Bürgergeld trotz Erbschaft: Anspruch lebt auf, sobald das Erbe unter dem Freibetrag liegt

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Das Landessozialgericht Hamburg hat entschieden, dass Bürgergeld auch dann wieder gezahlt werden muss, wenn ein zuvor erhaltenes Erbe unter den Vermögensfreibetrag gesunken ist (L 4 AS 314/18). Maßgeblich ist nicht, wofür das Geld ausgegeben wurde, sondern ob aktuell noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. Das Urteil ist für Bürgergeld-Bezieher besonders wichtig, weil es klare Grenzen für die Vermögensprüfung der Jobcenter zieht.

Worum ging es konkret?

Ein 1954 geborener Mann bezog Leistungen nach dem SGB II. Nach dem Tod seiner Mutter erbte er einen Anteil aus dem Verkauf einer Immobilie in Höhe von 22.875 Euro. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein, weil das Vermögen über dem Freibetrag lag.

Das Jobcenter ging davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt über mehr als ein Jahr vollständig aus dem Erbe bestreiten könne. Es berücksichtigte nur den gesetzlichen Vermögensfreibetrag von 9.750 Euro und ignorierte sämtliche Ausgaben, die der Kläger in dieser Zeit tätigte. Nach dieser Rechnung sollte erst ab September 2015 wieder Hilfebedürftigkeit eintreten.

Der Kläger machte geltend, dass er bereits Monate zuvor wieder hilfebedürftig gewesen sei. Er hatte aus dem Erbe unter anderem Lebenshaltungskosten, Krankenversicherung, Bestattungskosten für seine Mutter sowie notwendige Anschaffungen bezahlt. Sein Kontostand lag spätestens im Mai 2015 unter dem Freibetrag.

Sozialgericht Hamburg wies Klage zunächst ab

Das Sozialgericht Hamburg folgte zunächst der Auffassung des Jobcenters. Es stellte darauf ab, dass die Ausgaben freiwillig erfolgt seien und deshalb bei der Vermögensberechnung nicht berücksichtigt werden könnten. Der Kläger legte dagegen Berufung ein.

Landessozialgericht korrigiert die Entscheidung

Das Landessozialgericht Hamburg gab dem Kläger teilweise recht. Es stellte fest, dass spätestens am 19. Mai 2015 Hilfebedürftigkeit eingetreten war, weil das verwertbare Vermögen unter den Freibetrag gesunken war. Ab diesem Zeitpunkt musste das Jobcenter wieder Leistungen zahlen.

Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und stellt ausdrücklich klar, dass es allein darauf ankommt, ob aktuell Mittel zur Verfügung stehen.

Es spielt, laut den Richtern, keine Rolle, ob das Vermögen für anerkennenswerte Zwecke oder in angemessener Höhe verbraucht wurde. Diesen Punkt klärte das Gericht gegenüber dem Jobcenter, das anderer Meinung war.

Das Gericht betont, dass Jobcenter nicht im Nachhinein bewerten dürfen, ob Ausgaben sinnvoll, notwendig oder überzogen waren. Entscheidend ist allein die tatsächliche Vermögenslage im Zeitpunkt der Leistungsprüfung. Sinkt das Vermögen unter den Freibetrag, lebt der Anspruch auf Bürgergeld wieder auf.

Die Richter stützten sich auf § 7 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit der damaligen Rechtslage zu Vermögen und Hilfebedürftigkeit. Maßgeblich war, dass vor der Gesetzesänderung 2017 ein vorzeitiger Verbrauch von Vermögen nicht automatisch zum Leistungsausschluss führte. Das Jobcenter hätte allenfalls prüfen können, ob ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II besteht.

Gesetzesänderung ändert nichts für alte Fälle

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtslage erst ab 2017 verschärft wurde. Heute kann ein vorzeitiger Verbrauch von Vermögen unter Umständen nur noch einen Darlehensanspruch auslösen. Für ältere Zeiträume, wie hier im Jahr 2015, gilt diese Verschärfung jedoch nicht.

Was bedeutet das Urteil für Bürgergeld-Bezieher?

Das Urteil stärkt die Rechte von Leistungsbeziehern deutlich. Wer Vermögen – etwa aus einer Erbschaft – für den eigenen Lebensunterhalt verwendet und dadurch unter den Freibetrag rutscht, wird wieder hilfebedürftig. Jobcenter dürfen den Leistungsanspruch nicht mit moralischen Bewertungen über Ausgaben blockieren.

Worauf sollten Sie bei einer Erbschaft im Leistungsbezug achten?

Wenn Sie während des Bürgergeldbezugs eine Erbschaft erhalten, müssen Sie diese dem Jobcenter unverzüglich mitteilen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zuflusses, denn ab diesem Moment prüft das Jobcenter Ihre Hilfebedürftigkeit neu. Solange Ihr verwertbares Vermögen über dem Freibetrag liegt, ruht der Leistungsanspruch.

Achten Sie darauf, alle Kontobewegungen vollständig zu dokumentieren. Kontoauszüge, Zahlungsnachweise und Belege sind entscheidend, um den tatsächlichen Vermögensstand nachzuweisen. Später kommt es allein darauf an, welche Mittel aktuell vorhanden sind, und ob also eine Hilfebedürftigkeit besteht.

