Sozialhilfe: Landessozialgericht lehnt Zuschuss für Notvorrat ab

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Sozialhilfebezieher können keine „Kriegsnotvorsorge“ wegen des Russland-Ukraine-Krieges beanspruchen. Die Sozialhilfe muss weder die Anschaffung eines Lebensmittelvorrats als einmaligen Bedarf oder als „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“ finanzieren noch für eine Tiefkühltruhe zur langfristigen Einlagerung der Lebensmittel aufkommen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 24. März 2023 (Az.: L 7 SO 3464/22).

Kläger beantragte Kostenübernahme für Kriegsnotvorsorge

Vor Gericht war ein erwerbsgeminderter Rentner gezogen, der auf Grundsicherungsleistungen im Alter angewiesen war. Im Mai 2022 hatte er von seinem zuständigen Sozialamt die Kostenübernahme für 80 Liter Getränke und 60 Kilogramm Lebensmittel als „Kriegsnotvorsorge“ beantragt.

Zuletzt verlangte er hierfür 500 Euro extra, dafür verzichtete er auf den ursprünglichen Dreimonatsvorrat für Jodtabletten. Um die Lebensmittel langfristig einlagern zu können, müssten ihm zum Kauf einer Tiefkühltruhe weitere 280 Euro gewährt werden.

Er berief sich auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bürgerinnen und Bürger zum Anlegen eines Notvorrates aufgerufen hatte. Die „Kriegsnotvorsorge“ sei auch wegen des Russland-Ukraine-Krieges berechtigt. Lebensmittel würden immer teurer, die Lieferketten würden zusammenbrechen.

Doch sowohl das Sozialgericht Freiburg als nun auch das LSG wiesen den Mann ab. Bei dem vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe befürworteten Notvorrat handele es sich nur um eine völlig unverbindliche Empfehlung.

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LSG Stuttgart: Kein Anspruch wegen behördlicher Empfehlung

Der Kläger gehe mit seinem Antrag auch weit darüber hinaus. So sei generell die Anlage eines Notvorrats für nur zehn Tage einschließlich zwei Liter Getränke pro Person und Tag empfohlen. Der Notvorrat könne schrittweise aufgestockt und aus dem Regelsatz finanziert werden. Zudem würden nur haltbare Lebensmittel empfohlen, die nicht gekühlt werden müssten. Eine Kühltruhe sei daher gar nicht erforderlich.

Die Anlage eines Notvorrates führe weder zu einem von der Sozialhilfe zu gewährenden einmaligen Bedarf noch zu einem Anspruch auf „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“. Anhaltspunkte für einen Kollaps der Lieferketten infolge des Russland-Ukraine-Krieges gebe es nicht.

Sozialhilfe muss nicht Kühltruhe als Erstaustattung zahlen

Einen Anspruch auf eine Kühltruhe als „Erstausstattung“ der Wohnung könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Die von der Sozialhilfe zu gewährende Erstausstattung mit Haushaltsgeräten sei nach dem Gesetz nicht unbeschränkt, sondern hänge von der Erforderlichkeit und Angemessenheit ab.

Das Vorhandensein eines Gefrierschranks sei für „eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen“ nicht erforderlich, urteilte das LSG.

Bereits das Sozialgericht Konstanz lehnte einen Zuschuss für Hartz IV bzw. Bürgergeld Beziehende ab. Eine beabsichtigte Notbevorratung mit Lebensmitteln, Klopapier, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken wegen der bestehenden Corona-Pandemie sei kein Grund für höhere Hartz-IV-Leistungen, so das Gericht in dem Beschluss Az.: S 1 AS 560/20 ER. fle/mwo/sb

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