Sozialhilfe: Muss das Sozialamt wünschenswerte Hausrat und Haftpflichtversicherung zahlen?

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Keine Übernahme von Kosten für einen jährlichen Beitrag zur Hausrat – und Haftpflichtversicherung vom Sozialamt in der Sozialhilfe, denn die Übernahme dieser Versicherungsbeiträge als Zuschuss ist nicht möglich (LSG BW L 2 SO 2210/24 NZB).

Wenn der Vermieter diese Versicherungen lediglich wünschenswert findet, muss der Sozialhilfeträger sie dennoch nicht übernehmen. Übernimmt der Hilfebedürftige die Kosten – freiwillig -, handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft (zum SGB 2: BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R -).

Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft umfassten regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben ( BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R -).

Aufwendungen für Mietwohnungen umfassten die Kaltmiete sowie die mietvertraglich geschuldeten Mietnebenkosten, wobei letztere grundsätzlich auf die Betriebskosten i.S.v. § 556 BGB i.V.m. § 2 Betriebskostenverordnung beschränkt seien. Zu den Nebenkosten zählten u. a. Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung, soweit vom Vermieter abgeschlossen.

Auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen oder andere mietvertraglich geschuldete Nebenkosten, die nicht unter die Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung fielen

Auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen oder andere mietvertraglich geschuldete Nebenkosten, die nicht unter die Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung fielen, seien berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft, wenn sie zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden seien.

Aber nur, wenn die Unterkunft ohne die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Übernahme dieser Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden könne.

Wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stünden und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellten, selbst wenn sie ihrer Art nach nicht unmittelbar dem sozialhilferechtlichen Grundbedürfnis Wohnen dienten.

Haftpflichtversicherung im Mietvertrag nicht vorgeschrieben

Der Abschluss der Haftpflichtversicherung sei im Mietvertrag aber nicht zwingend vorgeschrieben, so dass es sich um allgemeine Betriebskosten handele, für die eine Vorauszahlung bereits geleistet und die als Unterkunftsbedarf i.S.d. § 35 SGB XII anerkannt würden. In dem vorliegenden Mietvertrag sei – keine entsprechende Verpflichtung der Klägerin zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung enthalten.

Angemessene Beiträge zur Familienhaftpflicht- und Hausratversicherung können bei – Vorhandensein von Einkommen – absetzbar sein

Eine Absetzung der Versicherungsbeiträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sei – auch wenn angemessene Beiträge zur Familienhaftpflicht- und Hausratversicherung grundsätzlich anerkannt seien – nicht möglich, da die Klägerin über kein Einkommen verfüge (siehe auch bei fehlendem Einkommen LSG Hamburg, Urteil v. 24.07.2024 – L 4 SO 29/23 D -).

Praxistipp

Das BSG hat bereits entschieden (Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R -), dass ein Versicherungsbeitrag für einen längeren Zeitraum – wie hier für ein Jahr – nur in dem Monat das Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII mindern und damit beachtlich sein kann, in dem er tatsächlich und rechtlich anfällt und eine Aufteilung der Kosten für abzugsfähige Versicherungen auf mehrere Monate nicht vorzunehmen ist, weil es insoweit an einer rechtlichen Grundlage fehlt.

Zum Bürgergeld:
Aufwendungen für eine Hausratversicherung, die nur Schäden des Leistungsempfängers, aber nicht Schäden des Vermieters abdeckt, können selbst dann nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn der Vermieter darauf bestanden hat, dass eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zum Abschluss einer Hausratversicherung in den Mietvertrag aufgenommen wird. LSG Bayern, Urt. v. 13.06.2023 – L 15 AS 164/22 –

Selbst dann nicht, wenn die Aufwendungen für eine Hausratversicherung, die nur Schäden des Leistungsempfängers, aber nicht Schäden des Vermieters abdeckt, weil der Vermieter darauf bestanden hat, dass eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zum Abschluss einer Hausratversicherung in den Mietvertrag aufgenommen wird. Es fehlt nach der Rechtsprechung des BSG am fehlenden Bezug zur Mietsache (B 4 AS 76/20 R).

Rechtstipp zum Bürgergeld

Müssen Jobcenter Hausratversicherung oder Privathaftpflicht zahlen? Grundsätzlich müssen Jobcenter eine vom Vermieter verlangte private Haftpflicht für Bürgergeld-Bezieher übernehmen (Siehe auch hier)