Bei welchem Einkommen wird die Witwenrente 2026 gekürzt?

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Wenn bei der Witwenrente von „Kürzung“ die Rede ist, geht es fast immer um die Einkommensanrechnung. Sie greift nicht irgendwann nach Gefühl, sondern nach Anrechnungsregeln: Erst gibt es einen monatlichen Freibetrag. Erst wenn das anrechenbare Nettoeinkommen darüber liegt, wird die Hinterbliebenenrente reduziert. Und selbst dann wird nicht „alles“ verrechnet, sondern nur ein Anteil.

Für das Jahr 2026 ist dabei wichtig, dass die maßgeblichen Werte nicht einmal pro Kalenderjahr festgeschrieben werden, sondern sich an der jährlichen Rentenanpassung zum 1. Juli orientieren.

In der Praxis bedeutet das: In der ersten Jahreshälfte 2026 gelten die Werte, die seit dem 1. Juli 2025 laufen. Zur Jahresmitte 2026 ändern sie sich voraussichtlich erneut, weil dann der Rentenwert angepasst wird.

Ab welchem Einkommen wird 2026 gekürzt?

Im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 wird die Witwenrente gekürzt, sobald das monatliche anrechenbare Nettoeinkommen den Freibetrag von 1.076,86 Euro übersteigt. Liegt mindestens ein Kind vor, für das ein Anspruch auf Waisenrente besteht, erhöht sich der Freibetrag je Kind um 228,42 Euro. Das verschiebt die Kürzungsschwelle nach oben, oft deutlich.
Entscheidend ist dabei das Wort „anrechenbar“.

Die Rentenversicherung rechnet nicht schlicht Ihr Bruttogehalt gegen die Witwenrente. Sie ermittelt ein Nettoeinkommen nach pauschalen Abzügen. Bei abhängig Beschäftigten werden dafür typischerweise 40 Prozent pauschal abgezogen.

Dadurch entsteht ein Effekt, den viele erst bemerken, wenn ein Bescheid ins Haus kommt: Bei Arbeitsentgelt beginnt die Kürzung rechnerisch nicht erst oberhalb von 1.076,86 Euro brutto, sondern erst dann, wenn das pauschal ermittelte Netto diese Marke übersteigt.

Grob überschlagen entspricht das bei Beschäftigten ohne Kind einem Bruttolohn von rund 1.794,77 Euro im Monat, weil nur etwa 60 Prozent als „Netto“ angesetzt werden. Je nach Einkommensart, Steuer- und Abzugspauschale kann der Schwellenwert aber abweichen.

So läuft die Kürzung ab: 40 Prozent des „Zuviels“

Sobald das anrechenbare Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt, wird nicht der gesamte Überschuss abgezogen, sondern 40 Prozent davon. Ein Beispiel macht die Größenordnung greifbar: Wenn das anrechenbare Nettoeinkommen 1.500 Euro beträgt und der persönliche Freibetrag 1.076,86 Euro ist, liegt der Überschuss bei 423,14 Euro. Davon werden 40 Prozent, also 169,26 Euro, auf die Witwenrente angerechnet. Die Witwenrente fällt dann um diesen Betrag niedriger aus.

Diese Logik erklärt auch, warum die Kürzung häufig „sanfter“ ausfällt als befürchtet, aber eben spürbar ist – besonders dann, wenn Einkommen dauerhaft oberhalb des Freibetrags liegt oder mehrere Einkommensarten zusammenkommen.

