Bürgergeld zu Neue Grundsicherung: Kooperationsplan soll Pflicht werden

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Ein verpasster Termin beim Jobcenter kann künftig mehr auslösen als nur Ärger. Denn in den aktuellen Reformplänen rund um §§ 15 und 15a SGB II steckt eine Verschiebung, die für Betroffene im Alltag entscheidend ist: Der Kooperationsplan, der als kooperatives Instrument gedacht war, könnte faktisch zur Einstiegsspur für verbindliche Pflichten per Bescheid werden – und das ausgerechnet über eine Logik, die nach außen zunächst milder klingt.

Wichtig: Stand im Verfahren

Die hier beschriebenen Punkte beruhen auf einem Gesetzentwurf und den dazugehörigen Begründungen. Das ist keine bereits feststehende Rechtslage; Inhalte können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Für Betroffene ist der Entwurf trotzdem relevant, weil er zeigt, welche Praxis politisch gewollt ist: weniger Konfliktlösung, mehr „Verbindlichkeit“ über Verwaltungsakte.

Was der Kooperationsplan bisher leisten sollte

Seit dem Bürgergeld sollte der Kooperationsplan die alte Eingliederungsvereinbarung ersetzen und den Ton verändern: weniger Druck über sofortige Rechtsfolgen, mehr gemeinsame Planung auf Basis der Potenzialanalyse, also der Frage, was jemand realistisch leisten kann und welche Schritte sinnvoll sind.

Für Konflikte war ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, das Streit über Inhalte abfedern und Eskalation vermeiden sollte, bevor Pflichten „hart“ durchgesetzt werden.

Was sich ändern soll: Schlichtung soll wegfallen, Verpflichtung rückt vor

Genau dieses Ventil steht nach den Plänen zur Disposition. Das Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II soll gestrichen werden; an seine Stelle soll eine Verpflichtungslogik treten, die dem Jobcenter ausdrücklich ermöglicht, Mitwirkungshandlungen im Eingliederungsbereich per Verwaltungsakt anzuordnen.

Entscheidend ist dabei weniger das Wort „Kooperationsplan“ auf dem Papier, sondern die Frage, wie Konflikte künftig behandelt werden: nicht mehr über ein Vermittlungsverfahren, sondern über einen Bescheid, gegen den Betroffene aktiv vorgehen müssen, wenn sie ihn für unzumutbar, unklar oder unverhältnismäßig halten.

Der kritische Hebel: Meldeversäumnis als Weiche in die Bescheidspur

Das Dokument SJ+1_2026 beschreibt den praktischen Drehpunkt sehr deutlich: Das erste Meldeversäumnis soll zwar sanktionsfrei werden, gleichzeitig soll aber bereits die Einladung zur Potenzialanalyse beziehungsweise zur Erstellung des Kooperationsplans mit Rechtsfolgenbelehrung verbunden werden können.

Noch wichtiger: Wird diese Einladung nicht wahrgenommen, sollen Jobcenter schon ab diesem Zeitpunkt Verpflichtungen im Eingliederungsbereich anordnen dürfen – im Ermessen der Vermittlungskraft. Das ist der Kern der befürchteten „Pflicht-Schiene“:

Nicht der Terminfehler selbst wäre die Pflicht, sondern der Terminfehler wäre die Weiche, nach der das Jobcenter statt weiterer Abstimmung schneller in die verbindliche Anordnung per Verwaltungsakt wechseln kann.

Damit wird die Kette im Alltag klarer und zugleich riskanter: Ein Termin wird verpasst, das Jobcenter entscheidet im Ermessen, künftig Pflichten per Bescheid festzusetzen, Betroffene müssen reagieren, und erst wenn diese Pflichten später nicht erfüllt werden, drohen die bekannten Konsequenzen.

Was als Entlastung klingt, weil die erste Sanktion ausbleibt, kann in der Praxis ein Mechanismus werden, der schneller in verpflichtende Bescheide führt.

