Zum 01.07.2021 hat die Bundesagentur für Arbeit zwei neue Weisungen zu § 10 und § 16 SGB II an die Jobcenter erteilt. Dabei geht es um die Aufnahme von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, aber auch um kleinteilige Verschärfungen hinsichtlich der Zumutbarkeit von Arbeit für Betroffene von Hartz IV.
Bundesagentur für Arbeit verschärft sanktionierbare Vorgaben für Arbeitsvermittlung durch Jobcenter
Trotz der anhaltenden Kritik an den Sanktionen des Hartz IV-Systems und dem wissenschaftlichen Beleg, dass Sanktionen einen langfristigen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt massiv erschweren, hat die Bundesagentur für Arbeit Anfang des Monats die fachlichen Weisungen zum Umgang mit § 10 SGB II verschärft. In § 10 SGB II wird gesetzlich festgelegt, welche durch die Jobcenter vermittelte Arbeitsplätze für Betroffene von Hartz IV als zumutbar gelten. Wer einen zumutbaren Job nicht annimmt, wird wegen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung sanktioniert und verliert bis zu 30 Prozent der Hartz IV-Regelleistungen.
Lesen Sie auch:
– Hartz IV: 100 Euro extra ab Mitte August
– Auszahlungstermine Hartz IV: Wann wird ALG II überwiesen?
– Pfändungsschutz: So schnell eine P-Konto-Bescheinigung erhalten
Alleinerziehende mit Kindern in Hartz IV stärker unter Druck gesetzt
Die Verschärfungen liegen wie immer im Detail der Weisung. Insbesondere Alleinerzeihende mit Kindern ab 3 Jahren können sich demnach nicht erziehungsbedingt auf die Unzumutbarkeit vermittelter Beschäftigungsverhältnisse oder angwiesener Maßnahmen berufen, sobald deren Betreuung irgendwie sichergestellt ist. Gleichzeitig werden eine Reihe von Änderungen des SGB II seit Jahresbeginn nicht in den neuen Weisungen der Bundesagentur an die Jobcenter berücksichtigt.
Wer eine Maßnahme oder ein vom Jobcenter vermitteltes Jobangebot nicht annimmt, wird, sofern es sich um eine zumutbare Tätigkeit handelt, wird mit Sanktionen belegt und bekommt Leistungen gekürzt. Zumutbar sind prinzipiell erst einmal alle Tätigkeiten, unabhängig vom Qualifikationsstand oder vorherigem Einkommen. Allein gewisse Schutzregelungen für erziehende Elternteile, häusliche Pflegende und Menschen die aus körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen können, sind unter Umständen ausgenommen.
Bild: Stockwerk-Fotodesign / AdobeStock
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors