Wer in Deutschland 2026 einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen oder eine Höherstufung erreichen möchte, trifft auf ein Bewertungsregeln, das sich spürbar seit 2026 verändert hat.
Unlängst trat die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft. Sie hat vor allem die allgemeinen Bewertungsgrundsätze in der Anlage der Versorgungsmedizin-Verordnung neu gefasst.
Was zunächst wie eine organisatorische Rechtsanpassung wirkt, hat in der Praxis jedoch erhebliche Konsequenzen, weil genau diese Grundsätze den Rahmen bilden, in dem Ärztinnen, Ärzte, Gutachtende und Behörden Funktionsbeeinträchtigungen einordnen und den GdB festsetzen.
2026 wird damit zu einem Jahr, in dem viele Entscheidungen erstmals vollständig unter der neuen GdB-Einstufungslogik getroffen werden.
Das liegt nicht nur daran, dass Anträge und Verfahren oft Monate dauern, sondern auch daran, dass Änderungsanträge, Neufeststellungen und laufende Überprüfungen zeitlich in 2026 fallen und dann nach der seit Oktober 2025 geltenden Fassung bewertet werden.
Für Betroffene bedeutet das: Es reicht weniger denn je, Diagnosen aneinanderzureihen. Entscheidend ist, dass die konkreten Auswirkungen im Alltag nachvollziehbar belegt werden, weil die Bewertung konsequent an der tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigung ausgerichtet wird.
Inhaltsverzeichnis
Kurzes Praxisbeispiel: Höherstufung 2026 wegen alltagsrelevanter Funktionsbeeinträchtigung
Um die Änderungen verständlicher zu machen, ein Beispiel aus der Praxis: Frau K., 52 Jahre, hat seit Jahren einen GdB von 30 wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Anfang 2026 beantragt sie eine Höherstufung, weil die Schmerzen und die Belastbarkeit im Alltag deutlich schlechter geworden sind.
In ihren Unterlagen stehen zwar aktuelle Diagnosen und MRT-Befunde, doch entscheidend ist in der neuen Bewertungssystematik, dass die Auswirkungen auf die Teilhabe konkret nachvollziehbar werden.
Der Hausarzt ergänzt deshalb den Befundbericht um eine Funktionsbeschreibung: Frau K. kann nur noch kurze Strecken gehen, muss beim Einkaufen regelmäßig pausieren, kann keine längeren Tätigkeiten im Stehen erledigen und bricht Haushaltsarbeiten häufig ab, weil danach stärkere Schmerzspitzen auftreten.
Zusätzlich liegt ein Bericht der Orthopädie vor, der nicht nur „chronische Rückenschmerzen“ festhält, sondern die reduzierte Beweglichkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit beschreibt.
Parallel dokumentiert die Schmerzambulanz über mehrere Monate, dass trotz leitliniengerechter Therapie eine anhaltende, alltagsbestimmende Schmerzproblematik besteht.
Da Frau K. wegen der ständigen Schmerzen und Schlafstörungen inzwischen auch depressive Symptome entwickelt, legt sie einen fachärztlichen Bericht der Psychiatrie vor, der eine eigenständige, diagnostizierte depressive Störung beschreibt und deren Auswirkungen auf Konzentration, Antrieb und soziale Teilhabe darlegt.
Im Verfahren 2026 bewertet die Behörde nicht allein, dass „mehr Diagnosen“ vorliegen, sondern prüft, ob die zusätzlichen Befunde die Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich erhöhen.
Ausschlaggebend ist, dass die Unterlagen konsistent zeigen, wie sich die Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen auswirken und wie dauerhaft sie sind. In der Gesamtschau wird der bisherige GdB von 30 angehoben, weil sich die körperliche Einschränkung nachvollziehbar verschlimmert hat und die zusätzlich belegte psychische Erkrankung die Teilhabe eigenständig und spürbar weiter mindert.
Vom Krankheitsnamen zur Teilhabebeeinträchtigung
Rechtlich bleibt der Ausgangspunkt geleich: Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden festgestellt.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung liefert dazu die versorgungsmedizinischen Grundsätze als bundesweit einheitlichen Maßstab. Neu ist jedoch, wie stark diese Grundsätze den Blick auf Teilhabe lenken und wie ausdrücklich sie die begriffliche und methodische Grundlage dafür formulieren.
In der Neufassung wird die Teilhabeorientierung nicht nur als Leitidee erwähnt, sondern als Maßstab beschrieben, an dem sich die Bemessung auszurichten hat.