Welche Pflichten per Bescheid drohen können

Die Begründungen zum Entwurf skizzieren ein breites Feld möglicher Verpflichtungen. Das kann bei Eigenbemühungen beginnen, also bei konkreten Bewerbungsaktivitäten mit Nachweisfristen, und bis zu Maßnahmezuweisungen oder der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrations- oder Berufssprachkursen reichen; ebenso werden Schritte zur Aufnahme oder Fortführung zumutbarer Arbeit oder Ausbildung als denkbare Inhalte genannt.

Je weiter dieses Spektrum wird, desto wichtiger wird für Betroffene die Frage, ob der Bescheid individuell begründet, hinreichend bestimmt formuliert und tatsächlich auf die persönliche Situation zugeschnitten ist, statt nur auf Standardannahmen zu beruhen.

Warum das für Betroffene mehr Druck bedeutet

Der Unterschied liegt nicht in einem neuen Begriff, sondern in der Konfliktbearbeitung. Solange Schlichtung als Instrument existiert, bleibt Streit über Inhalt und Zumutbarkeit eher im Bereich der Klärung.

Wenn Schlichtung entfällt und Pflichten stattdessen früher per Verwaltungsakt festgesetzt werden, verlagert sich der Konflikt in Widerspruch, Fristenmanagement und gegebenenfalls Eilrechtsschutz – und damit in ein Terrain, das viele Betroffene ohne Beratung schwer handhaben können. Zugespitzt gesagt: Der Kooperationsgedanke bleibt als Überschrift stehen, aber die Durchsetzung wandert in eine Logik, die eher an die alte Bescheidwelt erinnert als an „gemeinsam“.

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Was nach einem verpassten Termin sofort zählt: Zustellung und Nachweise

In solchen Konstellationen entscheidet oft nicht zuerst die große Rechtsfrage, sondern das Handwerkliche. Fristen laufen ab Zustellung, nicht ab dem Tag, an dem jemand das Schreiben tatsächlich liest; deshalb ist der Umschlag, das Datum, ein möglicher Poststempel oder ein Nachweis aus dem Online-Postfach häufig wichtiger als das Gefühl, „zu spät informiert“ worden zu sein.

Ebenso gilt: Gründe für ein Versäumnis wirken erst dann, wenn sie belegbar werden. Wer krank war, braucht nicht nur eine Erzählung, sondern eine saubere zeitliche Zuordnung; wer Betreuungsschwierigkeiten hatte, muss nachvollziehbar machen, warum der Termin objektiv nicht wahrgenommen werden konnte und warum eine Verlegung nicht möglich war.

Diese Dokumentation ist nicht „Pedanterie“, sondern das Fundament, auf dem jede spätere Argumentation zu Ermessen und Zumutbarkeit überhaupt erst aufbauen kann.

Wie man sich gegen Verpflichtungsbescheide wehrt, ohne sich zu verzetteln

Wenn Pflichten per Verwaltungsakt kommen, sollte der Blick zunächst auf drei Punkte gehen, weil sie in der Praxis regelmäßig entscheiden.

Erstens muss der Bescheid eindeutig sein: Was genau ist zu tun, in welchem Umfang, bis wann, und wie ist der Nachweis zu führen? Unklare Pflichten sind angreifbar, weil sie rechtssichere Erfüllung faktisch unmöglich machen.

Zweitens muss die Begründung passen: Wenn das Jobcenter Ermessen hat, muss nachvollziehbar erkennbar sein, warum gerade jetzt diese Pflicht angeordnet wird, statt die Klärung über das kooperative Verfahren zu suchen.

Drittens muss die individuelle Situation sichtbar sein: Gesundheit, Betreuung, Wegezeiten, Qualifikation und laufende Abklärungen sind nicht „private Umstände“, sondern rechtlich relevante Grenzen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit.

Wichtig ist außerdem die Verfahrensrealität: Ein Widerspruch ist häufig der erste Schritt, aber nicht immer der Schritt, der den Druck sofort stoppt.

