Kann man Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig beziehen?

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Immer wieder bekommen wir die Frage gestellt, ob sich Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig beziehen bzw. beantragen lassen. Diese Frage wollen wir nun beantworten.

Kurzantwort: Ja – als „Kombinationsleistung“

Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich in Deutschland gleichzeitig nutzen. Gesetzlich heißt das „Kombinationsleistung“: Wird der monatliche Sachleistungsanspruch nicht vollständig aufgebraucht, bleibt der entsprechende Anteil des Pflegegeldes erhalten. Rechtsgrundlage ist § 38 SGB XI.

Wer hat Anspruch – und in welcher Höhe?

Die Kombination betrifft ausschließlich Pflegegrade 2 bis 5 in der häuslichen Pflege. 2025 betragen die monatlichen Regelsummen: Pflegegeld 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4) und 990 € (PG 5).

Der monatliche Sachleistungsrahmen liegt bei 796 € (PG 2), 1.497 € (PG 3), 1.859 € (PG 4) und 2.299 € (PG 5). Pflegegrad 1 hat weder Anspruch auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistungen; hier steht insbesondere der Entlastungsbetrag von 131 € zur Verfügung.

Diese Werte gelten seit den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen zum 1. Januar 2025.

Wie wird die Kombination berechnet?

Die Kürzungslogik ist simpel: Der prozentuale Verbrauch der Sachleistung mindert das Pflegegeld im selben Verhältnis. Wer also 50 Prozent des Sachleistungsrahmens nutzt, erhält 50 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. Ein offizielles Beispiel des Bundesgesundheitsministeriums rechnet dies mit Pflegegrad 2 durch und macht das Prinzip anschaulich.

Bindungsfrist: Wie lange gilt die gewählte Kombination?

Grundsätzlich bindet die Entscheidung über das Verhältnis von Geld- und Sachleistung für sechs Monate. Ein Wechsel ist damit nicht monatlich frei möglich; die gesetzliche Vorgabe soll Planbarkeit sichern. Ausnahmen sind in der Praxis möglich, etwa wenn auf reine Geld- oder reine Sachleistung umgestellt wird, oder wenn sich der Zustand gravierend ändert – die Rechtsnorm bleibt jedoch die sechsmonatige Bindungsfrist.

Auszahlung und Abrechnung in der Praxis

Das anteilige Pflegegeld fließt nicht mehr am Monatsanfang wie bei reiner Geldleistung. Die Kasse wartet zunächst die Abrechnung des Pflegedienstes ab und zahlt das angepasste Pflegegeld zeitversetzt aus. Je nach Kasse kann das mehrere Wochen dauern, was bei Umstieg auf die Kombinationsleistung zu einer spürbaren Lücke führen kann – darauf sollten Betroffene vorbereitet sein.

Pflichtberatung bei Pflegegeld und Sonderfall Umwandlung

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungsbesuche in der Häuslichkeit wahrnehmen; bei Kombinationsleistung können diese Pflichten je nach Konstellation ebenfalls relevant sein.

Wichtig ist zudem der sogenannte Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbetrags können – sofern nicht für Pflegedienstleistungen genutzt – in Kostenerstattung für anerkannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ umgewandelt werden. Für die Pflegegeld-Kürzung zählt dieser umgewandelte Teil so, als wäre er als Sachleistung verbraucht.

Tages-/Nachtpflege sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Wie passt das dazu?

Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung beansprucht werden; die dortigen Pflegeaufwendungen werden nicht auf Pflegegeld oder ambulante Sachleistungen angerechnet.

Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld in der Regel für einen begrenzten Zeitraum in halber Höhe weitergezahlt; seit 1. Juli 2025 gilt zudem ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der flexibler einsetzbar ist.

Was bedeutet „gleichzeitig“ im Alltag?

In der Praxis heißt „gleichzeitig“ selten, dass beide Töpfe voll fließen. Vielmehr wird zunächst der Pflegedienst über die Sachleistung abgerechnet; anschließend errechnet die Pflegekasse das verbleibende, anteilige Pflegegeld und zahlt es – zeitversetzt – aus.

Wer mehr Angehörigenpflege leistet, hält das Pflegegeld höher; wer den Pflegedienst stärker einbindet, schöpft mehr Sachleistung aus und erhält entsprechend weniger Pflegegeld. Die Summe aus beidem überschreitet nie 100 Prozent des jeweiligen Monatsanspruchs.

Fazit

Ja, Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren – das ist sogar ausdrücklich vorgesehen. Entscheidend sind der richtige Pflegegrad, ein realistisches Verhältnis von privater zu professioneller Hilfe, die Beachtung der sechsmonatigen Bindungsfrist und der Blick auf Abrechnungs- und Auszahlungszeitpunkte.

Mit dem Umwandlungsanspruch und der unabhängigen Tages-/Nachtpflege stehen zusätzliche Stellschrauben bereit, um Versorgung und Entlastung haushaltsnah zu orchestrieren, ohne die Kombinationslogik zu durchbrechen. Wer die Regelmechanik kennt und Beratung nutzt, kann die Leistungen der Pflegeversicherung passgenau und rechtssicher ausschöpfen.