ALG Überprüfungsanträge müssen entschieden werden

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Überprüfungsanträge müssen entschieden werden
Ist die Klagefrist einer Entscheidung des Leistungsträgers bereits abgelaufen und begehrt der Betroffene trotzdem noch eine Überprüfung, dann muss über diesen Überprüfungsantrag förmlich entschieden werden.

Der Fall: Die in Hanau lebenden Kläger erhielten Arbeitslosengeld II, welches der Leistungsträger wegen gleichzeitig vorhandenen Einkommens verminderte. Der gegen diese (reduzierte) Leistungsbewilligung eingelegte.

Widerspruch blieb erfolglos. Rund drei Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides wandten sich die Kläger noch einmal an den Kreis und erklärten, das berücksichtigte Einkommen sei aufgrund von enthaltenem Weihnachtsgeld zu hoch gewesen – regelmäßig sei ein niedrigerer Verdienst gegeben. Der beklagte Leistungsträger wies darauf hin, dass die Rechtsbehelfsfristen (regelmäßig ein Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung) der vorliegenden Bescheide abgelaufen seien. Eine neue Entscheidung sei daher auch bei einem Überprüfungsantrag nicht notwendig.

Das Sozialgericht verurteilte den Kreis, über die neuen Anträge der Kläger zu entscheiden.

Der Leistungsempfänger habe einen Anspruch auf einen entsprechenden Bescheid, denn nur so werde es ihm ermöglicht, behördliche Entscheidungen auch der gerichtlichen Prüfung zugänglich zumachen. Es komme im Rahmen der hier erhobenen so genannten Untätigkeitsklage nicht darauf an, ob in der Sache selbst positiv entschieden werde. Entscheidend sei, dass im Rahmen einer bestimmten Entscheidung das Anliegen der Betroffenen zur Kenntnis genommen wird.

Zitat:
Soweit sich der Beklagte mittlerweise gegenüber dem Bescheidungsverlangen darauf beruft, § 44 SGB X sei im Bereich des SGB II nicht anzuwenden, kommt es auf die damit verbundene inhaltliche Frage im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht an: Selbst wenn § 44 SGB X tatsächlich im Rahmen des SGB II nicht anwendbar sein sollte, muss ein entsprechender Antrag beschieden – und dann eben abgelehnt – werden, schon um dem Betroffenen zu ermöglichen, diese (keineswegs eindeutige und im Bereich der Arbeitslosenhilfe von der Praxis gerade entgegengesetzt gehandhabte) Problematik zur gerichtlichen Prüfung zu stellen.

Eine dem § 5 Bundessozialhilfegesetz, auf den die entsprechende Rechtsauffassung gestützt war, entsprechende Vorschrift jedenfalls in dieser Form im SGB II nicht enthalten ist und im Übrigen § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ausdrücklich auf § 330 Abs. 1 SGB III verweist, der die Anwendung von § 44 SGB X modifiziert, aber gerade nicht ausschließt.

Sozialgericht SG Frankfurt S 47 AS 434/06 vom 22.09.2006

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