Werden dem Betroffenen Leistungen rechtswidrig vorenthalten, müssen diese auf sonstige Weise auch nach Unanfechtbarkeit verfolgbar sein. Diesen Fall regelt § 44 Abs. 1 SGB X, der im Bereich des SGB II Anwendung findet. Dem Sozialhilferecht nach dem BSHG waren Anträge fremd. Anders gestaltet es sich nun nach dem SGB II, welches dem Antragsprinzip, anders als das SGB XII, folgt. Ist der Antrag einmal gestellt sind alle Leistungen, auf die der Hilfebedürftige einen Rechtsanspruch hat, zu gewähren. Weder in Wortlaut noch Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung zu § 44 SGB X zugelassen oder auch nur angesprochen.
(SG_Dt_23-5-05_Anwendung_§-44-SGB-X/ Sozialgericht Detmold; Aktenzeichen: S 8 AS 96/05; 23.05.06
Paragraph: §§ 21 Abs. 4 Satz 1, 37 SGB II, § 44 SGB X )
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