Tenor:
" … Allein die Anmietung einer neuen Wohnung stellt keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse des Klägers im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X dar, weil hierdurch eine Minderung seiner Mietkosten einschließlich der Heiz- und Nebenkosten nicht eingetreten ist. Nach Auffassung der Antragsgegnerin war aber bereits die Leistungsbewilligung vom 16.03.2006 überhöht. Eine Rücknahme dieser Bewilligung (§ 45 SGB X) kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller darauf vertrauen durfte, dass er jedenfalls für die Zeit der Leistungsbewilligung im zugebilligten Leistungsrahmen Wohnraum anmieten durfte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller vor Abschluss des neuen Mietvertrages keine Zusicherung der Antragsgegnerin nach § 22 Abs. 2 SGB II eingeholt hat. Denn dieses ist weder Voraussetzung für den Leistungsanspruch (vgl. Berlit in LPK-SGB II, RdNr. 52 zu § 22), noch führt das Fehlen der Zusicherung zum Fortfall der früheren Leistungsbewilligung. …"
(Landes- Sozial- Gericht_NRW_27_09_06_KdU_bei Umzug_ohne_Zustimmung)
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