Wenn die Verpflichtung praktisch unmittelbar wirkt und Betroffene dadurch in eine unzumutbare Lage geraten, wird gerichtlicher Eilrechtsschutz der Punkt, an dem man Zeit und Schutz für die inhaltliche Klärung gewinnen kann – genau die Funktion, die das Schlichtungsverfahren ursprünglich im System haben sollte.

Kooperationslogik bisher vs. geplante Pflichtschiene

Bisher (Bürgergeld-Konzept) Geplant (nach Entwurf/Begründungen)
Kooperationsplan als gemeinsamer Rahmen, Fortschreibung im Gespräch. Kooperationsplan bleibt formal, Pflichten können schneller per Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Schlichtungsverfahren als Konfliktventil bei Streit über Inhalte. Schlichtung soll entfallen, Konflikte landen direkt im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.
Erste Einladung zur Potenzialanalyse/Kooperationsplan ohne Rechtsfolgenbelehrung. Diese Sonderstellung soll entfallen, Einladungen können von Beginn an mit Rechtsfolgen laufen.
Meldeversäumnis ist ein eigener Konfliktpunkt, Eingliederungsinhalte bleiben nicht automatisch „Bescheid-Pflichten“. Nach nicht wahrgenommenem Termin kann das Jobcenter eher in die Verpflichtungsschiene wechseln und Pflichten anordnen.
Kooperation soll Eskalation verhindern. Verpflichtung wird zum schnellen Steuerungsinstrument, Kooperation tritt faktisch zurück.

FAQ

Gilt das schon jetzt?
Nein. Es handelt sich um Entwürfe und Begründungen im Gesetzgebungsverfahren; verbindlich ist erst, was tatsächlich beschlossen und in Kraft gesetzt wird.

Ist ein „sanktionsfreies“ erstes Meldeversäumnis dann wirklich eine Entlastung?
Es kann sich als Scheinentlastung erweisen, wenn das Versäumnis zwar nicht sofort sanktioniert wird, aber als Weiche genutzt wird, um Pflichten schneller per Verwaltungsakt anzuordnen.

Was ist die wichtigste Sofortmaßnahme, wenn ein Verpflichtungsbescheid kommt?
Fristen klären und Zustellung dokumentieren, weil davon abhängt, ob Einwände rechtzeitig und wirksam vorgebracht werden können.

Woran erkennt man eine angreifbare Verpflichtung?
Wenn sie unklar formuliert ist, keine nachvollziehbare individuelle Begründung enthält oder die persönliche Zumutbarkeit erkennbar nicht berücksichtigt.

Reicht Widerspruch aus, um Zeit zu gewinnen?
Nicht immer. Wenn die Verpflichtung praktisch sofort wirkt und Betroffene dadurch in eine unzumutbare Lage geraten, kann Eilrechtsschutz beim Sozialgericht entscheidend werden.

Quellenliste

  • SOZIALRECHT-JUSTAMENT, SJ+1_2026, Januar 2026: Einordnung „Meldeversäumnis sanktionsfrei“ und zugleich „Verpflichtungsschiene“ über § 15a-neu;
  • Hinweise zur Rechtsfolgenbelehrung im Kontext der Einladung zur Potenzialanalyse/Kooperationsplan.
  • Bundesrat, Drucksache 764/25: Entwurf zum 13. Gesetz zur Änderung des SGB II u. a.;
  • Begründung „Stärkung der Verbindlichkeit“ der Regelungen zu §§ 15 und 15a SGB II;
  • Abschaffung des Schlichtungsverfahrens und Verpflichtung per Verwaltungsakt.
  • Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3541 (Januar 2026): Angaben zum Entfallen von § 15 Abs. 4 und § 15a SGB II im Reformkontext.
  • SGB II: § 15 (Kooperationsplan), § 15a (Schlichtung – derzeitige Regelung), § 39 (Sofortvollzug/keine aufschiebende Wirkung in bestimmten Fallgruppen).
  • SGG: § 86b (einstweiliger Rechtsschutz).
  • Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 15 SGB II sowie Dokumente/Informationen zur Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens nach § 15a SGB II (Stand nach Einführung Bürgergeld).