Es beginnt oft harmlos: Ein Zimmer wird untervermietet, weil die Warmmiete steigt, der Wohnungsmarkt leergefegt ist oder das Jobcenter längst eine Kostensenkung fordert. Auf dem Papier scheint die Rechnung einfach: Untermieter zahlt einen Betrag, die Belastung sinkt. In der Praxis kippt das Ganze häufig erst mit dem nächsten Bescheid – und zwar dort, wo es am meisten weh tut: bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Denn viele Jobcenter reagieren reflexhaft mit dem Satz: „Sie bekommen doch Geld.“ Was dann folgt, ist nicht selten eine fehlerhafte Gegenrechnung, die aus der Untervermietung keinen Entlastungshebel macht, sondern eine Kürzungsmaschine. Besonders gefährlich wird es, wenn die Behörde zweimal zugreift – einmal über das „Einkommen“ und zusätzlich über die KdU.
Wer untervermietet, um die Wohnung zu retten, darf nicht dafür bestraft werden, dass er sie finanzierbar macht. Genau dieser Widerspruch steckt in vielen Bescheiden – und er ist der Angriffspunkt.
Inhaltsverzeichnis
Untervermietung wird als Einkommen behandelt – und gleichzeitig von der Miete abgezogen
Die Bundesagentur für Arbeit hält in ihren Fachlichen Weisungen klar fest: Einnahmen aus Untervermietung mindern die Kosten der Unterkunft. Das ist der entscheidende Systempunkt. Nicht der Regelbedarf wird zuerst gedrückt, sondern der Unterkunftsbedarf verändert sich, weil die tatsächliche Belastung sinkt.
Genau hier liegt der typische Fehler im Bescheid: Untervermietung wird als „Einkommen“ nach § 11 SGB II angesetzt, mindert also den Gesamtanspruch – und zusätzlich kürzt das Jobcenter die KdU, weil die Miete „ja teilweise gedeckt“ sei. Das ist der Klassiker der Doppel-Anrechnung. Wer so rechnet, macht aus derselben Zahlung zwei Kürzungspositionen.
So erkennt man die Doppelanrechnung im Bescheid, ohne Jurastudium: Die Untermiete taucht häufig an zwei Stellen auf. Einmal als „Einkommen“ in der Berechnung des Leistungsanspruchs – und zusätzlich als Kürzung oder Abzug bei den Unterkunftskosten.
Oft steht dann im selben Bescheid, dass „Einnahmen aus Untervermietung“ berücksichtigt wurden, während die anerkannten KdU gleichzeitig deutlich fallen. Spätestens wenn sich auch die Heizkostenposition „mit verändert“, obwohl nur ein Zimmer untervermietet wurde, ist Vorsicht geboten.
Hamburg formuliert es in seiner Fachanweisung besonders deutlich: Untervermietung ist grundsätzlich nicht als Einkommen zu behandeln, sondern wirkt über die Unterkunftskosten; nur wenn am Ende ein Überschuss bleibt, wird es überhaupt als Einkommensthema relevant.
Roomsharing ist kein Freifahrtschein für Pauschalkürzungen
In WGs und Roomsharing-Konstellationen verschärft sich das Problem, weil Jobcenter gern in Standardlogiken rutschen. Dann wird etwa „pro Kopf“ geteilt, obwohl vertraglich eine andere Aufteilung gilt – oder es wird eine Untermietpauschale so behandelt, als würde sie ausschließlich die Kaltmiete betreffen.
Das Jobcenter Celle stellt in seinen Hinweisen klar, dass Untermiet-Einnahmen bei der Bedarfslogik nicht nur „irgendwie“ erscheinen, sondern auf Unterkunft und Heizung wirken. Wer nur an der Kaltmiete herumrechnet, erzeugt schnell rechnerische Fantasie-Bedarfe: Die tatsächliche Warmmiete wird nicht sauber abgebildet, und am Ende fehlt Geld, obwohl die Wohnung real weiter bezahlt werden muss.
Was im Streitfall zählt, sind nicht Vermutungen, sondern Beweisstücke: Ein sauberer Untermietvertrag, der Zimmer/Zuschnitt und Pauschale festlegt, ist Gold wert – vor allem, wenn darin steht, ob Nebenkosten/Heizung enthalten sind.
Dazu kommen Nachweise der tatsächlichen Zahlungen (Kontoauszüge oder Quittungen) sowie der Hauptmietvertrag und – wenn vorhanden – Betriebskostenabrechnung oder Abschlagsaufstellung. Je klarer dokumentiert ist, wofür die Pauschale gedacht ist, desto schwerer wird es für die Behörde, mit pauschalen Kürzungen zu arbeiten.
Die heikle Stelle ist dabei nicht, dass „geteilt“ wird – sondern wie. Das Kopfteilprinzip ist im Sozialrecht ein gängiges Raster, aber es ist kein Automatismus, der jede reale Vereinbarung überrollt. Wenn ein Untermietvertrag die Pauschale festlegt, Räume konkret zuweist und Nebenkosten einschließt, muss die Behörde sich daran messen lassen. Sobald das Jobcenter ohne tragfähige Begründung abweicht, wird aus Verwaltungspraxis eine Angriffsfläche.
Der Unterschied, der alles entscheidet: KdU-Minderung – oder Einkommen?
Warum ist diese Abgrenzung so wichtig? Weil sie darüber entscheidet, ob die Untervermietung ein Schutzschirm für die Wohnung ist – oder ein Kürzungshebel gegen den gesamten Anspruch.
Die BA-Weisungen setzen die Leitplanke: Untervermietung mindert die KdU. Hamburg ergänzt die zweite Leitplanke: Nur ein Überschuss kann als Einkommen auftauchen.
