Schwerbehinderung: Nur dann ist der richtige Zeitpunkt für einen Verschlimmerungsantrag

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Der entscheidende Fehler beim Verschlimmerungsantrag ist selten der Antrag selbst, sondern der Moment, in dem er gestellt wird. Wer zu früh beantragt, liefert dem Versorgungsamt oft nur Diagnosen und Erwartungen – wer zum richtigen Zeitpunkt beantragt, liefert belastbare Nachweise über das, worauf es rechtlich ankommt: dauerhafte Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Maßgeblich sind § 152 SGB IX und die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV); dort wird ausdrücklich an den Funktionsausfällen ausgerichtet, nicht an bloßen Befundlisten ohne Alltagsfolgen.

Seit dem 03.10.2025 gilt zudem eine überarbeitete Fassung der VersMedV, die die Teilhabeorientierung in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen stärker herausstellt. Das erhöht den Druck, Einschränkungen im Alltag konkret zu belegen, statt nur Diagnosen zu sammeln.

Die Timing-Regel, die fast immer stimmt

Ein Antrag ist dann gut zeitlich abgestimmt, wenn die Verschlechterung aktenfest ist. Das bedeutet: Ärztinnen und Ärzte haben die Einschränkungen aktuell dokumentiert, die Auswirkungen sind im Alltag konkret beschrieben, und es lässt sich nachvollziehbar begründen, dass es nicht nur um eine kurzfristige Krise geht.

Das spiegelt sich auch in Formularen und Behördenpraxis: Gesundheitsstörungen sollen typischerweise mindestens sechs Monate andauern, und Unterlagen beschleunigen das Verfahren nur dann, wenn sie Funktionsausfälle abbilden.

Es gibt eine relevante Ausnahme, bei der „früher“ wichtiger sein kann als „perfekt“: Wenn ein Arbeitskonflikt eskaliert und eine Kündigung droht.

Reha steht an: Oft ist nach dem Entlassungsbericht der beste Moment

Reha-Entlassungsberichte sind im Feststellungsverfahren häufig stark, weil sie nicht nur Diagnosen wiederholen, sondern auch Belastbarkeit, Leistungsgrenzen, Hilfsmittel, Teilnahme am Alltag und Prognose dokumentieren. Der beste Zeitpunkt ist deshalb häufig: Antrag so stellen, dass der Entlassungsbericht sicher vorliegt und sofort nachgereicht werden kann – oder den Antrag direkt nach Zugang des Berichts stellen.

Behörden betonen selbst, dass die Beurteilung nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen erfolgt und Unterlagen hilfreich sind, wenn sie Funktionsausfälle abbilden.

OP steht an: Vorher nur dann, wenn der Status schon entscheidungsreif ist

Vor einer Operation ist oft unklar, was dauerhaft bleibt. Für eine Erhöhung zählen aber nicht Hoffnung oder Diagnose, sondern die voraussichtlich bleibenden Folgen. Deshalb ist der bessere Zeitpunkt häufig nach OP und Stabilisierung, wenn Verlauf, Komplikationen oder Dauerfolgen fachärztlich dokumentiert sind und sich die Einschränkungen im Alltag belastbar beschreiben lassen.

Arbeitskonflikt/Kündigungsdruck: Der Zeitpunkt kann über Kündigungsschutz entscheiden

Hier wird Timing zur Schutzfrage. Mehrere Stellen (Integrationsämter, ZBFS, Merkblätter) weisen darauf hin, dass ein „vorsorglicher“ besonderer Kündigungsschutz in der Praxis regelmäßig dann angenommen wird, wenn der Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde und die betroffene Person im Verfahren ordentlich mitwirkt. Wer diesen Zeitraum verpasst, verliert im Ernstfall einen wichtigen Hebel.

