Besondere Härte kürzt die Sperre beim Arbeitslosengeld

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Viele Arbeitslose erleben es immer wieder: Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, weil ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, und behandelt den Fall wie Standardware. Das Sozialgericht Darmstadt hat in einem wichtigen Urteil gezeigt, dass genau das nicht immer passt, weil die „besondere Härte“ die Sperrzeit verkürzen kann. Für Betroffene zählt das Ergebnis in Euro und Tagen – und es kann den gesamten Leistungsanspruch spürbar retten. (S 1 AL 419/10)

Gericht kippt die volle Sperrzeit und kürzt auf sechs Wochen

Das Gericht bestätigte zwar grundsätzlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, weil der Kläger durch den Aufhebungsvertrag an der Beendigung mitwirkte.

Gleichzeitig verkürzte es die Sperrzeit von zwölf Wochen auf sechs Wochen, weil sonst eine besondere Härte entstehen würde. Damit reduzierte das Gericht auch die Anspruchsminderung auf 42 Tage und verpflichtete die Behörde, Arbeitslosengeld für insgesamt 318 Tage zu gewähren.

Warum der Fall typisch ist und trotzdem nicht „normal“ endet

Der Kläger arbeitete jahrelang bei seinem Arbeitgeber und unterschrieb einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Outplacement-Maßnahme. Die Agentur stellte trotzdem eine zwölfwöchige Sperrzeit fest und kürzte die Anspruchsdauer pauschal um 90 Tage. Das Gericht akzeptierte diese Schablone nicht, weil die Umstände des Personalabbaus und die konkrete Lage des Klägers eine mildere Rechtsfolge verlangten.

Aufhebungsvertrag löst Sperrzeit aus, auch wenn der Arbeitgeber drängt

Das Urteil macht deutlich: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Beschäftigungsverhältnis aktiv mit, selbst wenn der Arbeitgeber die Initiative setzt. Genau diese Mitwirkung reicht für eine Sperrzeit grundsätzlich aus, wenn kein „wichtiger Grund“ vorliegt. Das Gericht stellte klar, dass es nicht genügt, „es hätte sonst eine Kündigung gegeben“ zu behaupten, wenn sich das nicht konkret belegen lässt.

Wichtiger Grund scheitert oft an der Beweisfrage

Der Kläger argumentierte, eine betriebsbedingte Kündigung wäre ohnehin gekommen, und er habe nur Schlimmeres abgewendet. Das Gericht ließ das nicht durchgehen, weil sich nicht sicher feststellen ließ, dass tatsächlich eine rechtmäßige Kündigung zum gleichen Zeitpunkt erfolgt wäre. Damit blieb es beim Grundsatz: Aufhebungsvertrag ohne nachweisbaren wichtigen Grund zieht eine Sperrzeit nach sich.

Besondere Härte kann die Sperrzeit halbieren

Entscheidend wurde der zweite Prüfungsschritt, den viele Betroffene nicht kennen: die „besondere Härte“. Das Gericht wertete den Fall als unverhältnismäßig für die volle Regelsperrzeit von zwölf Wochen, weil das Ausscheiden Teil eines umfassenden Personalabbaus war und der Kläger nachvollziehbar handelte. Genau diese Abwägung führte dazu, dass die Sperrzeit auf sechs Wochen schrumpfte.

Outplacement, Betriebsrat und Druck im Betrieb wirken als Härtefaktoren

Das Gericht berücksichtigte, dass der Kläger nicht leichtfertig handelte, sondern sich in einer strukturell bedrängten Situation befand. Es stellte darauf ab, dass der Betriebsrat ihm zum Ausscheiden geraten habe und der Arbeitgeber eine Outplacement-Maßnahme vereinbart hatte, was auf eine ernsthafte Beschäftigung mit einer Anschlusslösung hindeutet. Das Urteil zeigt damit: Wer plausibel darlegt, dass er nicht „einfach gegangen“ ist, verbessert seine Chancen auf eine Kürzung der Sperrzeit erheblich.

