Wer Pflegegeld bezieht, fragt oft überrascht: „Was wird da eigentlich alles abgezogen?“ Die kurze Antwort lautet meist: gar nichts – zumindest nicht in dem Sinn, wie man es von Lohnabrechnungen kennt. Pflegegeld ist eine pauschale Leistung der Pflegeversicherung, kein Gehalt.
Wenn aber am Ende trotzdem weniger auf dem Konto ankommt, steckt dahinter in der Regel keine „Abgabe“, sondern eine gesetzlich geregelte Kürzung oder ein vorübergehendes Ruhen des Anspruchs. Entscheidend ist also weniger die Frage nach Abzügen, sondern nach den Situationen, in denen die Pflegekasse das Pflegegeld mindert, anteilig berechnet oder zeitweise stoppt.
Inhaltsverzeichnis
Keine Lohnabrechnung: Pflegegeld läuft nicht durch Steuer- und Beitragsmühlen
Pflegegeld wird grundsätzlich als fester Monatsbetrag ausgezahlt. Es gibt keine automatischen Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Sozialversicherungsbeiträge, weil Pflegegeld keine Arbeitsvergütung ist. Für Pflegebedürftige selbst gilt es als steuerfreie Leistung aus der Pflegeversicherung. Das ist einer der Gründe, warum Pflegegeld in der Praxis oft als „brutto gleich netto“ erlebt wird – und warum jede Abweichung sofort auffällt.
Auch wenn das Pflegegeld an eine pflegende Person weitergegeben wird, entsteht dadurch nicht automatisch ein „Lohn“, von dem die Pflegekasse etwas einbehält. Steuerfragen können sich in Einzelfällen zwar auf Ebene der pflegenden Person stellen, sie werden aber nicht über die Pflegekasse „abgezogen“, sondern allenfalls später im Steuerrecht geprüft.
Wenn Pflegedienst mitmischt: Kürzung durch Kombinationsleistungen
Ein typischer Grund für weniger Pflegegeld ist die Kombination mit Pflegesachleistungen. Sobald ein ambulanter Pflegedienst nicht nur gelegentlich hilft, sondern Leistungen über die Pflegeversicherung abrechnet, kann das Pflegegeld anteilig sinken. Die Logik dahinter ist rechnerisch: Wer einen bestimmten Prozentsatz der Pflegesachleistung ausschöpft, bekommt das Pflegegeld um genau diesen Prozentsatz vermindert. Es wirkt dann so, als würde „vom Pflegegeld etwas abgezogen“ – tatsächlich wird der Anspruch von vornherein als anteiliges Pflegegeld berechnet.
Wichtig ist, dass es nicht um eine Bestrafung oder eine nachträgliche Korrektur geht, sondern um die Aufteilung zweier Leistungsarten, die zusammen eine Gesamtleistung bilden sollen. Wer sich für ein bestimmtes Verhältnis von Geld- und Sachleistung entscheidet, ist daran zudem für eine gewisse Zeit gebunden. Das soll Planbarkeit schaffen, kann aber auch dazu führen, dass ein Monat „unerwartet“ niedriger ausfällt, wenn man die Abrechnungspraxis des Pflegedienstes unterschätzt.
Halbes Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Ein weiterer Klassiker sind Unterbrechungen der häuslichen Pflege. Wird die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt oder übernimmt eine Ersatzpflege im Rahmen der Verhinderungspflege, läuft das Pflegegeld nicht einfach unverändert weiter. In diesen Phasen wird es grundsätzlich nur zur Hälfte fortgezahlt, und zwar für einen begrenzten Zeitraum im Kalenderjahr.
Das gilt auch dann, wenn die neue, seit Juli 2025 flexiblere gemeinsame Jahresleistung für Kurzzeit- und Verhinderungspflege genutzt wird: An der Systematik des halben Pflegegeldes während der Ersatz- oder Kurzzeitpflege ändert das nichts.