Der GdB wird als abgestufte Beeinträchtigung der Teilhabe verstanden, ausdrücklich unabhängig von Ursache, Alter oder Beruf.
Damit wird die Praxis stärker darauf verpflichtet, nicht in erster Linie nach dem Etikett einer Krankheit zu urteilen, sondern nach dem funktionalen Ergebnis: Was kann die Person im Alltag noch tun, was gelingt nur eingeschränkt, was gelingt nicht mehr, und welche Barrieren entstehen dadurch in typischen Lebensbereichen.
Warum Unterlagen 2026 anders “sprechen” müssen
Viele Verfahren scheitern nicht an fehlenden Diagnosen, sondern an der Lücke zwischen Befund und Lebensrealität. 2026 wird diese Lücke noch folgenreicher, weil die neuen Grundsätze betonen, dass alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen, seelischen und Sinnesbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, und dass die in Tabellen genannten Werte lediglich Anhaltswerte sind.
Für Antragstellende folgt daraus eine klare Konsequenz: Ärztliche Unterlagen müssen so formuliert sein, dass sie Funktionsbeeinträchtigungen greifbar machen.
In der Praxis bedeutet das eine Verschiebung weg von reinen Diagnoselisten hin zu Befundberichten, die Einschränkungen beschreiben, die sich beobachten, testen oder im Verlauf dokumentieren lassen.
Wer 2026 eine Höherstufung anstrebt, sollte deshalb besonders darauf achten, dass sich aus den Unterlagen ergibt, wie stabil und wie häufig Einschränkungen auftreten, welche Aktivitäten konkret betroffen sind und welche Anpassungen im Alltag nötig werden. Die Frage, ob eine Erkrankung “schwer” klingt, tritt hinter die Frage zurück, ob und wie sie Teilhabe verhindert.
Schmerzen und psychische Belastungen: mehr Gewicht, aber nur mit Substanz
Ein besonders sensibler Bereich sind chronische Schmerzen und psychische Begleiterscheinungen. Die überarbeiteten Grundsätze beschreiben ausdrücklich, dass Schmerzen als Symptom zwar regelmäßig zu Gesundheitsstörungen gehören, dass aber eine eigenständige Bewertung dann in Betracht kommt, wenn Schmerzen erheblich stärker sind, als es aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre, und wenn sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose erfüllen.
Ähnlich wird bei psychischen Symptomen argumentiert: Werden sie deutlich ausgeprägter als erwartbar und erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose, kann eine Komorbidität vorliegen, die getrennt zu ermitteln und anschließend bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen ist.
Das eröffnet Chancen für Menschen, deren Alltagsfähigkeit vor allem durch Schmerzsyndrome, Erschöpfung, Angst, Depression oder vergleichbare Konstellationen eingeschränkt ist, erhöht aber zugleich die Anforderungen an die Nachweisführung.
2026 dürfte deshalb häufiger darüber entschieden werden, ob eine Belastung als nachvollziehbare, eigenständige Gesundheitsstörung dokumentiert ist oder ob sie als Begleitphänomen in der Bewertung “mitläuft”.
Wer hier eine tragfähige Bewertung erreichen will, braucht in der Regel eine saubere Verlaufsdokumentation, nachvollziehbare Diagnostik und eine Beschreibung der funktionalen Folgen, nicht nur eine Momentaufnahme.
Mehrere Erkrankungen, ein Gesamtbild: Schluss mit Rechentricks
Ein wiederkehrender Konflikt in GdB-Verfahren ist die Erwartung, Einzelwerte ließen sich einfach addieren. Die neuen Grundsätze stellen dem eine klare Absage aus: Rechenmethoden wie Addition oder Mittelung sind unzulässig.
Stattdessen wird der Gesamt-GdB als Ergebnis einer gutachterlichen Gesamtschau beschrieben. Ausgangspunkt ist die stärkste Einzelbeeinträchtigung, anschließend ist zu prüfen, ob weitere Gesundheitsstörungen die Gesamtteilhabebeeinträchtigung wesentlich verstärken, sodass eine Erhöhung um mindestens zehn Punkte gerechtfertigt ist.
Für 2026 bedeutet das zweierlei. Einerseits kann eine Kombination mehrerer moderater Einschränkungen durchaus zu einem höheren Gesamt-GdB führen, wenn sie verschiedene Lebensbereiche betreffen oder sich ungünstig gegenseitig verstärken.