Die Folge in Tagen: 318 statt 270

Die Agentur hatte wegen der angenommenen zwölf Wochen Sperrzeit die Anspruchsdauer massiv gedrückt und am Ende nur 270 Tage bewilligt. Das Gericht korrigierte die Anspruchsminderung auf 42 Tage und kam damit auf einen Leistungsumfang von 318 Tagen. Für Betroffene ist das der Kern: Eine verkürzte Sperrzeit wirkt direkt auf die Dauer des Arbeitslosengeldes.

Rechtsmittelzug: Zweite Instanz genannt, aber Ergebnis hier nicht belegt

Das Verfahren lief nach der ersten Instanz weiter beim Hessisches Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 7 AL 21/14 mit Datum 20.03.2015. Zu einer Entscheidung des Bundessozialgericht kam es laut den vorliegenden Angaben nicht. Wenn Sie sich auf dieses Urteil berufen, sollten Sie deshalb im konkreten Verfahren stets auch prüfen, ob es spätere einschlägige Entscheidungen gibt, die Ihre Agentur zitiert.

FAQ – Fragen und Antworten zu verkürzter Sperrzeit

Kann eine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag verkürzt werden?
Ja, wenn die volle Regeldauer im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde. Genau das hat das Sozialgericht Darmstadt bejaht und die Sperrzeit von zwölf auf sechs Wochen reduziert. Entscheidend ist, dass Sie die besonderen Umstände konkret darlegen und belegen.

Was ist der Unterschied zwischen „wichtiger Grund“ und „besondere Härte“?
Der wichtige Grund verhindert die Sperrzeit vollständig, wenn er objektiv vorliegt und Sie ihn nachweisen. Die besondere Härte greift erst, wenn die Sperrzeit dem Grunde nach entsteht, aber die volle Dauer unverhältnismäßig wäre. In diesem Urteil scheiterte der wichtige Grund, aber die besondere Härte verkürzte die Dauer.

Reicht die Behauptung „sonst hätte es eine Kündigung gegeben“?
Nein, das genügt regelmäßig nicht, wenn Sie die konkrete Kündigungsdrohung und deren Rechtmäßigkeit nicht belegen können. Das Gericht verlangte greifbare Anhaltspunkte, dass eine Kündigung zum gleichen Zeitpunkt tatsächlich erfolgt wäre. Ohne diese Substanz bleibt es bei der Sperrzeit.

Welche Fakten stärken das Argument „besondere Härte“?
Sie stärken Ihre Position, wenn Sie den Kontext des Personalabbaus, den Druck im Betrieb, Empfehlungen des Betriebsrats und konkrete Bemühungen um Anschlusslösungen plausibel machen. Im Urteil spielten Outplacement und die Gesamtsituation des Abbaus eine sichtbare Rolle. Sie sollten alles schriftlich dokumentieren, weil die Akte entscheidet.

Was bringt eine verkürzte Sperrzeit praktisch?
Sie reduziert nicht nur die Zeit ohne Zahlung, sondern vor allem die Kürzung der Anspruchsdauer. Im konkreten Fall sank die Anspruchsminderung auf 42 Tage, und der Leistungsumfang stieg auf 318 Tage. Das ist kein Detail, sondern bares Geld über Monate.

Fazit – Auch bei Sperrzeiten gelten besondere Umstände

Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt zeigt eine wichtige Botschaft: Eine Sperrzeit ist nicht immer „zwölf Wochen und fertig“, selbst wenn ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde. Wenn besondere Umstände den Standard als unverhältnismäßig erscheinen lassen, kann das Gericht die Sperrzeit wegen besonderer Härte deutlich verkürzen – und damit die Kürzung des Arbeitslosengeldes spürbar abmildern. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht nur über „wichtigen Grund“ streiten, sondern gezielt die besondere Härte mit Fakten, Dokumenten und nachvollziehbarer Lebenslage begründen.