In der Praxis kommt ein Detail hinzu, das viele erst auf dem Kontoauszug verstehen: An Aufnahme- und Entlassungstagen kann das Pflegegeld anders behandelt werden als an den Tagen dazwischen. Je nach Abrechnungsweise werden nicht alle Tage gleich gekürzt. Wer hier Unstimmigkeiten vermutet, sollte sich die tagesgenaue Abrechnung erklären lassen, bevor vorschnell von „Abzügen“ die Rede ist.
Krankenhaus, Reha, Ausland: Wann der Anspruch ruht
Pflegegeld ist an häusliche Pflege gekoppelt. Sobald diese faktisch nicht stattfindet, kann der Anspruch zeitweise ruhen. Besonders relevant ist das bei längeren Krankenhausaufenthalten oder stationären Reha- und Vorsorgemaßnahmen. Für eine gewisse Anfangszeit wird Pflegegeld noch weitergezahlt, danach kann es für die Dauer des stationären Aufenthalts ausgesetzt werden. Wer nach mehreren Wochen Klinik plötzlich „Null“ erhält, erlebt das als harten Schnitt – rechtlich ist es jedoch ein Ruhen des Anspruchs, kein Abzug.
Ähnlich ist es beim Auslandsaufenthalt. Außerhalb Deutschlands kann der Anspruch grundsätzlich ruhen, wobei das Gesetz Ausnahmen kennt, etwa für vorübergehende Aufenthalte und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch für Aufenthalte innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz. Entscheidend ist hier nicht die Urlaubslaune, sondern der Rechtsraum und die Dauer.
Weniger bekannt, aber ebenfalls geregelt: Wenn im Rahmen häuslicher Krankenpflege Leistungen erbracht werden, die inhaltlich den Pflegesachleistungen entsprechen, kann das Auswirkungen auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Das ist selten Alltag, erklärt aber Fälle, in denen Betroffene trotz „zu Hause“ eine Kürzung oder Unterbrechung erleben.
Vollstationäre Pflege: Pflegegeld endet, andere Leistungen greifen
Zieht eine pflegebedürftige Person dauerhaft in ein Pflegeheim, ist Pflegegeld in der Regel nicht mehr die passende Leistungsform. Dann treten Leistungen der vollstationären Pflegeversicherung an seine Stelle. Das wird manchmal als „Pflegegeld wird abgezogen“ missverstanden, ist aber ein Wechsel der Leistungsart: Pflegegeld ist für selbst organisierte Pflege im häuslichen Umfeld gedacht, nicht für die dauerhafte Heimversorgung.
Es gibt Sonderkonstellationen, in denen anteilige Zahlungen im Zusammenhang mit besonderen Wohnformen eine Rolle spielen können, etwa wenn jemand in einer Einrichtung lebt und tageweise zu Hause gepflegt wird. Auch hier entsteht der Eindruck einer Kürzung, tatsächlich wird der Anspruch tageweise bzw. anteilig bestimmt.
Beratungseinsatz vergessen: Pflegegeld kann gekürzt oder entzogen werden
Der wohl unerquicklichste Grund für ein geringeres Pflegegeld hat nichts mit Pflegearrangements, sondern mit Bürokratie zu tun: Wer Pflegegeld bezieht, muss in bestimmten Pflegegraden regelmäßige Beratungsbesuche abrufen. Diese dienen der Qualitätssicherung und sollen pflegende Angehörige unterstützen.
Bleiben sie aus, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall sogar entziehen. Viele Kassen reduzieren dann spürbar, teils bis zur Halbierung, bis der Nachweis vorliegt und die Beratung nachgeholt ist.
Gerade weil das wie eine Strafe wirkt, wird es häufig als „Abzug“ beschrieben. Tatsächlich ist es eine gesetzlich vorgesehene Konsequenz bei fehlendem Beratungseinsatz. Wer betroffen ist, sollte nicht abwarten: Sobald der Beratungsbesuch dokumentiert ist, kann die volle Zahlung wieder anlaufen.
Pfändung und Verrechnung: Warum meist nichts „weggeht“, aber Konten trotzdem Ärger machen können
Pflegegeld ist in aller Regel vor Pfändung geschützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass es in der Praxis nie Probleme gibt. Wenn Pflegegeld zusammen mit anderen Einnahmen auf ein Konto fließt, kann es bei Kontopfändungen zu vorübergehenden Blockaden kommen, obwohl der Anspruch an sich geschützt ist. Dann ist nicht „vom Pflegegeld abgezogen“ worden, sondern das Geld ist banktechnisch nicht verfügbar, bis der Schutz korrekt greift.