Tabelle: So wird die Witwenrente 2026 angerechnet

Beispiel (Annahmen und Rechnung) Ergebnis (Kürzung der Witwenrente)
Beispiel 1: Anrechenbares Nettoeinkommen 900,00 € im Monat, Freibetrag 1.076,86 € (ohne Kind). Da 900,00 € unter dem Freibetrag liegen, entsteht kein anrechenbarer Überschuss. Keine Kürzung, weil das Einkommen unter dem Freibetrag bleibt.
Beispiel 2: Anrechenbares Nettoeinkommen 1.100,00 € im Monat, Freibetrag 1.076,86 € (ohne Kind). Überschuss 1.100,00 € − 1.076,86 € = 23,14 €. Anrechnung 40% von 23,14 € = 9,26 €. Die Witwenrente wird um 9,26 € monatlich gekürzt.
Beispiel 3: Anrechenbares Nettoeinkommen 1.300,00 € im Monat, Freibetrag 1.076,86 € (ohne Kind). Überschuss 223,14 €. Anrechnung 40% von 223,14 € = 89,26 €. Die Witwenrente wird um 89,26 € monatlich gekürzt.
Beispiel 4: Anrechenbares Nettoeinkommen 1.500,00 € im Monat, Freibetrag 1.076,86 € (ohne Kind). Überschuss 423,14 €. Anrechnung 40% von 423,14 € = 169,26 €. Die Witwenrente wird um 169,26 € monatlich gekürzt.
Beispiel 5: Anrechenbares Nettoeinkommen 2.000,00 € im Monat, Freibetrag 1.076,86 € (ohne Kind). Überschuss 923,14 €. Anrechnung 40% von 923,14 € = 369,26 €. Die Witwenrente wird um 369,26 € monatlich gekürzt.
Beispiel 6: Anrechenbares Nettoeinkommen 1.300,00 € im Monat, Freibetrag mit 1 Kind 1.076,86 € + 228,42 € = 1.305,28 €. Da 1.300,00 € unter 1.305,28 € liegen, entsteht kein Überschuss. Keine Kürzung, weil der höhere Freibetrag durch das Kind greift.
Beispiel 7: Anrechenbares Nettoeinkommen 1.500,00 € im Monat, Freibetrag mit 1 Kind 1.305,28 €. Überschuss 1.500,00 € − 1.305,28 € = 194,72 €. Anrechnung 40% von 194,72 € = 77,89 €. Die Witwenrente wird um 77,89 € monatlich gekürzt.
Beispiel 8: Anrechenbares Nettoeinkommen 2.000,00 € im Monat, Freibetrag mit 2 Kindern 1.076,86 € + 2 × 228,42 € = 1.533,70 €. Überschuss 2.000,00 € − 1.533,70 € = 466,30 €. Anrechnung 40% von 466,30 € = 186,52 €. Die Witwenrente wird um 186,52 € monatlich gekürzt.

Welche Einkommen zählen – und warum das oft überrascht

Angerechnet werden grundsätzlich viele Einkommensarten. Dazu zählen typischerweise Arbeitsentgelt, Einkommen aus Selbstständigkeit, eigene Renten (zum Beispiel eine Altersrente), Betriebsrenten und Versorgungsbezüge, außerdem häufig auch Vermögenseinkünfte wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge in der Systematik der Rentenversicherung. Für die Anrechnung werden die Bruttobeträge festgestellt und dann pauschal gemindert, um ein Nettoeinkommen zu erhalten, das als Rechengröße dient.

Bei einer eigenen Altersrente werden beispielsweise pauschale Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Steuerbelastung berücksichtigt; dadurch ist das „anrechenbare Netto“ nicht identisch mit dem Betrag, der tatsächlich auf Ihrem Konto landet.

Bei Erwerbseinkommen aus Beschäftigung ist es umgekehrt oft so, dass Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld über eine Durchschnittsberechnung einfließen und die Anrechnung damit auch dann anziehen kann, wenn das laufende Monatsgehalt auf den ersten Blick „unter der Grenze“ liegt.

Warum für 2026 oft das Vorjahreseinkommen zählt

Bei Arbeitsentgelt und bestimmten Lohnersatzleistungen setzt die Rentenversicherung häufig nicht den aktuellen Monat, sondern ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus dem Vorjahr an – inklusive Sonderzahlungen. Das kann 2026 dazu führen, dass eine Erhöhung oder eine Einmalzahlung aus 2025 noch nachwirkt, selbst wenn sich die Situation inzwischen geändert hat.

Bei Selbstständigen wird regelmäßig ein Zwölftel des steuerpflichtigen Gewinns des Vorjahres herangezogen, was ebenfalls Verzögerungen in der Abbildung der aktuellen Lage erzeugen kann.

Es gibt allerdings eine wichtige Korrekturmöglichkeit: Wenn das laufende Einkommen deutlich niedriger ist, kann statt des Vorjahreswertes ausnahmsweise das aktuelle Einkommen berücksichtigt werden, wenn die Abweichung groß genug ist.