Andererseits sinkt die Erfolgswahrscheinlichkeit dort, wo Einschränkungen in ihren Auswirkungen weitgehend deckungsgleich sind. Wer eine Höherstufung beantragt, muss daher plausibel machen können, warum zusätzliche Diagnosen nicht nur “mehr Papier” sind, sondern tatsächlich ein Mehr an Teilhabebeeinträchtigung bedeuten.
Heilungsbewährung: klare Zeiträume, klare Risiken bei Änderungsanträgen
Besonders relevant bleibt 2026 der Bereich der Heilungsbewährung, etwa nach bösartigen Neubildungen oder Transplantationen innerer Organe. Die Grundsätze beschreiben Heilungsbewährung als begrenzten Zeitraum nach Behandlung, in dem der Behandlungserfolg abgewartet wird und der GdB wegen der Ungewissheit über den weiteren Verlauf pauschal höher bewertet werden kann.
Nach Ablauf der Heilungsbewährung entfällt diese pauschale Bewertung bei günstigem Verlauf; dann zählt die verbleibende Teilhabebeeinträchtigung.
Damit wird eine Tatsache sozialrechtlich und praktisch brisant: Wer 2026 einen Änderungsantrag stellt, kann nicht nur eine Verbesserung anstoßen, sondern auch eine Neubewertung, die zur Herabstufung führt, wenn die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung nicht mehr vorliegen.
Die Neufassung weist ausdrücklich darauf hin, dass bestehende Feststellungen bei Änderungsanträgen auf Basis der neuen Grundlagen herabgesetzt oder aufgehoben werden können.
Die strategische Frage “Änderungsantrag ja oder nein” gewinnt dadurch Gewicht, weil der Schritt nicht nur Chancen eröffnet, sondern auch Risiken.
Was Behörden und Gutachtende 2026 stärker prüfen werden
Die neue Systematik führt in der Praxis zu einem genaueren Blick auf Konsistenz und Alltagstauglichkeit der Angaben. Wenn Teilhabe der Maßstab ist, wird stärker abgeglichen, ob Befunde, Therapieverlauf, Medikation, Arztberichte und geschilderte Einschränkungen zusammenpassen. Auch wird wichtiger, ob Einschränkungen dauerhaft sind, also über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen, und ob sie den für das Lebensalter typischen Zustand erkennbar übersteigen.
Damit steigt die Bedeutung von Unterlagen, die nicht nur Diagnosen benennen, sondern Funktionsniveaus beschreiben. Wer etwa eingeschränkte Gehfähigkeit geltend macht, profitiert weniger von einer Schlagwortdiagnose als von dokumentierten Befunden zur Belastbarkeit, zur Notwendigkeit von Pausen, zur Sturzgefährdung oder zu Kompensationsstrategien, die im Alltag nicht mehr ausreichen.
Bei psychischen Erkrankungen werden häufig Verlauf, Behandlung, Stabilität, Rückfälle und konkrete Einschränkungen in Antrieb, Konzentration, sozialer Interaktion oder Tagesstruktur eine größere Rolle spielen als allgemeine Formulierungen.
Warum 2026 auch für bereits Anerkannte ein Wendepunkt sein kann
Viele Menschen mit festgestelltem GdB betrachten die Einstufung als stabilen Status. In der Realität ist sie an Veränderungen der Verhältnisse gekoppelt, und genau hier wirkt die Reform fort. 2026 wird für viele bereits Anerkannte deshalb dann relevant, wenn ein Änderungsantrag gestellt wird, wenn Merkzeichen neu beantragt werden oder wenn eine Behörde eine Neubewertung im Rahmen eines Verfahrens vornimmt.
Maßgeblich ist nicht, dass die Reform “neu” wäre, sondern dass sie der Maßstab ist, nach dem die Entscheidung im jeweiligen Zeitpunkt zu treffen ist.
Das führt zu einer paradoxen Lage: Die teilhabeorientierte Perspektive kann für manche Betroffene gerechter sein, weil sie komplexe Lebenslagen besser abbildet als eine rein organbezogene Betrachtung.
Gleichzeitig kann sie in Einzelfällen zu strengeren Anforderungen an die Begründung führen, weil die Argumentation stärker an nachvollziehbaren Funktionsfolgen hängt. 2026 ist damit ein Jahr, in dem die Qualität der Darstellung in Unterlagen und die Passgenauigkeit der medizinischen Dokumentation noch stärker über Erfolg oder Misserfolg entscheiden kann.
