Wenn die Behörden Nachzahlungen von Sozialleistungen wie Bürger- oder Wohngeld zu spät leisten, dann müssen sie vier Prozent Zinsen bezahlen. Oft müssen Betroffene darauf pochen. Am Ende des Artikels findet sich hierfür ein Musterschreiben.
Zähe Bearbeitung ist keine Ausrede
Bis Anträge bei den Jobcentern bearbeitet werden, dauert es oft lange, und das gilt sicherlich auch für andere Behörden.
Handelt es sich hier aber um Geldzahlungen, und das Jobcenter verspätet sich dabei, dann ist die Behörde per Gesetz dazu verpflichtet, Zinsen zu zahlen.
Der Zinssatz liegt bei vier Prozent
Leistungsberechtigte beim Bürgergeld haben einen gesetzlichen Anspruch auf vier Prozent Zinsen auf die zu spät geleistete Zahlung. Das ist gerichtsfest.
Es ging durch die Gerichte
Das Bundessozialgericht entschied eindeutig. Eine Leistungsberechtigte klagte erfolgreich, nachdem das Jobcenter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung nur zum Teil übernommen hatte. Laut Gerichtsurteil hatte sie einen berechtigten Anspruch auf eine Nachzahlung der von Jobcenter zuvor nicht getragenen Leistungen.
Die Behörde überwies jetzt die Summe von 1.380 Euro – ohne Zinsen! Die Betroffene klage erneut, und bekam schließlich Recht vor dem Budnessozialgericht.
Wie entschied das Bundessozialgericht?
Das Bundessozialgericht erklärte, laut Paragraf 44 SGB I stünde der Betroffenen eine Nachzahlung zu, die mit vier Prozent verzinst werden müsste. (Urteil vom 03. Juli 2020, Aktenzeichen B 8 SO 15/19).
Der entscheidende Paragraf
Dieser Paragraf 44 im Sozialgesetzbuch I müsste (eigentlich) Mitarbeitern des Jobcenters bestens bekannt sein. Denn die Bundesagentur für Arbeit hat ihn in ihrer Wissenmsdatenbank aufgenommen unter
„SGB I – Allgemeiner Teil: Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I“.
Allerdings sind Mitarbeiter bei Jobcentern hier oftmals nicht qualifiziert dazu, auch nur juristische Grundsatzfragen des Sozialrechts zu kennen. Bisweilen handelt es sich mutmaßlich um pure Ahnungslosigkeit.
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Die Gesetzeslage ist klar
Leistungen, die verspätet gezahlt werden, weil es zu lange dauerte, sie zu bearbeiten, werden verzinst. Das ist eindeutig, jedenfalls in einem näher definierten Rahmen.
Für welchen Zeitraum sind die Zinsen zu zahlen?
Die Zinsen gelten nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit bis zum Beginn des Kalendermonats vor der Zahlung. Die Verzinsung liegt bei vier Prozent.
Es gibt nicht sofort Zinsen
Klar ist auch. Einige Tage Versäumnis bringen noch keine Zinsen. Wörtlich heißt es: „Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger“ beziehungsweise
„beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung“.
Das gilt nur bei vollständigem Antrag
Dies gilt nur, wenn der Antrag vollständig ist, also alle nötigen Dokumente und Belege enthält. Nur dann kann er ordnungsgemäß bearbeitet werden, und nur dann kann eine Verspätung vorliegen, die verzinst wird.
Bei einem unvollständigen Antrag mit nachgreichten Unterlagen, verschieben sich die sechs Monate für den Zinsanspruch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig ist.
Wann gibt es keine Zinsen?
Kein Zinsanspruch besteht beim Bürgergeld für Erstattungs-, Dienst- oder Sachleistungen, für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge oder für Zinseszinsen. Auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden für Leistungsberechtigte nicht verzinst.
Bei der Erstattung von vorläufigen Leistungen, Vorschüssen, einer vorläufigen Entscheidung oder der Zahlung eines anderen Trägers kann sich ein Zinsanspruch nur auf den Restbetrag beziehen.
Musterschreiben an das Jobcenter
Muster für ein Aufforderungsschreiben zur Beantragung von Zinsen bei verspäteter Zahlung von Leistungen an das Jobcenter
[Ihr Name] [Ihre Adresse] [PLZ Ort] [Jobcenter, Adresse] [PLZ Ort] [Datum]BG Nummer
Adresse vom Jobcenter
Betreff: Aufforderung zur Zahlung von Zinsen gemäß § 44 SGB I bei verspäteter Nachzahlung von Leistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beziehe ich mich auf die verspätete Auszahlung der mir zustehenden Leistungen nach [Name der Leistung, z.B. Bürgergeld oder Wohngeld] für den Zeitraum von [Zeitraum einfügen].
Gemäß § 44 SGB I besteht ein Anspruch auf Verzinsung, wenn Leistungen nicht rechtzeitig gewährt werden. Da die Auszahlung der genannten Leistungen nachweislich verspätet erfolgte, bitte ich um die Berechnung und Zahlung der gesetzlich festgelegten Zinsen für den oben genannten Zeitraum.
Zur genauen Berechnung der Zinsen erwarte ich eine Rückmeldung innerhalb von [z.B. 14 Tagen] ab dem Eingang dieses Schreibens. Ich bitte Sie, meiner Aufforderung zügig nachzukommen, um eine weitere Verzögerung und zusätzliche rechtliche Schritte zu vermeiden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift (bei postalischer Versendung)] [Ihr Name]Hinweis: Stelle sicher, alle notwendigen persönlichen Informationen und den Zeitraum der verspäteten Leistung korrekt einzutragen. Nimm auch weitere Hilfe von Erwerbslosenberatungsstellen in Anspruch.
- Über den Autor
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.