Kommune muss für nicht angebotenen Kita-Platz Schadenersatz zahlen

Lesedauer 2 Minuten

Stellt eine Kommune keinen Kita-Platz zur Verfügung und kann ein Elternteil deswegen nicht arbeiten, besteht wegen des Verdienstausfalls ein Schadenersatzanspruch. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 12. Juli 2021, bekanntgegebenen Urteil entschied, steht der klagenden Mutter eine Entschädigung in Höhe von gut 23.000 Euro zu (Az.: 13 U 436/19).

OLG Frankfurt/Main: Mutter hatte Verdienstausfall von 23.000 Euro

Im konkreten Fall hatte die Klägerin bei ihrem Landkreis unmittelbar nach der Geburt und damit rechtzeitig einen Betreuungsplatz für ihren mittlerweile einjährigen Sohn beantragt. Dabei kreuzte sie in einem entsprechenden Formular alle aufgeführten Kitas und möglichen Kindertagespersonen als Betreuungsmöglichkeit an. So wollte sie sicherstellen, dass ihr Sohn im maßgeblichen Zeitraum von März bis November 2018 auch tatsächlich einen Platz erhält.

Doch der zuständige Landkreis bot ihr keinen Betreuungsplatz an, obwohl dieser dazu verpflichtet ist.

Die Mutter sah darin eine Amtspflichtverletzung. Sie habe ihr Kind nun selbst betreuen müssen. Ihr stehe damit Schadenersatz für den erlittenen Verdienstausfall zu.

Während das Landgericht der Frau über 18.000 Euro zusprach, erhöhte das OLG in seinem Urteil vom 28. Mai 2021 den Schadenersatz auf gut 23.000 Euro. Die Höhe des Schadenersatzes bemesse sich nach den Verdienstmöglichkeiten, die ein Elternteil gehabt hätte.

Kein Schadenersatz-Anspruch

Hier habe der Landkreis seine Amtspflicht „zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt”, urteilte das OLG. Die Klägerin habe sich rechtzeitig um einen angemessenen Betreuungsplatz bemüht. Zwar reiche es für einen Schadenersatzanspruch nicht aus, wenn Eltern nur ihre angegebene Wunscheinrichtung für die Betreuung ihres Kindes nicht erhalten. Im Streitfall habe die Klägerin aber alle Betreuungsmöglichkeiten angekreuzt.

Zwar habe der Landkreis noch einen Betreuungsplatz in Offenbach nachweisen können. Dieser sei angesichts der Entfernungen aber nicht zumutbar gewesen. So hätte die Fahrtzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz 30 Minuten und dann bis zum Arbeitsplatz 56 Minuten für eine Strecke betragen. Dies sei zu lang. Bei der Zumutbarkeitsprüfung komme es nicht nur auf den individuellen Bedarf des Kindes, sondern auch auf die Bedürfnisse der Eltern an, betonte das OLG. fle/mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...