Verwendung für den Lebensunterhalt ist zulässig

Wenn Sie das Erbe für Ihren laufenden Lebensunterhalt einsetzen, handeln Sie grundsätzlich rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung darf das Jobcenter nicht nachträglich bewerten, ob Ausgaben sinnvoll oder notwendig waren. Sinkt Ihr Vermögen unter den Freibetrag, lebt der Anspruch auf Bürgergeld wieder auf.

Beachten Sie jedoch, dass seit 2017 strengere Regeln gelten. Bei schnellem Verbrauch von Vermögen kann das Jobcenter prüfen, ob statt eines Zuschusses nur ein Darlehen gewährt wird. Lassen Sie sich im Zweifel frühzeitig beraten, um Nachteile zu vermeiden.

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Wie hoch ist das Schonvermögen laut SGB II?

Das Schonvermögen bestimmt, welches Vermögen Sie im Bürgergeldbezug behalten dürfen, ohne dass Ihr Leistungsanspruch entfällt. Maßgeblich ist dabei, ob Sie sich noch in der Karenzzeit befinden oder nicht.

Innerhalb der ersten zwölf Monate nach Beginn des Bürgergeldbezugs dürfen Sie als alleinstehende Person bis zu 40.000 Euro Vermögen behalten. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kommen jeweils 15.000 Euro hinzu.

Nach der Karenzzeit gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person. Liegt Ihr verwertbares Vermögen darüber, müssen Sie den überschießenden Betrag zunächst für Ihren Lebensunterhalt einsetzen. Erst wenn das Vermögen wieder unter diesen Freibetrag sinkt, lebt der Anspruch auf Bürgergeld erneut auf.

Entwicklung ab 2026 mit der neuen Grundsicherung

Ab 2026 ist eine grundlegende Reform geplant. Die Karenzzeit soll entfallen und durch altersabhängige Freibeträge ersetzt werden. Vorgesehen sind gestaffelte Schonvermögen, die mit zunehmendem Lebensalter steigen und sich stärker an der individuellen Lebenssituation orientieren.

Gerade bei Erbschaften oder einmaligen Einnahmen entscheidet das Schonvermögen darüber, ob und wann Sie wieder Leistungen erhalten. Entscheidend ist nicht die Herkunft des Geldes, sondern der aktuelle Stand Ihres verwertbaren Vermögens.

Was fällt alles unter Vermögen statt Einkommen?

Im Bürgergeld wird strikt zwischen Einkommen und Vermögen unterschieden. Vermögen ist alles, was Sie bereits besitzen oder was Ihnen einmalig zufließt und danach verfügbar bleibt. Entscheidend bleibt der Zeitpunkt und die Verfügbarkeit der Mittel.

Als Vermögen gelten Bargeld, Guthaben auf Giro-, Spar- oder Tagesgeldkonten sowie einmalige Zuflüsse wie Erbschaften, Schenkungen, Auszahlungen aus Lebensversicherungen oder Abfindungen, soweit sie nach dem Zufluss noch vorhanden sind.

Zum Vermögen gehören auch Häuser, Eigentumswohnungen, Grundstücke, Fahrzeuge sowie Wertpapiere, Fonds, Edelmetalle oder Schmuck, sofern sie verwertbar sind und nicht als Schonvermögen geschützt werden.

Auch realisierbare Ansprüche gegen Dritte gelten als Vermögen, etwa private Darlehensforderungen oder ausstehende Kaufpreisforderungen. Es genügt, dass Sie rechtlich darauf zugreifen können.

Abgrenzung zum Einkommen

Einkommen ist alles, was Ihnen laufend oder regelmäßig zufließt, etwa Lohn oder Rente. Vermögen ist das, was bereits vorhanden ist oder als einmaliger Zufluss dauerhaft bleibt. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob Leistungen sofort angerechnet oder erst bei Überschreiten des Freibetrags versagt werden.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Urteil

Muss ich ein Erbe vollständig aufbrauchen, bevor ich wieder Bürgergeld bekomme?
Nein. Sie müssen Ihr Vermögen nur bis zum gesetzlichen Freibetrag einsetzen. Sinkt Ihr Vermögen darunter, besteht wieder Anspruch auf Bürgergeld.

Darf das Jobcenter prüfen, wofür ich das Geld ausgegeben habe?
Nein. Entscheidend ist allein, ob Ihnen aktuell noch verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Der Zweck der Ausgaben spielt keine Rolle.

Was sind „bereite Mittel“?
Bereite Mittel sind Gelder, auf die Sie aktuell zugreifen können. Nicht entscheidend ist, was Sie früher hatten, sondern was zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorhanden ist.

Kann mir vorgeworfen werden, das Geld zu schnell ausgegeben zu haben?
Für Zeiträume vor 2017 grundsätzlich nicht. Ein vorzeitiger Verbrauch führte damals nicht automatisch zum Verlust des Leistungsanspruchs. Seit 2017 gilt eine veränderte Rechtsprechung.

Gilt dieses Urteil auch heute noch?
Der Grundsatz zu den bereiten Mitteln gilt weiter. Allerdings ist die Rechtslage seit 2017 strenger, sodass bei neuen Fällen auch Darlehenslösungen in Betracht kommen können.

Fazit

Das Landessozialgericht Hamburg macht deutlich, worauf es wirklich ankommt: Entscheidend sind die aktuell verfügbaren Mittel, nicht die Frage, wofür Geld zuvor ausgegeben wurde. Bürgergeld steht wieder zu, sobald das Vermögen unter den Freibetrag sinkt. Für Bürgergeld-Bezieher ist dieses Urteil ein wichtiges Signal gegen nachträgliche Kürzungen und für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Erbschaften.