Erwerbsminderung: Bei Überschreiten des Hinzuverdienstes keine EM-Rente

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten – sonst wird die Rente nachträglich gekürzt und es kann zu Rückforderungen kommen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat genau das in einem aktuellen Beschluss bestätigt und die Klage einer Rentnerin abgewiesen (L 16 R 445/23).

Entscheidend war dabei nicht, ob sie in den letzten Monaten des Jahres noch gearbeitet hat, sondern wie hoch der Hinzuverdienst im gesamten Kalenderjahr tatsächlich war.

Worum ging es?

Das Gericht musste der Frage nachgehen, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 eine ungekürzte volle Erwerbsminderungsrente verlangen kann. Sie argumentierte, ab Oktober 2019 keinen Hinzuverdienst mehr gehabt zu haben und damals arbeitslos gewesen zu sein.

Außerdem meinte sie, ein kleiner Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung im November und Dezember müsse anrechnungsfrei bleiben.

Es geht um den Jahresverdienst

Das Gericht hat das anders gesehen, weil im damaligen Recht die jährliche Betrachtung maßgeblich war. Für 2019 galt: Volle Erwerbsminderungsrente gibt es nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, kommt grundsätzlich nur noch eine Teilrente in Betracht.

Der konkrete Fall: So lief es bei der Klägerin

Die Klägerin, Jahrgang 1966, hatte ursprünglich 2018 Leistungen zur Teilhabe beantragt. Dieser Antrag wurde später umgedeutet, und die Rentenversicherung bewilligte ihr mit Bescheid vom 26. November 2019 eine volle Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 29. Februar 2020.

Dabei berücksichtigte die Rentenversicherung für 2019 zunächst ein gemeldetes Arbeitsentgelt von 17.771 Euro aus einer Beschäftigung im H-Klinikum, die vom 15. März 2019 bis zum 30. September 2019 mit 35 Wochenstunden ausgeübt wurde und durch eine arbeitgeberseitige Kündigung endete.

Im Widerspruchsverfahren gab es mehrere Folgebescheide, unter anderem zur Weitergewährung der Rente über den ursprünglichen Zeitraum hinaus. Die Klägerin wollte aber auch erreichen, dass der Hinzuverdienst für 2019 anders bewertet wird. Damit kam sie im Widerspruch nicht durch.

900 Euro mehr Hinzuverdienst

Im Klageverfahren ergab sich dann ein weiterer Punkt, der für die Berechnung wichtig wurde. Die Rentenversicherung stellte fest, dass die Klägerin zusätzlich im November und Dezember 2019 aus einer weiteren, geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung insgesamt 900 Euro Arbeitsentgelt erzielt hatte. Damit lag der gesamte Hinzuverdienst im Jahr 2019 nicht bei 17.771 Euro, sondern bei 18.671 Euro.

Rentenversicherung fordert Überzahlung zurück

Auf dieser Basis erließ die Rentenversicherung am 30. Juli 2020 einen neuen Bescheid zur sogenannten Spitzabrechnung. Dabei wird rückwirkend für das Vorjahr der tatsächliche Hinzuverdienst zugrunde gelegt und die Rente neu berechnet, wenn sich daraus Änderungen ergeben. Weil sich hier eine Überzahlung ergab, verlangte die Rentenversicherung 321,54 Euro zurück.

Warum die volle Erwerbsminderungsrente trotzdem gekürzt wurde

Das Landessozialgericht machte klar, dass es  auf das Kalenderjahr ankommt. Hinzuverdienst ist nicht nur ein bestimmter Job oder ein einzelner Monat, sondern grundsätzlich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen, das zusammenzurechnen ist. Auch der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung ist Arbeitsentgelt und zählt deshalb mit.

Hinzuverdienst ist dreimal so hoch wie erlaubt

Für die Klägerin bedeutete das: Der Hinzuverdienst von 18.671 Euro lag weit über der damals gültigen Grenze von 6.300 Euro. Damit war die Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 nicht erfüllt, auch wenn sie ab Oktober 2019 nach eigener Darstellung keinen Verdienst mehr hatte.

Entscheidend ist, dass die Jahresgrenze überschritten wurde und die Rentenversicherung diesen tatsächlichen Wert später in der Spitzabrechnung zugrunde legen musste.

Teilrente: So funktioniert die Rechnung

Das Gericht hat außerdem erläutert, wie die Kürzung als Teilrente rechnerisch erfolgt. Vereinfacht gesagt wird zunächst die Überschreitung der Jahresgrenze ermittelt und auf Monate umgerechnet. Von diesem monatlichen Überschreitungsbetrag werden 40 Prozent von der Vollrente abgezogen.

