Ein Grad der Behinderung bei einer psychischen Störung lässt sich nicht nach einem starren Schema bestimmen. Sozialgerichte kommen hier bisweilen nicht nur zu anderen Ergebnissen als die Versorgungsämter, sondern auch als die behandelnden Gutachter.
Eine Betroffene mit einer Zwangsstörung gestanden Aachener Richter letztlich nur einen geringeren Grad der Behinderung zu, als sie eingefordert hatte. (S 18 SB 1001/16).
Inhaltsverzeichnis
Konkreter Fall
Die Betroffene leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Sie zieht sich sozial zurück und verletzt sich selbst, durch Ritzen in den Unterarmen.
Ihr Grad der Behinderung betrug 30, und sie klagte vor dem Sozialgericht Aachen, um einen Status der Schwerbehinderung zu erhalten, also einen Grad der Behinderung über 40.
Gericht erkennt Grad der Behinderung von 40 an
Das Gericht erkannte zwar, dass sie Anspruch auf einen höheren Grad der Behinderung als 30 hatte, setzte diesen aber nur mit 40 fest. Damit hat die Betroffene keine Ansprüche auf die Nachteilsausgleiche, die für diejenigen gelten, die einen Status als schwerbehinderter Mensch vorweisen.
Richter werten mehrere Gutachten aus
Die Richter prüften mehrere Gutachten, die die unterschiedlichen geistigen, körperlichen und seelischen Einschränkungen berücksichtigten. So hielten sie das Gutachten eines Sachverständigen für valide, der eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte.
Diese sei verbunden mit Depressionen, Ängstlichkeit und Flashbacks. Diese erheblichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit seien mit einem Grad der Behinderung von 40 zu bewerten.
Was sind die Richtlinien bei psychischen Störungen?
Mittelschwere Störungen, die die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einschränken bedingen laut den Grundsätzen der Versorgungsmedizin einen Grad der Behinderung von 30 oder 40. Ein Grad von 50-70 ist erst bei schweren Störungen angebracht, bei der die Betroffenen mittelschwere Schwierigkeiten haben, sich sozial anzupassen.
Richter halten Gutachten der behandelnden Ärztin nicht für tragfähig
Die ärztliche Psychotherapeutin, die die Betroffene behandelt, war in einem eigenen Gutachten zu einem Grad der Behinderung von 70 gekommen. Dies hielten die Aachener Richter nicht für tragfähig.
Auch erheblich eingeschränkte Lebensfreude fällt noch unter GdB 40
Die Betroffene hätte keine Ängstlichkeit gezeigt, als die gerichtliche Sachverständige mit ihr in Kontakt gewesen sei, und sie habe klaren Blickkontakt gehalten. Die Lebensfreude der Frau sei tatsächlich erheblich bis stark in ihrer Lebensfreude eingeschränkt, doch auch dann liege ein Grad der Behinderung von 40 vor.
Unterschied zwischen mittelschwerer und schwerer Störung
Die Kriterien für eine schwere Störung und damit für einen Grad der Behinderung über 40 hinaus sahen die Richter nicht. Sie begründeten dies unter anderem damit, dass die Betroffene Hobbys nachgehe und nachgehen könne. Dies sei bei einer schweren Störung folglich nicht mehr möglich. Es liege also eine mittelschwere Störung vor.
Diese sahen die Richter zwar als stärker an als der vorherige Grad von 30 beinhaltet, doch eine Schwerbehinderung konnten sie nicht erkennen.