Hier liegt aber auch der Punkt, an dem Jobcenter gern „umdeuten“: Es existieren Darstellungen, die Untermietzahlungen pauschal als Einkommen einordnen. In der Praxis führt das dazu, dass Behörden den Einkommensreflex ausspielen, obwohl die Systematik vieler Verwaltungsvorgaben die Untervermietung zunächst als KdU-Thema behandelt.
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Bescheid prüfenEntscheidend ist deshalb nicht die theoretische Etikettfrage, sondern der Bescheid-Effekt: Die doppelte Berücksichtigung derselben Zahlung ist regelmäßig der kritische Fehler, weil sie die Untervermietung von einer Entlastung in eine Unterdeckung verwandelt.
Modellfall: So sieht eine saubere Rechnung aus – und so sieht der Bescheid aus, wenn er kippt
Eine Person zahlt 800 Euro Warmmiete. Sie untervermietet ein Zimmer für 350 Euro pauschal.
Sauber gedacht ist der Ansatz simpel: Die reale Wohnbelastung sinkt. Das gehört in die KdU. Praktisch bedeutet das im Modell – stark vereinfacht – eine Restbelastung von 450 Euro Warmmiete, die als Unterkunftsbedarf übrig bleibt, solange kein Überschuss entsteht.
Der Bescheid kippt typischerweise in zwei Varianten. In Variante eins zieht das Jobcenter die 350 Euro als Einkommen ab, lässt aber die KdU-Logik nicht sauber stehen. In Variante zwei wird es existenziell: Das Jobcenter setzt die 350 Euro als Einkommen an und kürzt die KdU um denselben Betrag.
Das Ergebnis ist dann nicht „gerecht verrechnet“, sondern faktisch doppelt entzogen: Die Person hat rechnerisch 350 Euro weniger Anspruch und zugleich 350 Euro weniger anerkannte Unterkunftskosten. Damit entsteht eine Lücke, die am Monatsende nicht theoretisch ist, sondern auf dem Mietkonto landet.
Das ist der Moment, in dem Untervermietung nicht die Wohnung rettet – sondern die Kürzung finanziert.
Wenn das Jobcenter Untervermietung als Kostensenkung verlangt, darf es danach nicht falsch gegenrechnen
Seit Monaten wird die Linie schärfer, dass Jobcenter bei zu hohen Mieten nicht nur den Umzug, sondern auch Untervermietung als zumutbare Kostensenkung ins Feld führen können. Das ist politisch und rechtlich eine Eskalation, weil sie Menschen faktisch in Roomsharing drückt, um Angemessenheit herzustellen.
Gerade deshalb gilt: Wenn Untervermietung als „Lösung“ verlangt wird, muss die Berechnung danach umso sauberer sein. Alles andere ist eine perfide Schieflage: Erst wird die Untervermietung als Pflichtoption verkauft – und danach wird sie als Anlass genutzt, den Anspruch auseinanderzuschneiden.
Wer das hinnimmt, steht am Ende trotz Untermieter wieder vor derselben Frage wie vorher: „Wie soll ich diese Miete zahlen?“
Die Praxisfalle, die besonders oft zuschlägt: Heizkosten und Nebenkosten werden „wegoptimiert“
Viele Untervermietungen laufen über Pauschalen. Das ist im Alltag nachvollziehbar: Ein Betrag, fertig. Genau diese Pauschale ist aber die Steilvorlage für Fehler.
Wird sie vom Jobcenter so behandelt, als betreffe sie nur die Kaltmiete, werden Heizkosten, Betriebskosten oder Warmwasseranteile unlogisch verteilt. Verwaltungshinweise – etwa aus Celle – stellen ausdrücklich darauf ab, dass die Anrechnung nicht nur „auf Miete“, sondern auf Unterkunft und Heizung zielt.
Wenn im Bescheid dann plötzlich Heizkostenanteile „mit sinken“, ohne dass sich die tatsächlichen Abschläge verändert haben, ist das selten Mathematik – und oft ein Rechen-Shortcut.
Was als Hebel funktioniert – ohne Ratgeberton, aber mit klarer Kante
Der wichtigste Hebel ist die Systemfrage: Wird die Untervermietung als KdU-Minderung abgebildet – oder als doppelter Abzug? Wer den Bescheid auf genau diese Stelle festnagelt, greift nicht die Untervermietung an, sondern den Fehler der Behörde.
Und der zweite Hebel ist die Konsequenz: Untervermietung ist für viele kein Nebenverdienst, sondern Überlebensstrategie auf dem Wohnungsmarkt. Wenn das Jobcenter daraus eine Kürzungsspirale macht, gefährdet es genau das, was es angeblich „sichern“ soll: stabile Unterkunft und Vermeidung von Wohnungslosigkeit.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen §§ 11–11b SGB II (Passage: „Einnahmen aus Untervermietung mindern die Kosten der Unterkunft.“)
- Freie und Hansestadt Hamburg: Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) (Untervermietung/Überschuss-Logik; Klarstellung zur Heizung)
- Jobcenter Celle: Fachliche Hinweise zu § 22 SGB II (Untermieteinnahmen;
- Berücksichtigung bei Unterkunft und Heizung; Hinweise zur Angemessenheitsprüfung)
- Sozialgericht Karlsruhe: Öffentlich dargestellte Einordnung (Untermietzahlungen als Einkommen im Zuflussmonat)
- Rechtsprechung/Übersichten (Kontext): Hinweise zur Zumutbarkeit von Untervermietung als Kostensenkungsmaßnahme (LSG NRW, Beschluss 19.11.2025, in Rechtsprechungsübersichten aufgeführt)