Im Fall der Klägerin rechnete das Gericht es auch konkret vor: 18.671 Euro minus 6.300 Euro ergeben 12.371 Euro Überschreitung im Jahr. Ein Zwölftel davon sind 1.030,92 Euro, und 40 Prozent davon ergeben 412,37 Euro monatlichen Abzugsbetrag.

Weitere Kappungen über den sogenannten Hinzuverdienstdeckel spielten hier keine zusätzliche Rolle, weil die Voraussetzungen dafür im Ergebnis nicht zu einem weiteren Abzug führten.

Rückforderung: Warum es keinen Vertrauensschutz gab

Wichtig ist an dem Beschluss auch die klare Ansage zum Thema Vertrauensschutz. Bei dieser Spitzabrechnung sieht das damalige Recht ausdrücklich vor, dass eine vorherige Anhörung nicht erforderlich ist. Außerdem gelten die üblichen Regeln zu Rücknahme oder Aufhebung begünstigender Bescheide hier nicht, und es gibt kein Ermessen.

Gericht sieht nachträgliche Gerechtigkeit

Das Gericht betonte, dass die Regeln darauf zielen, nachträglich „materielle Gerechtigkeit“ herzustellen. Es soll am Ende der Zustand gelten, der von Anfang an gegolten hätte, wenn der tatsächliche Jahresverdienst gleich bekannt gewesen wäre. Deshalb musste die Klägerin die Überzahlung von 321,54 Euro erstatten.

Wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze heute?

Seit 2023 gilt bei der vollen Erwerbsminderungsrente eine deutlich höhere Hinzuverdienstgrenze als früher. Für das Kalenderjahr 2026 liegt sie bei rund 20.764 Euro pro Jahr. Maßgeblich ist dabei immer der kalenderjährliche Hinzuverdienst, nicht der Verdienst in einzelnen Monaten.

Heute hätte die Frau mit Ihrem Jahresverdienst von 18.671 Euro also keinerlei Probleme, sondern würde unter der Grenze bleiben.

Ändert sich der Rechtsgrundsatz wegen des höheren Hinzuverdienstes?

Die Höhe des Hinzuverdienstes ändert jedoch nichts an der Rechtsgrundlage. Sie können inzwischen bei Erwerbsminderung zwar erheblich mehr hinzuverdienen. Doch es gilt nach wie vor: Liegt der Hinzuverdienst über der Grenze, dann wird das von Ihrer Rente abgezogen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Gilt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente monatlich oder jährlich?
Im damals anwendbaren Recht (bis Ende 2022) war für die volle Erwerbsminderungsrente die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro entscheidend.

Zählt ein Minijob oder eine geringfügige Beschäftigung beim Hinzuverdienst mit?
Ja, Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist Hinzuverdienst und wird mit anderem Arbeitsentgelt zusammengerechnet.

Ich habe ab Oktober nicht mehr gearbeitet – warum kann meine Rente trotzdem gekürzt werden?
Weil für das betreffende Jahr der gesamte Hinzuverdienst zählt. Wenn die Jahresgrenze überschritten ist, kann die volle Rente rückwirkend zur Teilrente werden, auch wenn in einzelnen Monaten kein Verdienst mehr vorlag.

Was bedeutet „Spitzabrechnung“ bei der Erwerbsminderungsrente?
Dabei wird im Folgejahr der tatsächliche Hinzuverdienst des Vorjahres zugrunde gelegt und die Rente rückwirkend neu festgestellt, wenn sich dadurch Änderungen ergeben.

Kann die Rentenversicherung zu viel gezahlte Rente zurückfordern, auch wenn ich darauf vertraut habe?
In diesen Fällen sieht das damals geltende Recht ausdrücklich vor, dass kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist und die Überzahlung zu erstatten ist, wenn die Neuberechnung eine Kürzung ergibt.

Fazit

Der Beschluss zeigt deutlich, wie streng die Hinzuverdienstregeln bei der vollen Erwerbsminderungsrente sind. Wer die kalenderjährliche Grenze überschreitet, kann die volle Rente nicht behalten, sondern muss sich auf eine Teilrente einstellen – selbst dann, wenn später im Jahr keine Arbeit mehr ausgeübt wurde.

Weil bei der Spitzabrechnung der tatsächliche Jahresverdienst zählt und Vertrauensschutz nicht greift, sind Rückforderungen wie hier in Höhe von 321,54 Euro rechtlich möglich und werden von den Gerichten bestätigt.