Jobcenter strich Hartz IV, weil Alleinerziehende in WG zog

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Betroffene, die mit anderen in einer Wohnung leben, bilden mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft. Beziehen diese anderen Personen keine Hartz IV-Leistungen, wirkt sich dies auf die Leistungsansprüche aus. Im Zweifelsfall muss umständlich bewiesen werden, dass keine tatsächliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Das Sozialgericht München hat kürzlich geurteilt, wann keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Jobcenter verweigerte alleinerziehender Mutter Leistungen, weil sie in eine Wohngemeinschaft zog

Im Falle einer alleinerziehenden Mutter, die mit ihrer Tochter zu einer anderen Alleinerziehenden und deren Tochter in eine Wohngemeinschaft zog, um die gegenseitige Beaufsichtigung der Kinder zu erleichtern, wenn die jeweilige Mutter arbeitstätig ist, hat das zuständige Jobcenter den Leistungsanspruch verwehrt, obwohl das Jobcenter den Umzug bewilligt hatte.

Die Betroffene musste dem Jobcenter sogar beteuern, dass es sich bei der Mitbewohnerin um eine Freundin und nicht etwa eine Lebenspartnerin handelte. Im Juni 2019 lebten beide in einer intimen Beziehung zusammen, trennten sich aber im Herbst 2020 wieder und lösten die Wohngemeinschaft auf. Trotz der Vorlage von Anträgen zur korrigierten Weiterbewilligung und der Erklärung, dass kein Einstandwille und damit weiterhin keine Bedarfsgemeinschaft vorliege, lehnte das Jobcenter eine Weiterbewilligung ab.

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Gericht erklärt Jobcenter, wann keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt

In seinem Urteil (Az.: S 8 AS 2502/19) hat das Sozialgericht München den Ablehnungsbescheid des Jobcenters aufgehoben. Wie die Betroffene in ihrem Widerspruch treffend festgestellt hatte, lag in ihrem Fall noch keine Einstehgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3a SGB II vor. Diese geht aus einem wechselseitigen Willen hervor, füreinander Verantwortung zu übernehmen, oder wenn beide Bewohner ein gemeinsames Kind haben oder länger als ein Jahr zusammen in der Wohnung leben und keine Trennung von Wohnfläche, Essen und dergleichen vorliegt. Dies wurde wiederholt auch vom Bundessozialgericht derart bestätigt.

Außerdem sei für die Bewertung des Einstandswillens nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Sozialgerichte das Gesamtbild der Beziehung ausschlaggebend und könne nicht durch Vermutungen des Jobcenters begründet sein.

Bild: Gina Sanders / AdobeStock

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