen Teilzeitraum in einen Zuschuss umzuwandeln. Außerdem musste der Träger die außergerichtlichen Kosten erstatten.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Gilt bei Grundsicherung automatisch ein niedrigerer Regelbedarf, wenn man bei den Eltern wohnt?
Nein. Nach dem Urteil richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person grundsätzlich nach Regelbedarfsstufe 1 – auch im Haushalt der Eltern.

Darf die Behörde Grundsicherung nur als Darlehen bewilligen, weil es private Rentenversicherungen gibt?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob tatsächlich verwertbares Vermögen vorhanden ist, das zeitnah eingesetzt werden kann. Sind Vermögenswerte in der Praxis nicht kurzfristig verwertbar, spricht das gegen eine reine Darlehensbewilligung.

Kann die Kfz-Haftpflicht bei Grundsicherung vom Einkommen abgesetzt werden?
Ja, wenn die Versicherung nach Grund und Höhe angemessen ist und der Pkw wegen der Behinderung tatsächlich benötigt wird. Bei Merkzeichen aG und regelmäßiger Nutzung für Therapien hat das Gericht die Absetzung bejaht.

Ist ein Auto bei Grundsicherung immer „Luxus“ und muss verkauft werden?
Nein. Bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) kann ein angemessener Pkw als geschütztes Vermögen gelten, weil ein Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde.

Was bedeutet das Urteil für die Zukunft, wenn die Behörde später wieder „Verwertbarkeit“ verlangt?
Dann kann es darauf ankommen, dass Betroffene nachweisen, welche konkreten Verwertungsbemühungen sie unternommen haben (z. B. Kündigungsversuche, Beleihungsanfragen, Verkaufs-/Ankaufsanfragen) und warum eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Fazit

Das Urteil ist für viele Betroffene sehr praxisnah: Wer als erwachsene, dauerhaft voll erwerbsgeminderte Person bei den Eltern lebt, hat grundsätzlich Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1. Bei Merkzeichen aG kann ein Auto nicht nur sinnvoll, sondern rechtlich geschützt sein – inklusive Absetzbarkeit der Kfz-Haftpflicht vom Einkommen.

Und: Nicht jedes „Vermögen auf dem Papier“ ist in der Realität sofort verwertbar. Wenn Behörden Leistungen deshalb nur als Darlehen bewilligen oder ein Auto pauschal für „verzichtbar“ erklären, lohnt sich eine gründliche Prüfung des Bescheids.