Separat davon sind Rückforderungen denkbar, wenn zu viel gezahlt wurde, etwa nach einer rückwirkenden Änderung des Pflegegrades oder wenn Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Das ist keine laufende „Abgabe“, kann aber zu Verrechnungen führen, die Betroffene als Abzug wahrnehmen, weil die nächste Zahlung niedriger ausfällt.
Andere Sozialleistungen: Nicht abgezogen, aber manchmal angerechnet oder zweckgebunden behandelt
Das Pflegegeld selbst wird nicht kleiner, nur weil jemand Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht. Trotzdem wird es in Behördenkontakten oft zum Thema, weil bei vielen Leistungen Einkommen geprüft wird.
Hier wirkt die Zweckbindung: Leistungen, die ausdrücklich einem anderen Zweck dienen, sollen bei existenzsichernden Leistungen grundsätzlich nicht wie normales Einkommen behandelt werden. Ähnliche Regeln gibt es auch in der Sozialhilfe. Das bedeutet praktisch häufig: Pflegegeld wird nicht als „frei verfügbares Geld für den Lebensunterhalt“ gewertet.
Gleichzeitig ist Pflegegeld keine Prämie zum Ansparen, sondern soll Pflege organisieren. Wer zusätzlich Hilfe zur Pflege oder andere Unterstützungen beantragt, muss damit rechnen, dass Behörden genau hinschauen, wofür welche Leistung gedacht ist. Im Streitfall ist weniger der Kontoauszug entscheidend als die Begründung im Bescheid – und die lässt sich prüfen.
Ein Beispiel aus der Praxis
Frau M., Pflegegrad 3, wird zu Hause überwiegend von ihrer Tochter versorgt und erhält dafür Pflegegeld. Zusätzlich kommt an drei Vormittagen pro Woche ein ambulanter Pflegedienst für Körperpflege und Medikamente. Im ersten Monat wirkt alles wie gewohnt, dann fällt der Kontoauszug auf: Das Pflegegeld ist spürbar niedriger.
Der Grund ist keine „Abbuchung“, sondern die Kombinationsleistung: Der Pflegedienst hat einen Teil der Pflegesachleistungen mit der Kasse abgerechnet, und entsprechend wird das Pflegegeld prozentual gekürzt.
Einige Wochen später wird Frau M. für zehn Tage in Kurzzeitpflege aufgenommen, weil die Tochter wegen einer Operation ausfällt. In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld nur anteilig weiter, im Ergebnis ungefähr die Hälfte für die Tage der Kurzzeitpflege.
Nach der Entlassung steigt die Zahlung wieder, allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die häusliche Pflege erneut tatsächlich stattfindet. In der Familie bleibt am Ende vor allem die Erkenntnis: Wenn Pflegegeld „weniger“ ist, liegt es oft an einer geregelten Aufteilung oder zeitweisen Reduzierung – nicht daran, dass jemand etwas „abzieht“.
Fazit
Vom Pflegegeld wird in den meisten Fällen nichts „abgezogen“. Wenn weniger ankommt, liegt es fast immer an einer gesetzlich geregelten Minderung, einer anteiligen Berechnung oder einem Ruhen des Anspruchs. Kombinationsleistungen, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, längere Klinikaufenthalte, Auslandsphasen und versäumte Beratungseinsätze sind die häufigsten Auslöser. Wer das Gefühl hat, die Zahlung passe nicht zur eigenen Situation, sollte zuerst die Leistungsart und den Zeitraum prüfen lassen – und dann die Pflegekasse konkret um die Berechnungsgrundlage bitten.
Quellen
Sozialgesetzbuch XI: Pflegegeld, anteilige Berechnung, Beratungseinsatz und mögliche Kürzung/Entzug (§ 37 SGB XI), Sozialgesetzbuch XI: Kombinationsleistung und Fortzahlung als halbes Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 38 SGB XI).