Wer 2026 in Teilzeit geht, den Job wechselt oder Einkünfte verliert, sollte deshalb nicht einfach abwarten, sondern prüfen lassen, ob eine Neuberechnung in Betracht kommt.

Sterbevierteljahr: Drei Monate ohne Einkommensanrechnung

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat – dem sogenannten Sterbevierteljahr – wird eigenes Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente nicht angerechnet. In dieser Phase gelten besondere Regeln, die die finanzielle Umstellung abfedern sollen. Erst nach Ablauf dieser drei Monate greift die Einkommensanrechnung mit Freibetrag und 40-Prozent-Anrechnung des Überschusses.

Altes und neues Recht: Wann andere Regeln gelten können

Bei der Einkommensanrechnung gibt es Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Vereinfacht gesagt kann für bestimmte Fälle – etwa wenn der Todesfall vor 2002 lag oder wenn eine Ehe vor 2002 geschlossen wurde und zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind – eine andere Bewertung einzelner Einkommensarten gelten.

Das ist kein Randthema: Gerade bei Betriebsrenten, privaten Versorgungsleistungen oder bestimmten Vermögenseinkünften kann sich im Einzelfall unterscheiden, ob und wie sie in die Anrechnung einfließen. Wer in diese Konstellationen fällt, sollte 2026 besonders sorgfältig prüfen (lassen), nach welchen Regeln der Rentenversicherungsträger rechnet.

Was passiert ab dem 1. Juli 2026?

Der Freibetrag ist gesetzlich an den aktuellen Rentenwert gekoppelt. Das sorgt dafür, dass er sich typischerweise jedes Jahr zum 1. Juli verändert, parallel zur Rentenanpassung. Für die zweite Jahreshälfte 2026 wird der Freibetrag deshalb voraussichtlich neu festgesetzt, sobald der Rentenwert zum 1. Juli 2026 angepasst wird.

Die Rechenformel bleibt gleich: Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts; der Zuschlag je waisenrentenberechtigtem Kind entspricht dem 5,6-Fachen des Rentenwerts. Wer wissen will, ab welchem Einkommen ab Juli 2026 gekürzt wird, kann damit sofort den neuen Schwellenwert berechnen, sobald der neue Rentenwert veröffentlicht ist.

Typische Fallstricke im Jahr 2026

In der Praxis entstehen Kürzungen 2026 oft nicht, weil jemand „zu viel verdient“, sondern weil die Betroffenen die Rechengröße unterschätzen oder weil Einkommen in der falschen zeitlichen Logik betrachtet wird.

Sonderzahlungen, rückwirkende Gehaltsanpassungen, Einmalerträge aus Vermögen oder schwankende Gewinne aus Selbstständigkeit können die durchschnittliche Monatsbetrachtung nach oben ziehen.

Dazu kommt, dass mehrere Einkommensarten zusammengerechnet werden. Eine moderate eigene Rente plus ein kleiner Nebenjob kann gemeinsam schon über dem Freibetrag liegen, auch wenn beides einzeln betrachtet harmlos wirkt.

Einordnung: Die Kürzung ist planbar – wenn man die richtige Größe im Blick hat

Für die Frage „Bei welchem Einkommen wird die Witwenrente 2026 gekürzt?“ ist die sauberste Antwort daher zweigeteilt: In der ersten Jahreshälfte 2026 setzt die Kürzung oberhalb von 1.076,86 Euro anrechenbarem Nettoeinkommen monatlich ein, zuzüglich 228,42 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind.

Ab der zweiten Jahreshälfte 2026 verschiebt sich dieser Wert mit dem neuen Rentenwert; die Anrechnungslogik bleibt aber gleich.

Wer sein Einkommen realistisch einordnet, sollte stets daran denken, dass nicht das individuelle Auszahlungsnetto, sondern ein pauschal ermitteltes „Nettoeinkommen“ der Rentenversicherung die entscheidende Rechengröße ist.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung Bund: „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ (Broschüre, Auflage 7/2025). Deutsche Rentenversicherung Bund: Meldung „Hinterbliebenenrente: Mehr Hinzuverdienst ab Juli möglich“ (02.07.2025).