Tabelle: Das hat sich bei der Bewertung des Grades der Behinderung 2026 verändert
| Wesentliche Veränderung | Praktische Bedeutung für Anträge und Entscheidungen in 2026 |
|---|---|
| Teil A („Gemeinsame Grundsätze“) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze wurde umfassend überarbeitet und präzisiert. | Viele Verfahren, die 2026 beantragt oder entschieden werden, werden nach der neuen Fassung beurteilt; die Begründung muss stärker an den neuen allgemeinen Bewertungsregeln ausgerichtet sein. |
| Der GdB wird deutlicher als Maß der Teilhabebeeinträchtigung definiert, unabhängig von Ursache, Alter oder Beruf. | Diagnosen allein tragen weniger; ausschlaggebend wird, wie stark die Funktionsfähigkeit und gesellschaftliche Teilhabe im Alltag tatsächlich eingeschränkt ist. |
| Stärkere Betonung der funktionalen Betrachtung: Maßgeblich sind nachvollziehbare Funktionsbeeinträchtigungen statt bloßer Befund- oder Diagnosetitel. | Ärztliche Unterlagen müssen Alltagsfolgen konkret und konsistent beschreiben; pauschale Aussagen ohne Funktionsbezug verlieren an Überzeugungskraft. |
| Komorbiditäten werden klarer gefasst: Weitere Gesundheitsstörungen zählen vor allem dann zusätzlich, wenn sie eigenständig und relevant zur Teilhabebeeinträchtigung beitragen. | Wer mehrere Erkrankungen geltend macht, muss zeigen, dass diese nicht nur „mitlaufen“, sondern das Gesamtbild der Teilhabeeinschränkung spürbar verstärken. |
| Bildung des Gesamt-GdB: Rechenmethoden wie Addition oder Mittelung werden ausdrücklich ausgeschlossen; es gilt eine Gesamtschau vom höchsten Einzelwert ausgehend. | Mehr Diagnosen führen nicht automatisch zu einem höheren GdB; entscheidend ist, ob zusätzliche Funktionsstörungen die Gesamtteilhabe wesentlich verschlechtern. |
| Schmerz- und psychische Belastungen werden als eigenständige Faktoren deutlicher konturiert, sofern sie diagnostisch begründet und funktional relevant sind. | Chronische Schmerzen oder psychische Störungen können die Bewertung stärker beeinflussen, wenn sie als eigenständige Gesundheitsstörung belegt sind und sich im Alltag konkret auswirken. |
| Heilungsbewährung wurde als eigenständiger Grundsatzbereich aktualisiert und systematisch eingeordnet. | Befristete höhere Bewertungen und deren Ablauf spielen 2026 in vielen Verfahren eine Rolle; nach Ablauf zählt stärker die verbleibende Teilhabebeeinträchtigung. |
| Wesentliche Änderung der Verhältnisse und Folgen von Änderungsanträgen werden in den Grundsätzen betont. | Ein Änderungsantrag kann 2026 nicht nur zu einer Erhöhung, sondern auch zu einer Absenkung führen, wenn die Voraussetzungen für die bisherige Bewertung nicht mehr vorliegen. |
| Begriffliche Systematisierung zwischen GdB und GdS in überarbeiteten und noch nicht überarbeiteten Teilen wird erläutert. | In der Praxis kann das die Lesbarkeit und Einordnung von Unterlagen erleichtern; für Antragstellende bleibt zentral, dass die Beurteilung auf der jeweils geltenden Struktur beruht. |
Fazit: 2026 ist das Jahr der nachvollziehbaren Funktionsbeschreibung
Die überarbeitete Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung ist seit Oktober 2025 geltendes Recht, doch ihre volle praktische Wucht zeigt sich in den Verfahren, die 2026 entschieden werden. Der entscheidende Trend lautet: Teilhabe statt Etikett, Funktion statt Diagnose, Gesamtschau statt Rechenlogik.
Wer 2026 eine Feststellung oder Höherstufung verfolgt, hat die besten Chancen, wenn die Unterlagen den Alltag übersetzen, also konkret, konsistent und dauerhaft beschreiben, was im Leben tatsächlich nicht mehr gelingt. Gleichzeitig sollte niemand unterschätzen, dass ein Änderungsantrag stets eine Neubewertung auslösen kann, die nicht automatisch zu einem höheren, sondern auch zu einem niedrigeren GdB führen kann.
Quellen
Sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung, Inkrafttreten 3. Oktober 2025, Überblick und Einordnung.
Synopse der Änderungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zum 3. Oktober 2025, insbesondere Teil A “Gemeinsame Grundsätze”, Teilhabebegriff, Komorbidität, Bildung des Gesamt-GdB, Heilungsbewährung




