Ein 1955 geborener Kfz-Meister verlor nach dem Ende seines Jobs nicht nur seine Arbeit, sondern beinahe auch seinen Anspruch auf Krankengeld. Obwohl Ärzte seine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bestätigten, stellte die Krankenkasse die Zahlung ein und berief sich auf formale Versäumnisse. Erst das Bundessozialgericht beendete diesen Rechtsstreit und stärkte die Rechte kranker Arbeitsloser deutlich (B 1 KR 20/11 R).
Inhaltsverzeichnis
Vom Arbeitslosengeld direkt in eine Krankheitsspirale
Nach dem Ende seiner Tätigkeit als angestellter Kfz-Meister bewilligte die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld auf Basis eines angenommenen Leistungsvermögens von 40 Wochenstunden.
Doch ab Juni 2003 machten schwere Einschränkungen jede Erwerbstätigkeit unmöglich. Die Krankenkasse zahlte zunächst Krankengeld, während der Medizinische Dienst die Arbeitsunfähigkeit bestätigte und sogar eine medizinische Reha anregte.
Medizinischer Dienst warnt, Krankenkasse kappt dennoch
Der Medizinische Dienst erkannte eine ernsthafte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit und empfahl frühzeitig Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
Dennoch verweigerte der Rentenversicherungsträger medizinische Reha-Leistungen und bewilligte nur berufsfördernde Maßnahmen, die der Kläger gesundheitlich nicht bewältigen konnte. Sein Hausarzt stellte im März 2004 klar, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und sich der Zustand sogar verschlechtert hat.
Krankenkasse setzt auf Gutachten statt auf Realität
Trotz dieser ärztlichen Einschätzung zog die Krankenkasse ein weiteres MDK-Gutachten heran. Auf dieser Grundlage erklärte sie die Arbeitsunfähigkeit kurzerhand für beendet und zahlte Krankengeld nur noch bis zum 12. April 2004. Der Kläger widersprach umgehend, weil er das Gutachten für nicht nachvollziehbar hielt.
Strenge Meldepflichten prägen die BSG-Rechtsprechung
Grundsätzlich verfolgt das Bundessozialgericht seit Jahrzehnten eine harte Linie bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung ist Krankengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn die Meldung verspätet erfolgt und die übrigen Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen, sogar ohne Verschulden des Versicherten.
Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse daher vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes angezeigt werden, auch wenn sie ununterbrochen bestanden hat und selbst bei laufendem Leistungsbezug.
Diese strenge Sichtweise dient dem Zweck, der Krankenkasse rechtzeitig eigene Prüfungen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen. Deshalb muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich vor Ablauf einer Befristung erneut ärztlich feststellen lassen und melden. Andernfalls drohen Erlöschen oder Ruhen des Anspruchs, selbst bei objektiv schwerer Krankheit.
Ausnahmefall durch laufenden Rechtsstreit
Genau hier setzte das Bundessozialgericht im vorliegenden Fall an und machte eine entscheidende Einschränkung. Wenn der Versicherte fristgerecht Widerspruch oder Klage gegen die Einstellung des Krankengeldes erhebt und der Krankenkasse bereits eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, greift die Ruhensregel nicht. In dieser Konstellation sind die Obliegenheiten erfüllt, weil die Krankenkasse Kenntnis von der fortbestehenden Erkrankung hat.
Landessozialgericht muss medizinische Realität prüfen
Das Bundessozialgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück. Das Landessozialgericht muss nun klären, ob der Kläger im streitigen Zeitraum gesundheitlich in der Lage war, vollschichtig die zumutbaren Arbeiten auszuüben. Erst diese Tatsachenfeststellungen entscheiden über den Anspruch auf rückwirkendes Krankengeld.
Rückwirkende Zahlung bleibt möglich
Das Gericht stellte zudem klar, dass bei einem fehlerhaften Bescheid eine rückwirkende Korrektur nach § 44 SGB X in Betracht kommt. Sollte sich die Arbeitsunfähigkeit bestätigen, muss die Krankenkasse den Bescheid zurücknehmen und Krankengeld nachzahlen. Für viele Betroffene eröffnet dieses Urteil eine reale Chance, sich gegen vorschnelle Leistungseinstellungen zu wehren.
FAQ zum Krankengeld bei Arbeitslosigkeit
Wann haben Arbeitslose Anspruch auf Krankengeld?
Wenn sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, die der Arbeitsverwaltung zumutbaren Tätigkeiten vollschichtig auszuüben.
Muss die Arbeitsunfähigkeit immer rechtzeitig gemeldet werden?
Ja, grundsätzlich muss jede Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt und der Krankenkasse gemeldet werden.
Gibt es Ausnahmen von dieser strengen Meldepflicht?
Ja, wenn fristgerecht Widerspruch oder Klage eingelegt wird und der Krankenkasse bereits eine ärztliche AU-Bescheinigung vorliegt.
Darf die Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung ignorieren?
Nein, sie darf prüfen, aber nicht behaupten, es existiere keine ärztliche Feststellung.
Ist rückwirkendes Krankengeld möglich?
Ja, wenn der ursprüngliche Bescheid auf einem falschen Sachverhalt beruht, kann Krankengeld nachgezahlt werden.
Fazit
Das Bundessozialgericht bestätigt zwar seine strenge Linie bei Meldepflichten, zieht aber zugleich eine klare Grenze für Krankenkassen. Wer krank ist, ärztliche Nachweise vorlegt und seine Rechte aktiv verfolgt, verliert seinen Anspruch nicht durch Formalien. Für Betroffene ist das Urteil ein starkes Signal: Krankheit wiegt schwerer als Bürokratie.




