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Hartz IV: Aus für 1-Euro-Jobs und Bürgerarbeit?

Rechtswidrige Ein-Euro-Jobs

Hartz IV: Aus für 1-Euro-Jobs und Bürgerarbeit?

19.04.2011

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel haben ALG II - Empfänger (Hartz IV), die als 1-Euro-Jobber zum Beispiel mit Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet, Park oder Wald beschäftigt werden, einen Anspruch auf tarifliche Entlohnung gegenüber dem JobCenter. Nach dem Urteil des BSG muss die Behörde nachweisen, dass die Arbeit "zusätzlich" ist. Die oben aufgeführten Arbeiten zählen nach dem Urteil des BSG nicht hierzu, sondern sind originäre Aufgaben der Gemeinde. Das Urteil ist bisher noch nicht veröffentlicht, aber RA Möbius hat hierzu bereits einen Artikel verfasst:

Aus für 1-Euro-Jobs?
Das Bundessozialgericht hat am 13. April 2011 zwei richtungsweisende Urteile verkündet, die in der Praxis das Aus für „Arbeitsgelegenheiten bzw. so genannte 1-Euro-Jobs“ bedeuten könnten (B 14 AS 98/10 R; B 14 AS 101/10 R). Wenn das Jobcenter nicht nachweisen kann, dass die ausgeübte Arbeitsgelegenheit (1-€-Job) wirklich „zusätzlich“ ist, steht dem ALG II-Empfänger gegen das Jobcenter ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Die Behörde muss dem ALG II–Empfänger dann in der Regel den üblichen Tariflohn nachzahlen. Für das Jobcenter dürfte daher die Vergabe von „1-€-Jobs“ zu einem teuren Bumerang und hohen finanziellen Risiko werden, da das Merkmal der Zusätzlichkeit nur auf die wenigsten Arbeitsgelegenheiten zutrifft.

Selbst von der Behörde als zusätzlich bezeichnete Arbeiten wie die Tätigkeit als "Hilfsarbeiter bei der "Aktion "Saubere Stadt" - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet, Park oder Wald" gehört in der Regel zu den originären Aufgaben der Gemeinde, stellt also in der Praxis keine wirklich zusätzliche Arbeit dar. In einigen Städten wurden „1-€-Jobber“ gar rechtswidrig für Abriss- oder Bauarbeiten herangezogen. Derartige Auswüchse dürften der Vergangenheit angehören, da solche Tätigkeiten nicht mehr den Anforderungen an die Zulässigkeit einer „Arbeitsgelegenheit“ entsprechen. Die neuen Urteile sind zu begrüßen, da durch einige Arbeitsgelegenheiten den „echten“ Firmen und Handwerksbetrieben Aufträge verloren gingen und somit reguläre Arbeitsplätze gefährdet waren.

Soweit also ein ALG II–Bezieher zu einem „1-Euro-Job“ herangezogen werden soll, muss genau geprüft werden, ob diese Tätigkeit wirklich den gesetzlichen Anforderungen entspricht, der Bürger also die Arbeitsgelegenheit ohne Sanktion verweigern oder auch einen Anspruch auf tarifliche Vergütung haben kann. Eine anwaltliche Beratung ist bei derartigen Konstellationen kaum zu ersetzen. Die Kosten hierfür können in der Regel für ALG II – Empfänger über Beratungshilfe gedeckt werden. Ein Antrag auf Beratungshilfe ist beim Amtsgericht zu stellen, beim Anwalt sind bei entsprechender Bewilligung lediglich 10 Euro Eigenbeteiligung zu zahlen. (Maurer & Möbius – Rechtsanwälte – Markt 20, Eisenach, Werner Schulten, Mitglied des Parteivorstandes DIE LINKE Bundessprecher der BAG Hartz IV)


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Bild: Dieter Schütz / pixelio.de

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