Situation → richtiger Zeitpunkt und Belege

Situation Richtiger Zeitpunkt und Unterlagen, die wirklich zählen
Schleichende Verschlechterung (mehr Schmerzen, weniger Belastbarkeit, häufigere Ausfälle) Antrag erst, wenn aktuelle Facharztberichte die konkreten Funktionsverluste beschreiben (Wegefähigkeit, Steh-/Sitzzeiten, Greiffunktion, Konzentration, Anfalls-/Schmerzfrequenz, Therapieversagen) und die Entwicklung nicht nur vorübergehend wirkt.
Reha in Kürze Häufig optimal: Antrag so zeitlich aufeinander abstimmen, dass der Reha-Entlassungsbericht vorliegt und ins Verfahren kommt, weil er Teilhabe/Leistungsbild systematisch abbildet.
OP geplant Vor OP nur dann, wenn der aktuelle Zustand bereits gut dokumentiert ist; oft besser nach OP und Verlauf, wenn Dauerfolgen und Einschränkungen stabil beschrieben werden können.
Arbeitskonflikt/Kündigungsgefahr Antrag so früh, dass die 3-Wochen-Frist vor möglichem Kündigungszugang nicht verpasst wird; gleichzeitig Mitwirkung sichern, weil fehlende Mitwirkung Schutzargumente schwächen kann.
Ziel: steuerliche Nachwirkung/alte Jahre Grundsatz: Feststellung ab Antrag. Eine weiter zurückreichende Feststellung ist ausnahmsweise möglich, wenn ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird; Steuervorteile können ein solches Interesse begründen.

Welche Unterlagen den Ausschlag geben – und welche oft nur „Papier“ sind

Entscheidend sind Unterlagen, die die Einschränkungen funktional übersetzen: Was geht im Alltag nicht mehr, wie häufig, wie lange, unter welchen Bedingungen, mit welcher Behandlung, mit welcher Prognose. Behörden formulieren das sehr klar: Gesundheitsstörungen ohne Funktionsausfall wirken sich nicht auf den GdB aus.

Stark sind deshalb vor allem aktuelle Facharztberichte mit nachvollziehbarer Funktionsbeschreibung, Reha-Entlassungsberichte, OP- und Verlaufberichte sowie Befunde, die Belastbarkeit und Teilhabe konkretisieren. Schwach sind Diagnoselisten ohne Alltagsfolgen, alte Befunde ohne aktuellen Verlauf oder reine Selbsteinschätzungen ohne ärztliche Einordnung.

FAQ

Gilt ein höherer GdB automatisch „rückwirkend“, sobald es schlechter wurde?
Üblicherweise gilt die Feststellung ab Antrag. Eine Feststellung für frühere Zeiträume ist ausnahmsweise möglich, wenn ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird; steuerliche Gründe werden in Rechtsprechung und Fachinformationen ausdrücklich als möglicher Anknüpfungspunkt genannt.

Sollte man vor einer Reha immer sofort beantragen?
Nicht automatisch. Wenn der Reha-Bericht voraussichtlich die entscheidenden Funktionsbelege liefert, ist häufig „nach Zugang des Entlassungsberichts“ der strategisch bessere Zeitpunkt.

Was ist der häufigste Timing-Fehler bei Kündigungsdruck?
Zu spät zu beantragen und damit die 3-Wochen-Brücke zu verpassen, auf die Integrationsämter und das ZBFS in ihren Hinweisen abstellen.

Quellenliste

  • Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), § 152 – Feststellung der Behinderung, Ausweise
  • Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 228; Verkündung/VO-Text bei recht.bund.de)
  • BMAS: „Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung“ (Hintergrund/Einordnung, Teilhabeorientierung)
  • BIH – Fachlexikon der Integrationsämter: „Kündigungsschutz“ (Hinweise zu § 173 Abs. 3 SGB IX / Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft)
  • LVR: „Wichtige Hinweise bei Kündigung schwerbehinderter Menschen“ (Merkblatt; Hinweis auf „vorsorglichen Kündigungsschutz“ und 3-Wochen-Praxis)
  • ZBFS Bayern: „Zustimmung zur Kündigung“ (Seite mit Hinweis auf die 3-Wochen-Frist vor Zugang der Kündigung und Mitwirkung)
  • ZBFS Bayern: Antragsformular/Feststellungsantrag (PDF) (Formulierung „Gesundheitsstörungen, die mindestens sechs Monate andauern“)
  • ZBFS Bayern: „Behinderung und Schwerbehindertenausweis“ (Hinweis: Beeinträchtigungen kürzer als sechs Monate gelten nicht als Behinderung; Teilhabe/GdB)